Erbschaftsteuerbefreiung: Es kann nur ein steuerfreies Familienheim geben
Auf vielen Privathäusern sieht man heutzutage Photovoltaikanlagen. Auch wenn die Einspeisevergütung immer niedriger wird, so lässt sich der selbsterzeugte Strom doch zumindest für den privaten Bedarf nutzen. Was aber, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage zu Verlusten führt? Kann das Finanzamt dann unterstellen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und die Anlage quasi persönliche Liebhaberei ist? Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte diesbezüglich zu entscheiden.
Die Klägerin erwarb im Oktober 2013 eine Photovoltaikanlage für 13.904 EUR. Zusätzlich erwarb die Klägerin einen privat finanzierten, nicht im Anlagevermögen befindlichen Stromspeicher für 6.000 EUR. In 2013 ergab sich - unter anderem wegen der Umsatzsteuer - ein Verlust von 3.313 EUR, in 2014 hingegen ein Gewinn von 2.716 EUR - zum größten Teil durch die Vorsteuererstattung. Im Jahr 2015 betrug der Verlust 783 EUR, im Streitjahr 2016 belief er sich auf 261 EUR, in 2017 auf 328 EUR und in 2018 auf 140 EUR. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, da sich die Anlage angesichts der geringen Einspeisevergütung einfach nicht lohnen würde und es daher an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Demnach handelt es sich sehr wohl um ein mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes Gewerbe. Die Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal eines gewerblichen Unternehmens im Sinne des Gesetzes ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns. Selbst in Fällen, in denen die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine bloße Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige eben nicht wie ein Gewerbetreibender verhält. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist nach Ansicht des Gerichts eher nicht dem Hobbybereich zuzuordnen. Vielmehr habe sich die Klägerin wie eine Gewerbetreibende verhalten, indem sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten versucht hatte, die Verluste gering zu halten.
Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, muss dafür Grundsteuer zahlen. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich nach dem Einheitswert des Grundstücks. Dieser wird nach einem standardisierten Verfahren auf einen Stichtag ermittelt. Dabei spielt es auch eine Rolle, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht. Für ein bebautes Grundstück ist der Einheitswert höher als für ein unbebautes. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob ein mit einem Gebäude versehenes Grundstück steuerrechtlich als unbebaut gelten kann.
Das Grundstück im Urteilsfall ist Teil eines ehemaligen Kasernengeländes, für das im Wege der Nachfeststellung erstmals ein Einheitswert festzustellen war. Das aufstehende Gebäude ist ein ehemaliges Unteroffiziersheim. Es stand zum maßgeblichen Bewertungsstichtag seit ca. zehn Jahren leer. Die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung war nicht mehr vorhanden. Nach dem Stichtag wurde das Gebäude in mehreren Bauabschnitten renoviert. Nach Abschluss des ersten Bauabschnitts und dem Wiederanschluss an die Versorgung ca. eineinhalb Jahre nach dem Bewertungsstichtag wurde das Gebäude als Fort- und Weiterbildungszentrum genutzt. Das Finanzamt hat den Einheitswert ausgehend von einem bebauten Grundstück ermittelt.
Die Klage vor dem FG gegen die Wertermittlung des Finanzamts war erfolgreich. Das Finanzamt meinte zwar zu Recht, dass das Unteroffiziersheim ein Gebäude im Sinne des Bewertungsrechts sei. Das allein reicht aber nicht aus, um das Grundstück als bebaut einzuordnen. Entscheidend ist die Benutzbarkeit des Gebäudes. Unbebaute Grundstücke sind solche, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild den Eindruck eines fertigen Gebäudes erweckt, ist ausschlaggebend, ob tatsächlich zur dauernden bestimmungsgemäßen Nutzung geeignete Räume vorhanden sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Stichtag der Feststellung. Ob die Benutzung eines Gebäudes zumutbar und es damit bezugsfertig ist, richtet sich nach seinem tatsächlichen Zustand am Stichtag, auf den die Feststellung vorzunehmen ist. Die Bezugsfertigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass Fenster und Türen eingebaut und Anschlüsse für die Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Daher war das Grundstück in diesem Fall als unbebaut einzuordnen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2021)
Vermieter sind nach dem Kauf eines Mietobjekts in aller Regel daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nichtabnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist demgegenüber nicht abschreibbar - kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Mai 2021 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Mit der Überarbeitung reagierte das BMF auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die bisherige Arbeitshilfe die realen Wertverhältnisse verfehle und Orts- und Regionalisierungsfaktoren unberücksichtigt lasse.
