
Urheberrechtsverletzungen: Wie sind Abmahnungen umsatzsteuerlich zu behandeln?
Bereits in den letzten Jahren führte die Formulierung von Ergebnisabführungsverträgen zu erheblichen Verwerfungen zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Gesetzgeber. Hintergrund war die Tatsache, dass der § 302 des Aktiengesetzes (AktG) dahin geändert worden war, dass mit Wirkung ab 2007 ein Absatz 4 eingefügt wurde. Mit wesentlicher Verspätung, nämlich 2013, wurde dann das Körperschaftsteuergesetz (KStG) geändert. Danach war es erforderlich, dass ein Gewinnabführungsvertrag, der mit einer GmbH als Organschaft geschlossen wurde, fortan keinen statischen, sondern einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten muss.
"Dynamisch" bedeutet dabei, dass der Verweis den § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Die Finanzverwaltung zeigte sich jedoch sehr kulant und legte großzügige Übergangsfristen zur Anpassung bestehender Ergebnisabführungsverträge fest.
Zum 01.01.2021 jedoch wurde § 302 AktG wiederum geändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist in diesem Kontext darauf hin, dass vor dem 27.02.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Ergebnisabführungsverträge, die noch einen statischen Verweis enthalten, nunmehr einer Änderung bedürfen.
Obwohl eine Änderung eigentlich bereits mit Wirkung zum 01.01.2021 erforderlich gewesen wäre, zeigt sich die Finanzverwaltung erneut kulant: Änderungen müssen erst mit Wirkung zum 31.12.2021 erfolgen. Zudem gilt diese Änderung des Ergebnisabführungsvertrages nicht als Neuabschluss, weshalb auch die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht neu beginnt.
Hinweis: Wenn Ihr Gewinnabführungsvertrag bereits einen dynamischen Verweis enthält, besteht kein Anpassungsbedarf.Information für: Unternehmerzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Roamingleistungen, die von einem im Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an Kunden, die ebenfalls im Drittland ansässig sind, erbracht werden und die es den Kunden ermöglichen, das österreichische Mobilfunknetz während eines Aufenthalts zu nutzen, der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen.
In dem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die SK Telecom und ihre Kunden. Diese Kunden, die in Südkorea ansässig waren, nutzten ihre Mobiltelefone während eines Aufenthalts in Österreich. Die SK Telecom verrechnete ihren Kunden dafür Roaminggebühren. Grundsätzlich unterliegen Telekommunikationsleistungen dort der Umsatzsteuer, wo der Kunde ansässig ist. Sofern der Kunde im Drittland ansässig ist, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung ins Inland, wenn der Kunde die sonstige Leistung im Inland nutzt.
Im vorliegenden Fall vertrat das österreichische Finanzamt die Auffassung, dass die Roamingleistungen, die es den südkoreanischen Kunden ermöglichten, in Österreich zu telefonieren, der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Der EuGH stellte klar, dass die Möglichkeit, den Leistungsort im Falle von Doppel- oder Nichtbesteuerung ins Inland zu verlagern, nicht auf Empfänger beschränkt sei, die in der EU ansässig seien. Die Verlagerung des Leistungsortes ist somit auf Empfänger, die in Südkorea ansässig sind, möglich. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Roamingleistungen im Inland tatsächlich genutzt werden und ob die Besteuerung im Inland zur Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerung in der EU erfolgt. Bei der Prüfung von Doppel- oder Nichtbesteuerung ist ausschließlich die Besteuerung der sonstigen Leistung in der EU maßgeblich. Wie die Roamingleistung im Drittland steuerlich zu behandeln ist, ist irrelevant. Daher sind die Leistungen der österreichischen Umsatzsteuer zu unterwerfen, unabhängig davon, ob in Südkorea Umsatzsteuer anfällt.
Hinweis: Das EuGH-Urteil ist auch bedeutsam für die Auslegung des deutschen Rechts.
Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Aufgrund der jüngsten Unwetterereignisse sind in mehreren Bundesländern beträchtliche Schäden entstanden. Mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums haben die obersten Finanzbehörden mehrerer Bundesländer sogenannte Katastrophenerlasse herausgegeben. Darin sind verschiedene steuerliche Erleichterungen für die Flutopfer enthalten, um die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen. In Sondersitzungen haben sich Bund und Länder auf zahlreiche Billigkeitsmaßnahmen verständigt.
Wer unmittelbar von Unwetterschäden betroffen ist, kann eine Stundung für zu zahlende Steuern bis längstens 31.01.2022 erhalten. Es sind keine strengen Anforderungen an die Stundungsanträge zu stellen. Im Regelfall wird auf Stundungszinsen verzichtet. Eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer wird gewährt.
Als Nachweis von Spenden, die bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophengebieten auf ein eingerichtetes Sonderkonto geleistet werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre sonstigen nicht zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke benötigten Mittel für die Unterstützung der Flutopfer verwenden.
Der Verlust von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen sollte zeitnah dokumentiert werden, damit er glaubhaft gemacht werden kann. Es sollen daraus keine steuerlich nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden.
Wenn ein Unternehmen seinen Beschäftigten eine Geldleistung als Hilfszahlung zur Unterstützung in der Katastrophe gewährt, ist dies bis zu 600 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Sofern ein besonderer Notfall vorliegt, gehört auch der 600 EUR übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch die gewährten Sachzuwendungen (unentgeltliche Überlassung eines Pkw oder einer Wohnung durch Unternehmen an Arbeitnehmer) sind steuerfrei.
