Schenkungsteuer: Beschenkter kann Zahlungen an beeinträchtigten Nacherben abziehen
Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann über die Wahl der Steuerklasse beeinflussen, wie viel Lohnsteuer vom Arbeitslohn monatlich einbehalten wird und wie hoch damit letztlich der Nettolohn ausfällt. Frisch Vermählte werden vom Finanzamt zunächst automatisch in die Steuerklassen IV/IV eingruppiert - und zwar unabhängig davon, ob beide Partner berufstätig sind. Die Lohnsteuerbelastung ändert sich durch diesen Wechsel aber in der Regel nicht, weil die Steuerklasse IV im Wesentlichen der Steuerklasse I entspricht. Die Eingruppierung in Steuerklasse IV/IV kann allerdings ungünstig sein, wenn nur ein Partner berufstätig ist oder die erzielten Einkommen beider Partner sehr unterschiedlich ausfallen. In diesen Fällen bietet sich die Wahl der Steuerklassenkombination III/V oder des sogenannten Faktorverfahrens an.
Die Steuerklassenkombination III/V führt zum insgesamt geringsten Lohnsteuerabzug, wenn einer der Partner allein mehr als 60 % des gemeinsamen Arbeitslohns erzielt. Er wird dann in die Steuerklasse III eingruppiert. Der andere Partner erhält die Steuerklasse V und muss eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerlast tragen.
Hinweis: In dieser Konstellation müssen die (Ehe-)Partner sehr häufig damit rechnen, dass ihr Einkommensteuerbescheid später zu einer Steuernachzahlung führt.
Seit 2010 haben Eheleute und eingetragene Lebenspartner alternativ die Möglichkeit, sich vom Finanzamt die Steuerklasse IV mit einem Faktor - einem steuermindernden Multiplikator - eintragen zu lassen. Bei jedem Partner wird dann der Grundfreibetrag berücksichtigt. Zudem reduziert sich durch den Faktor die einzubehaltende Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens. Im Ergebnis soll durch das Faktorverfahren sehr genau die spätere tatsächliche gemeinsame Steuerbelastung in Abzug gebracht werden, so dass bei der Einkommensteuerveranlagung weder hohe Nachzahlungen noch hohe Erstattungen zu erwarten sind. Das Faktorverfahren hat den Vorteil, dass der geringer verdienende Ehepartner nicht länger den hohen Lohnsteuerabzügen in Steuerklasse V ausgesetzt wird.
Der Bundesrechnungshof hat nun allerdings die Abschaffung des Faktorverfahrens empfohlen, da es in der Praxis weder wirksam noch wirtschaftlich sei. Die Behörde erklärte, dass das Faktorverfahren ursprünglich eingeführt worden sei, um geringer Verdienende zu ermuntern, eine sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In der Praxis werde das Verfahren aber nur von 0,6 % der Antragsberechtigten genutzt. Diese seien zumeist ohnehin schon sozialversicherungspflichtig tätig, so dass der gesetzgeberische Zweck, Geringverdiener in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu führen, ins Leere laufe.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreibt, muss die bezogenen Vergütungen regelmäßig als Einnahmen aus gewerblicher Betätigung versteuern. Spricht das Finanzamt dem Steuerzahler jedoch die Gewinnerzielungsabsicht ab, ist der Betrieb der Anlage folglich eine steuerlich irrelevante Liebhaberei. In diesem Fall können Verluste aus der Stromeinspeisung nicht steuermindernd abgezogen werden. Der Vorteil ist, dass aber auch Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks dann nicht versteuert werden müssen.
Hinweis: Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns. In die Prognose, ob ein Totalgewinn erzielt werden kann, sind Gewinne und Verluste von der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation einzubeziehen.
Das Bundesfinanzministerium hat nun für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke eine Vereinfachungsregelung geschaffen, nach der sie ihren Betrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen können, so dass Gewinne aus dem Betrieb der Anlagen wieder aus den Einkommensteuerbescheiden der Vergangenheit herausgenommen werden können und sich möglicherweise Steuererstattungen ergeben.