Durch die neue Kaufpreisaufteilung ergibt sich oftmals ein höherer Gebäudewert. Wurde in der Vergangenheit ein niedrigerer Gebäudewert angesetzt und sind die betreffenden Veranlagungsjahre bereits bestandskräftig, kann die neue Kaufpreisaufteilung zumindest in offenen Veranlagungsfällen zugrunde gelegt werden. Für künftige Veranlagungen kann dann neues Abschreibungspotential geschaffen werden.
Hinweis: Immobilienkäufer sollten wissen, dass die Finanzverwaltung eine im Kaufvertrag vorgenommene nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anerkennt, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Mit der neuen Arbeitshilfe kann eine solche Scheinvereinbarung oder ein Gestaltungsmissbrauch entkräftet werden. Abrufbar ist das neue Berechnungstool auf der BMF-Website unter der Rubrik "Themen" → "Steuern" → "Steuerarten" → "Einkommensteuer".Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung. Je nach Bundesland fallen zwischen 3,5 % und 6,5 % der Gegenleistung (Kaufpreis) als Grunderwerbsteuer an. Bei einem Grundstückskauf ist der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen maßgeblich. Das Finanzgericht Münster (FG) ist der Frage nachgegangen, wann Erschließungskosten Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind.
Die Kläger hatten zusammen mit ihrem Sohn im Jahr 2018 ein Grundstück von einer GmbH gekauft. Es war unbebaut und noch nicht erschlossen, sollte aber bebaut werden. Die Erschließungskosten sollten von der Verkäuferin getragen werden und waren bereits im Kaufpreis enthalten. Eine gesonderte Abrechnung der Erschließungskosten sollte nicht erfolgen. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer auch die Erschließungskosten. Seiner Ansicht nach sind die Kosten der Ersterschließung als sonstige Leistung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat den (kalkulatorisch) auf die Erschließungskosten entfallenden Kaufpreisanteil zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung - also der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Ob die Erschließungskosten dazugehören, ist danach zu beurteilen, ob das Grundstück unerschlossen oder erschlossen war bzw. ob sich der Veräußerer verpflichtet hat, es dem Käufer erschlossen zu verschaffen. Im Streitfall hatte sich die Verkäuferin verpflichtet, den Klägern das Grundstück in erschlossenem Zustand zu verschaffen. Das Grundstück war zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erschlossen, der kaufvertragliche Anspruch richtete sich aber auf die Übereignung eines erschlossenen Grundstücks. Eine gesonderte Abrechnung der Erschließungskosten sollte nicht erfolgen. Die Erschließung des Grundstücks war nicht Gegenstand einer eigenständigen vertraglichen Verpflichtung, die selbständig neben der Kaufpreisvereinbarung bestand.
Hinweis: Nutzen Sie im Vorfeld eines Grundstückskaufs unser Beratungsangebot. Im Rahmen der Vertragsgestaltung lassen sich einige Fehler vermeiden, die zu einer höheren Steuerlast führen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Wer ein Haus erbt, in dem der Erblasser vorher gelebt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen. Diese Steuerbefreiung kommt auch in Betracht, wenn der Erblasser aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht weiter im Familienheim wohnen bleiben konnte. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem die Erblasserin mehr als eine Immobilie bewohnt hatte. Daher stellte sich die Frage, welches der Objekte als Familienheim begünstigt sein soll.
