Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen: Nur für Mandanten - aber nicht in eigener Sache des Beraters

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in einem aktuellen Urteil zum Ergebnis, dass die derzeitige Praxis von Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organschaft nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Im Urteilsfall begehrte eine GmbH & Co. KG, als Organgesellschaft Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der M-GmbH als Organträger zu sein. An der KG waren neben der Komplementär-GmbH mehrere natürliche Personen und die M-GmbH beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag besaß jeder Gesellschafter eine Stimme, die M-GmbH sechs Stimmen. Beschlüsse wurden, von Ausnahmen abgesehen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die KG vertrat die Auffassung, dass zwischen ihr und der M-GmbH ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis bestehe. Das Finanzamt verneinte dies in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit der Begründung, dass eine finanzielle Eingliederung der KG aufgrund der Beteiligung mehrerer natürlicher Personen nicht möglich sei. Das Finanzgericht zweifelte, ob die Rechtsprechung des BFH mit dem Unionsrecht vereinbar sei und legte die Sache dem EuGH vor. Der EuGH teilte diese einschränkende Auffassung in seinem aktuellen Urteil nicht. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer engen Verbindung durch finanzielle Beziehungen nicht restriktiv ausgelegt werden dürfe. Aus der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ergebe sich nicht, dass Personen, die keine Steuerpflichtigen seien, nicht in eine Mehrwertsteuergruppe einbezogen werden könnten. Es sollten hier vielmehr identische Kriterien wie für juristische Personen gelten. Ein Unterordnungsverhältnis lasse zwar grundsätzlich vermuten, dass zwischen den betreffenden Personen enge Verbindungen bestünden. Es könne jedoch nicht grundsätzlich als eine für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe notwendige Voraussetzung angesehen werden. Im Streitfall könne die M-GmbH ihren Willen bei der KG durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Das Bestehen enger Verbindungen durch finanzielle Beziehungen könne vermutet werden. Der bloße Umstand, dass die Gesellschafter der KG theoretisch durch mündliche Vereinbarungen den Gesellschaftsvertrag dahingehend ändern könnten, dass Beschlüsse künftig einstimmig zu fassen seien, reiche nicht aus, um diese Vermutung zu entkräften. Der Ausschluss einer Personengesellschaft von einer Mehrwertsteuergruppe ergebe sich nicht aus der in der MwStSystRL enthaltenen Voraussetzung bezüglich des Bestehens enger Verbindungen durch finanzielle Beziehungen. Hinweis: Das Urteil zeigt, dass das Rechtsinstitut der Organschaft in Deutschland einer dringenden Reform bedarf. Die Finanzverwaltung bleibt zwar an ihre abweichende Sichtweise gebunden, Unternehmer können sich jedoch auf die für sie gegebenenfalls günstigere Rechtsprechung des EuGH berufen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Paare ohne Trauschein werden vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert - und zwar unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss. Wer hingegen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt alternativ die Zusammenveranlagung beantragen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt addiert das Jahreseinkommen von beiden Partnern, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend verdoppelt und für das Paar festgesetzt. Hinweis: In der Regel zahlen Paare bei einer Zusammenveranlagung weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch die besondere Berechnungsweise des Splittingverfahrens werden Nachteile abgemildert, die der progressiv ansteigende Einkommensteuertarif mit sich bringt. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können durch die Zusammenveranlagung viel Steuern sparen. Beispiel: Partnerin A hat im Jahr 2020 ein Einkommen von 50.000 EUR erzielt. Ihr Partner B ein Einkommen von 30.000 EUR. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 80.000 EUR eine Einkommensteuer von 16.904 EUR. Wenn sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für eine Einzelveranlagung entscheiden, unterliegen beide dem normalen Grundtarif. Im obigen Beispiel wäre eine Einzelveranlagung ungünstiger, denn der Gesamtsteuerbetrag würde dann um insgesamt 424 EUR höher ausfallen. Gleichwohl kann eine Einzelveranlagung auch günstiger sein, beispielsweise wenn ein Partner hohe Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen geltend macht oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hinweis: Bei der Wahl der günstigsten Veranlagungsart ist Ihr steuerlicher Berater der erste Ansprechpartner. Lassen Sie sich vom Fachmann durchrechnen, mit welcher Veranlagung Sie steuerlich am besten fahren.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Wenn Sie eine fällige Zahlung an das Finanzamt nicht rechtzeitig leisten, wird für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag fällig. Und der wächst vergleichsweise schnell, denn es sind pro Monat 1 % des auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten. Und wie berechnen sich die Säumniszuschläge, wenn man mehrere Beträge schuldet? Das Finanzgericht Köln (FG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin für mehrere Monate Kindergeld zurückzahlen musste. Die Klägerin erhielt Kindergeld von der Familienkasse. Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurde die bisherige Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse für die Monate Januar 2013 bis Juni 2014 rückwirkend aufgehoben und das überzahlte Kindergeld zurückgefordert. Die Klägerin zahlte erst nach Fälligkeit einen Teilbetrag und anschließend nichts mehr. Der Inkassoservice der Familienkasse erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid. Darin wurden die Säumniszuschläge auf den abgerundeten fälligen Gesamtbetrag ermittelt. