Investitionsabzugsbetrag: Bis wann muss die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts bei einer Betriebsaufgabe erfolgen?
Einfuhrumsatzsteuer entsteht, wenn Waren aus Drittländern eingeführt werden. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat kürzlich im Falle einer Zollanmeldung durch einen indirekten Vertreter entschieden, ob Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Im Streitfall ging es um eine Dienstleisterin, die eine Zollanmeldung im eigenen Namen für A aus der Türkei abgegeben hatte. Grundlage für diese Anmeldung war eine Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Die Klägerin sollte für diese Dienstleistung 35 EUR sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Diese machte sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Sie erhielt keine Zahlung von A.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Die Klägerin argumentierte, dass die Ware zwar in Österreich entladen worden, aber nie bei der E GmbH angekommen sei. Sie habe auch ohne Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände Anspruch auf Vorsteuerabzug, da die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihrer Dienstleistungstätigkeit entstanden und ihre Kosten eingeflossen seien.
Nach jüngster EuGH-Rechtsprechung besteht zwar ein Vorsteuerabzugsrecht für Steuerpflichtige, die keine Verfügungsmacht über einen Gegenstand gehabt haben, wenn die Kosten der Einfuhr in den Preis der einzelnen bestimmten Ausgangsumsätze eingeflossen sind. Nach Auffassung des FG war dies im Streitfall jedoch zu verneinen.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Auslegung der Ortsregelung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) entschieden. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
Im Urteilsfall ging es um die Treuhänderin einer gemeinnützigen Stiftung im Vereinigten Königreich, die Zuschüsse für medizinische Forschung gewährte. Sie erzielte Einnahmen aus Kapitalanlagen und übte auch einige untergeordnete Tätigkeiten aus (z.B. Verkauf von Gegenständen). Für diese Tätigkeiten war sie mehrwertsteuerpflichtig registriert. Die Kapitalerträge, die den größten Teil der gewährten Zuschüsse darstellten, stammten überwiegend aus Auslandsinvestitionen. Dafür nahm sie Vermögensverwaltungsdienstleistungen von innerhalb und außerhalb der EU in Anspruch.
Bereits 1996 hatte der EuGH entschieden, dass ein Treuhänder, der im Rahmen der Vermögensverwaltung eines gemeinnützigen Trusts Wertpapiere kaufte und verkaufte, nicht wirtschaftlich tätig war. Daraufhin wurde der Treuhänderin die Vorsteuererstattung für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit ihrem Portfolio außerhalb der EU versagt. Seit 2010 meldete sie die Mehrwertsteuer auf die von außerhalb der EU ansässigen Vermögensverwaltern bezogenen Dienstleistungen im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren und nahm an, dass der Ort der Leistungserbringung das Vereinigte Königreich sei. Später machte sie geltend, dass keine Steuer auf diese Dienstleistungen entstanden sei, weil sie kein Steuerpflichtiger, der als solcher handle, im Sinne der MwStSystRL sei.
Der EuGH stellte klar, dass die Treuhänderin im Rahmen der Vermögensverwaltung ihres gemeinnützigen Trusts, in dem sie Wertpapiere kaufte und verkaufte, kein Steuerpflichtiger, der als solcher im Sinne der MwStSystRL handelte, war. Aus dieser ergibt sich auch, dass der Gesetzgeber dem Ausdruck "Steuerpflichtiger, der als solcher handelt" im Sinne der MwStSystRL eine andere Bedeutung beimessen wollte. Danach kann ein Steuerpflichtiger selbst dann als ein solcher handeln, wenn er für Zwecke seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit handelt. Ein Unternehmer ist jedoch kein Steuerpflichtiger, der als solcher handelt, wenn er nicht nur für Zwecke seiner nichtwirtschaftlichen, sondern ferner auch für die nichtgeschäftliche Tätigkeit (private Zwecke) handelt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
In der Regel sind Gewinne aus Glücksspiel steuerfrei. Das gilt für Renn- und Sportwetten ebenso wie für Online-Casinos. Aber bekanntlich hat fast alles im Leben seine Grenzen. Wo die im Fall des Glücksspiels liegen - ob etwa bei der Höhe des Gewinns oder dem betriebenen Zeitaufwand -, hatte das Finanzgericht Münster (FG) zu entscheiden.