Profitieren können von dieser neuen Regelung Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und von Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Betreiber entsprechender Anlagen können bei ihrem Finanzamt schriftlich beantragen, dass ihre Anlage in allen offenen (änderbaren) Veranlagungszeiträumen als Liebhabereibetrieb eingestuft wird. Die Ämter sollen dann aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgehen. Gewinne und Verluste sind dann rückwirkend steuerlich abzuerkennen, soweit die Einkommensteuerbescheide verfahrensrechtlich noch änderbar sind (z.B. aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung oder einer Vorläufigkeit). Für künftige Steuerjahre muss der Betreiber dann keine Anlage EÜR mehr abgeben.
Hinweis: Eine entsprechende Antragstellung kann sich für Betreiber lohnen, wenn die veranlagten Gewinne in der Vergangenheit höher waren als die veranlagten Verluste. Wie prüfen gerne, ob sich für Sie ein entsprechender Antrag lohnt. Betrachtet werden müssen dabei nicht nur die nominalen Gewinne und Verluste der Vergangenheit, sondern auch deren steuerliche Auswirkungen und die zukünftige Ertragslage der Anlage.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Man kann ja den Eindruck haben, dass man sein Leben lang Steuern zahlt. Das ändert sich auch im Ruhestand nicht, denn die Rente muss ebenfalls versteuert werden - nachdem man unter Umständen jahrzehntelang Beiträge aus seinem zu versteuernden Einkommen gezahlt hat. Also eine Doppelbesteuerung? Das Finanzgericht des Saarlandes (FG) hatte darüber in einem konkreten Einzelfall zu entscheiden.
Im April 2018 war die Antragstellerin 64 Jahre alt geworden. Seit August 2018 bezieht sie eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In der Einkommensteuererklärung 2019 erklärte sie Renteneinkünfte in Höhe von 31.944 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte davon 7.667 EUR als steuerfreien und 24.277 EUR als steuerpflichtigen Teil. Nach Ansicht der Antragstellerin liegt eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor. Denn die Summe ihrer versteuerten Rentenbeitragszahlungen sei größer als die Summe der ihr voraussichtlich noch zufließenden steuerfreien Anteile ihrer Rente.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte zu Recht den steuerpflichtigen Anteil der Leibrente mit 76 % berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar, dass es bei der Antragstellerin zu einer "doppelten Besteuerung" kommt. Zwar hat die Antragstellerin dargelegt, welche Beträge an Vorsorgeaufwendungen sie geleistet hat. Sie hat dazu einen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt, aus dem sich die gesamten Beitragszahlungen errechnen lassen. Bei der Feststellung der vermeintlichen Doppelbesteuerung hat die Antragstellerin aber nicht berücksichtigt, dass ein Sonderausgabenabzug der Beiträge ab dem ersten Beitragsjahr möglich war.
Des Weiteren überzeugte auch die Argumentation der Antragstellerin nicht, dass die erworbenen Entgeltpunkte zu 43,17 % aus versteuerten Rentenbeiträgen erwirtschaftet seien und daher im Vergleich mit dem steuerfreien Anteil des Rentenbetrags (24 %) eine Doppelbesteuerung zu 19,17 % vorliege, da auch beitragsfreie Zeiten berücksichtigt wurden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat bei vielen Menschen zu erheblichen psychischen Belastungen geführt und die Entstehung von Angststörungen oder Depressionen befördert. Wer sich als Betroffener psychologische oder psychotherapeutische Hilfe holt, sollte wissen, dass er die hierfür anfallenden Kosten mitunter als außergewöhnliche Belastung abziehen kann. Hierbei gelten folgende Regeln:
Zahlt die Krankenkasse nur einen Teil der Behandlung, kann der selbstgetragene Kostenteil steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Die Bezuschussung durch die Krankenkassen spricht aus Sicht des Finanzamts dafür, dass es sich um Krankheitskosten im steuerlichen Sinne handelt.