Zudem sind Spenden von Arbeitslohn durch Arbeitnehmer möglich, indem der Arbeitnehmer von vornherein auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet. Der Spendenbetrag wird dann direkt vom Unternehmen an die Flutopfer als Beihilfe ausgezahlt.
Ferner gibt es zahlreiche Erleichterungen für Unternehmer beim Wiederaufbau von Gebäuden, bei der Rücklagenbildung für die Ersatzbeschaffung von Anlagegütern und Sonderabschreibungen.
Hinweis: Die Erleichterungen sollen noch ausgeweitet und weiter konkretisiert werden, um noch besser auf die Bedürfnisse vor Ort reagieren zu können.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat erneut zur Ortsbestimmung bei Veranstaltungen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits im Jahr 2019 mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft sei, dass diese Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sei. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH muss diese Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung jedoch nicht erfüllt sein. Das BMF hat diese Rechtsprechung des EuGH kürzlich übernommen, nach Veröffentlichung des dazu ergangenen Schreibens aber festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist.
Damit Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der Neuregelungen haben, hat das BMF nun eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt. Danach wird es für vor dem 01.01.2022 ausgeführte Leistungen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind, nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend zur Leistungsortbestimmung die bisher geltende Regelung anwenden.
Hinweis: Unionsrechtlich gilt als Ort einer Dienstleistung gegenüber einem Steuerpflichtigen, betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen, der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich durchgeführt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen geäußert. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Sofern ein Unternehmer einen Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen oder wegen unlauteren Wettbewerbs abmahnt und dafür eine Gebühr verlangt, ist zu klären, ob es sich um
einen nichtsteuerbaren Schadenersatz oder
eine steuerbare Leistung des Abmahnenden
handelt. Der Bundesfinanzhof hatte sich bereits 2016 und 2019 mit dieser Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.
Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze dieser Rechtsprechung zu Abmahnleistungen nun umgesetzt und sich insbesondere zu folgenden Punkten geäußert:
zum Leistungsgegenstand,
zum Zeitpunkt der Leistung,
zur Bemessungsgrundlage,
zum Steuersatz,
zum unberechtigten Steuerausweis und
zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Die Leistung des Abmahnenden soll darin bestehen, dass der Abgemahnte nicht nur Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen, sondern auch erstmalig von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. Die Abmahnleistung gilt als ausgeführt, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird. Dabei bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Gegenwert für die Abmahnleistung. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz.
Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn die Zusendung einer Abmahnung an einen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs erfolgt und der Abmahnende eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt hat. Bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens schuldet der Abmahnende den ausgewiesenen Steuerbetrag.
Hinweis: Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 01.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen von einem nichtsteuerpflichtigen Entgelt ausgehen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich nach dem vom Finanzamt festgestellten Einheitswert des Grundstücks. Als Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes gelten dabei auch Gebäude, die sich auf fremdem Grund und Boden befinden. Ob auch eine vorübergehend aufgestellte Containeranlage auf einem Werksgelände ein Gebäude ist und somit Grundsteuer auslöst, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Luftwerft zwei Containeranlagen gemietet, die sie auf ihrem Betriebsgelände aufstellen ließ, um einen temporären Raumbedarf zu decken und darin Werkstatt-, Schulungs- und Sozialräume einzurichten. Die Mietverträge liefen über einen Zeitraum von einem bzw. zwei Jahren. Während der eine Containerkomplex mit erheblichem Aufwand auf einem Hanggelände errichtet worden war (auf wiederverwendbaren Betonklötzen und unter Einebnung des Geländes), wurde der andere Komplex lediglich auf einer Parkplatzfläche aufgestellt (auf dünnen Kunststoffscheiben).
Das Finanzamt stellte für die Containeranlagen einen Einheitswert fest und argumentierte, dass sie auf Einzelfundamenten ruhten und als massives Gebäude anzusehen seien. Hierfür sprach aus seiner Sicht auch die Verbindung mehrerer Container zu baulichen Einheiten. Das Finanzgericht Hamburg sah zumindest den Komplex auf dem Hanggrundstück ebenfalls als Gebäude an und stellte dabei auf das äußere Erscheinungsbild der Anlage ab (Anpassung an den Hang).
Der BFH hingegen lehnte eine Einheitswertfestsetzung für beide Anlagen ab und urteilte, dass der Gebäudebegriff nicht allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds als erfüllt angesehen werden könne. Container, die wie im vorliegenden Fall nicht auf einem Fundament ruhten und noch nicht längere Zeit am selben Ort gestanden hätten, seien nur dann mit dem Grund und Boden fest verbunden, wenn sie ihrer individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt seien. Seien sie wie im vorliegenden Fall lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt und sollten sie nach Wegfall des temporär bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden, so handle es sich nicht um Gebäude.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass übergangsweise errichtete Containerkomplexe zur Einrichtung von Büro-, Schulungs- oder Werkstatträumen in der Regel nicht als ortsfeste Anlagen beurteilt werden können. Zeitlich befristete Anmietungen sprechen zudem gegen eine vorgesehene dauernde Nutzung der Anlagen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2021)