Der Kläger war im Jahr 2009 zwanzig Jahre alt und Student. Seit 2007 spielte er Poker in diversen Online-Casinos. Im Streitjahr 2009 spielte er auf vier Portalen ca. 446 Stunden. Dabei nutzte er eine unabhängige Analyse-Software, die ihm seit 2008 kostenlos zur Verfügung stand. Mit ihr konnte der Kläger Statistiken über die Spielweise seiner Mitspieler verfolgen. Er erzielte im Jahr 2009 Einkünfte in Höhe von 82.826,05 EUR. In den Folgejahren steigerte er seine Gewinne sogar noch. Nach Ansicht des Finanzamts lag eine Erwerbstätigkeit vor, so dass die Einkünfte aus dem Online-Poker des gesamten Jahres 2009 sowohl der Einkommen- als auch der Gewerbesteuer unterlägen.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Demnach hat der Kläger erst ab Oktober 2009 mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Bei der von ihm gespielten Variante "Texas Hold’em" handelte es sich um ein Geschicklichkeitsspiel - Gewinnen oder Verlieren ist also mehr als reiner Zufall. Diese Art des Glücksspiels schließt gewerbliche Einkünfte nicht aus. Nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests ist diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment überwiegt.
Der Kläger hat sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Es sei zu einer Leistungsbeziehung zwischen den einzelnen Spielern am (virtuellen) Pokertisch gekommen. Auch lag eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers vor. Er hat über eine gewisse Dauer hinweg gespielt und dadurch Gewinne erzielt. Ab Oktober 2009 habe der Kläger das Spielen berufsmäßig ausgeübt, da sowohl Einsätze als auch Spielzeit erhöht wurden. Somit stellen die Gewinne ab Oktober 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistungen mittels Gutschrift geäußert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld (unrichtiger Steuerausweis) begründen kann. Das BMF setzt diese Rechtsprechung des BFH nun entsprechend um.
Nach Auffassung des BFH steht ein als Gutschrift verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument führe daher nicht zu einer Steuerschuld (unrichtiger Steuerausweis). Ein Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen, da die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer ausgeführt worden sei.
Sofern eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt werde, stehe dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich. Dies könne eine Steuerschuld begründen. Das Urteil des BFH sei auf diese Fälle jedoch nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers mangele. Ein Vorsteuerabzug sei nicht möglich.
Das BMF hat klargestellt, dass durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers gegen eine ihm erteilte Gutschrift ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vorliege. Dem Aussteller der Gutschrift liege somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich sei.
Ferner führe allein ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung. Auch in diesem Fall schulde der Gutschriftempfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin, bis die Steuergefährdung beseitigt sei.
Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.
Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Werden diese zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten, ist der Investitionsabzugsbetrag rückabzuwickeln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, wie sich eine Betriebsaufgabe auf die Nutzungsvoraussetzungen auswirkt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Einzelunternehmerin in 2012 einen Investitionsabzugsbetrag für den Kauf eines Pkw gebildet. Nachdem sie das Fahrzeug im Mai 2014 erworben hatte, gab sie ihren Betrieb im Juli 2015 auf. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag daraufhin rückgängig, weil es den Standpunkt vertrat, dass das Fahrzeug aufgrund der Betriebsaufgabe schließlich nicht bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung (also bis Ende 2015) betrieblich genutzt worden war.
Der BFH sah die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für den Pkw jedoch als erfüllt an und urteilte, dass es im Fall einer im Folgejahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts erfolgten Betriebsaufgabe genügt, wenn das Wirtschaftsgut - wie im vorliegenden Fall - bis zur Betriebsaufgabe (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wurde.
Hinweis: Im Jahr der Betriebsaufgabe liegt ein Rumpfwirtschaftsjahr mit weniger als zwölf Monaten vor. Die zeitlichen Nutzungsvoraussetzungen für ein Wirtschaftsgut sind nach Gerichtsmeinung erfüllt, wenn die betriebliche Nutzung bis zur Betriebsaufgabe und damit bis zum Ende des Rumpfwirtschaftsjahres erfolgt ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) voraus, dass die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Hierbei darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig.
Im Urteilsfall hatte ein Finanzamt das Fahrtenbuch für einen Firmenwagen als nicht ordnungsgemäß verworfen und die private Nutzungsentnahme nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet. In der Folge versagte es das Ansetzen eines IAB und der Sonderabschreibung für den Wagen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und erklärte, dass mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht feststellbar sei, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei.
Der BFH hob das Urteil des FG nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass im EStG nicht ausdrücklich geregelt sei, wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse. Zwar könne der Nachweis durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien aber nicht ausgeschlossen.
In einem zweiten Rechtsgang erhält der klagende Unternehmer somit die Gelegenheit, die betriebliche Nutzung durch anderweitige Aufzeichnungen nachzuweisen. Denkbar sind beispielsweise Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienstreisen.
Hinweis: Das BFH-Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der IAB aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wird. Sie können sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2021)