Die Erblasserin war am 19.06.2015 verstorben. Ihre beiden Kinder erbten jeweils die Hälfte des Nachlasses, der unter anderem aus einem Haus in X (Wert ca. 1 Mio. EUR) und einem Haus in Y (Wert ca. 2 Mio. EUR) bestand. Die Erblasserin hatte mit der Schwester des Klägers im Haus in X gelebt und war dort auch gemeldet. Der Kläger bewohnte das Haus in Y. Mit Vertrag vom 08.06.2016 vereinbarten der Kläger und seine Schwester, dass er das Haus in Y und sie das Haus in X bekommt. Das Finanzamt setzte bei der Erbschaftsteuer des Klägers den Wert des Hauses in Y an. Die Schwester erklärte das Haus in X als steuerbefreites Familienheim. Der Kläger beantragte diese Steuerbefreiung auch für das Haus in Y, was ihm jedoch verwehrt wurde. Er argumentierte, dass seine Eltern das Haus in Y erworben und es selbst bewohnt hätten, bis dem Vater dies aufgrund einer Behinderung nicht mehr möglich gewesen sei. Also habe es zwingende gesundheitliche Gründe dafür gegeben, dass die Eltern ausgezogen seien.
Die Klage vor dem FG war nur teilweise erfolgreich, nämlich hinsichtlich des zu hoch angesetzten Werts des erbschaftsteuerlichen Erwerbs. Der Umfang des erbschaftsteuerlichen Erwerbs richtet sich ausschließlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erbanfalls. Die nachträgliche Umverteilung zwischen den Geschwistern ist nicht entscheidend. Dem Kläger ist daher jeweils die Hälfte des Hauses in X und des Hauses in Y zuzurechnen, wodurch sich die Höhe seines steuerpflichtigen Erwerbs reduziert.
Eine Steuerbefreiung für das Familienheim setzt voraus, dass die Erblasserin bis zum Tod darin gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war. Die Steuerbefreiung kann nur für ein Objekt gewährt werden. Das gilt sowohl für die gleichzeitige Nutzung als auch die zeitlich aufeinanderfolgende Nutzung mehrerer Wohnungen. Das Haus in Y konnte daher nicht von der Erbschaftsteuer befreit werden. Auch eine Steuerbefreiung für seine Hälfte des Hauses in X kam laut FG nicht in Betracht, da der Kläger darin nicht wohnt.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Geht eine Ehe oder Lebenspartnerschaft in die Brüche, müssen sich die Ex-Partner häufig über den Verbleib der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses verständigen. Mitunter vereinbaren sie, dass ein Ehegatte bzw. Lebenspartner den Miteigentumsanteil des anderen kauft und die Immobilie dann alleine weiterbewohnt. Das Grunderwerbsteuergesetz hält für eine derartige Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ein besonderes "Steuergeschenk" bereit: Ein Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers (z.B. bei der hälftigen Übertragung des Miteigentumsanteils) ist von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt allerdings klargestellt, dass ein Grundstückserwerb nicht steuerbefreit ist, wenn zuvor lediglich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Im Urteilsfall hatte der Kläger mit seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus gekauft. Nach der Trennung hatte er ihren hälftigen Miteigentumsanteil hinzuerworben, woraufhin das Finanzamt Grunderwerbsteuer in Höhe von rund 10.000 EUR festsetzte. Der Kläger klagte gegen den Steuerzugriff und berief sich auf die Steuerbefreiung für Lebenspartner. Er argumentierte, dass im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff "Lebenspartner" sowohl den eingetragenen Lebenspartner als auch den Lebensgefährten bezeichne.
Der BFH entschied jedoch, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erstreckt und nur dieser Personenkreis mit Ehegatten gleichgestellt werden sollte.
Hinweis: Gleichgerichtete Klagebemühungen haben somit wenig Aussicht auf Erfolg. Der BFH-Beschluss zeigt, dass die steuerliche Begünstigung von Lebenspartnern im Grunderwerbsteuergesetz - ebenso wie in anderen Steuergesetzen - lediglich auf eingetragene Lebenspartnerschaften abzielt.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 06/2021)