Kein steuerlicher Kostenabzug ist für Behandlungskosten möglich, die komplett von der Krankenkasse übernommen werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es sich um eine ärztlich diagnostizierte psychische Störung mit "Krankheitswert" handelt. Hierunter fallen beispielsweise Angststörungen oder Depressionen. Trägt die Krankenkasse die kompletten Kosten der Behandlung, können Betroffene aber zumindest die Nebenkosten - wie etwa die Fahrtkosten zur Therapie - steuerlich absetzen.
Bezahlt eine gesetzliche Krankenkasse nichts (beispielsweise bei der Behandlung des Burn-out-Syndroms), können Betroffene die Kosten von der Steuer absetzen, wenn sie vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeholt haben. Betroffene sollten dazu am besten frühzeitig mit ihrem behandelnden Arzt sprechen.
Hinweis: Wer seine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann, sollte wissen, dass das Finanzamt von den geltend gemachten Kosten noch eine zumutbare Belastung in Abzug bringt. Dieser Eigenanteil richtet sich individuell nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer lassen sich sogenannte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Darunter fallen unter anderem:
vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden,
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie
Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben als steuermindernde Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern ihre drei Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter jedoch einem der Söhne (dem Kläger) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen den Kläger geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger letztlich eine Zahlung zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche. Er wollte diese Zahlung an seinen Bruder rückwirkend bei der von seiner Mutter erhaltenen Schenkung steuermindernd berücksichtigt wissen. Dies lehnte das zuständige Finanzamt jedoch zunächst ab.
Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Abzug und erklärte, dass es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten handelt, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können nach Auffassung des Gerichts daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Das Finanzamt musste daraufhin den bereits ergangenen Schenkungsteuerbescheid entsprechend ändern.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Die Corona-Krise führt dazu, dass viele Unternehmen finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im vergangenen Jahr mit erleichterten Regelungen zur Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub auf die Notlage der Unternehmen reagiert und so zumindest mehr Zeit zur Tilgung offener Steuerbeträge geschaffen. Da die Pandemie andauert, hat sich das BMF nun veranlasst gesehen, die Regelungen zur erleichterten Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub zu verlängern.
Steuerstundung: Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann beim Finanzamt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung seiner Verhältnisse einen Antrag auf Steuerstundung stellen. Dieser Antrag kann für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gestellt werden, die bis zum 30.06.2021 fällig wird. Gemäß dem BMF-Schreiben können die Stundungen längstens bis zum 30.09.2021 gewährt werden. Über dieses Datum hinaus können allerdings auch Anschlussstundungen gewährt werden, wenn diese mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung - die längstens bis zum 31.12.2021 dauert - verknüpft werden.
Hinweis: Die Finanzämter sollen keine strengen Anforderungen bei der Antragsprüfung stellen und auf die Berechnung von Stundungszinsen verzichten.
Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen: Wird dem Finanzamt bis zum 30.06.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners (Unternehmen) bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Krise betroffen ist, soll das Amt bis zum 30.09.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dies gilt für bis zum 30.06.2021 fällig gewordene Steuern. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 ist möglich, wenn Finanzamt und Vollstreckungsschuldner eine angemessene Ratenzahlung (längstens bis zum 31.12.2021) vereinbart haben.
Hinweis: Die vorgenannten Erleichterungen gelten nur für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Bevor Unternehmen eine Steuerstundung oder einen Vollstreckungsaufschub beantragen, sollten sie zunächst einmal prüfen, ob sie die fällig werdende Steuer möglicherweise ganz aus der Welt schaffen können - zum Beispiel über einen Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder die Abgabe einer Steuererklärung nach einer Steuerschätzung. Wer Vollstreckungsmaßnahmen abwenden möchte, sollte das Finanzamt zudem aktiv informieren und nicht darauf hoffen, dass der Behörde die eigene Krisenbetroffenheit schon bekannt sein wird.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2021)