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Abrechnungsbescheid der Familienkasse ist rechtswidrig, weil er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Säumniszuschläge im Abrechnungsbescheid nach Art, Zeitraum und Betrag aufgeführt werden müssen, und zwar bezogen auf jede einzelne Steuerschuld getrennt. Es genügt nicht, wenn die Säumniszuschläge vom Gesamtbetrag der Steuerforderungen berechnet werden. Vielmehr sind die fälligen Kindergeldmonate einzeln auszuweisen, da für jeden ein eigener Rückforderungsanspruch besteht. Mehrere Rückforderungsansprüche können zwar in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings sind auch hier die Säumniszuschläge einzeln für den jeweiligen Rückforderungsanspruch zu berechnen. Das heißt, jeder einzelne Fälligkeitsbetrag muss auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet werden. Hinweis: Im Besprechungsfall hätte sich durch die bisherige - rechtswidrige - Berechnungsart eine um 22 % höhere Belastung für die Klägerin ergeben.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 10/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern geäußert. Die steuerliche Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen erfolgt über bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmen existieren derzeit lediglich landesspezifische Fragebögen der einzelnen Bundesländer. Das BMF hat nun bekanntgegeben, dass ab dem Besteuerungszeitraum 2021 neue Vordruckmuster für die Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmen eingeführt werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Vordruckmuster: FsEAusUN: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern FsEEBlKoeGes: Einlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Körperschaften und Gesellschaften) FsEEBlEinr: Einlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Einrichtungen) FsEEBlInternet: Einlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Handel mit Waren über das Internet) FsEEBlPersb: Einlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Personenbeförderungen) FsEEBlAnt: Ergänzungsblatt zum Einlageblatt für Körperschaften und Gesellschaften (Anteilseigner) FsEAusUN Ausfüllhilfe: Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung vom im Ausland ansässigen Unternehmer Hinweis: Die Vordrucke werden sowohl in englischer als auch in französischer Sprache bereitgestellt. Die neuen Vordruckmuster gelten auch für auf den Besteuerungszeitraum 2021 folgende Besteuerungszeiträume.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Fertigt ein Steuerzahler seine Steuererklärung selbst an, muss er sie nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres abgeben (Frist zum 31.07. des Folgejahres). Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde diese Frist um drei Monate verlängert, so dass entsprechende Erklärungen erst bis zum 01.11.2021 abgegeben werden mussten. Wer einen steuerlichen Berater damit beauftragt hat, seine Steuererklärung anzufertigen, erhält eine Sonderfrist und hat generell länger Zeit: Die AO sieht vor, dass die Erklärungen in diesen Fällen erst Ende Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden müssen. Hinweis: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 wurde auch diese Frist einmalig vom 28.02.2022 auf den 31.05.2022 verlängert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratene Fälle nicht für Erklärungen gilt, die ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe in eigener Sache anfertigt. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Einkommensteuererklärung für sich und seine Ehefrau (Zusammenveranlagung) erst nach Ablauf der regulären Frist für steuerlich unberatene Steuerzahler abgegeben hatte. Er gab an, als Angehöriger der steuerberatenden Berufe an der Anfertigung der Erklärung mitgewirkt zu haben. Später klagte er gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von 125 EUR und wandte ein, dass er die Erklärung schließlich noch vor Ablauf der Sonderfrist für steuerlich beratene Steuerzahler abgegeben habe. Der BFH gestand ihm diese Sonderfrist jedoch nicht zu und verwies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus 2003, nach der ein Steuerberater für die Abgabe seiner eigenen Steuererklärung nicht die allgemeine Fristverlängerung für steuerlich beratende Steuerzahler beanspruchen kann. Diese Rechtsgrundsätze gelten nach Gerichtsmeinung weiterhin und sind nicht auf den Prüfstand zu stellen. Zwar wurden die Regelungen zu den Abgabefristen zwischenzeitlich gesetzlich in der AO festgeschrieben, sie entsprechen aber im Wesentlichen den zuvor in Ländererlassen getroffenen Fristenregelungen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert mit Schreiben vom 29.03.2021 die Nichtbeanstandungsregelung zur Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland um ein Jahr. Bereits mit Schreiben vom 29.01.2021 ist beschlossen worden, dass die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird danach nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung für Reiseleistungen angewendet wird. Diese Nichtbeanstandungsregelung wird nunmehr um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Jahren 2013 und 2014 klargestellt, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die sogenannte Margenbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen kann. Zudem hat der BFH 2017 entschieden, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuer schuldet, unmittelbar auf die MwStSystRL berufen kann. Danach ist diese Leistung im Inland nicht steuerbar. Der Unternehmer schuldet - entgegen der nationalen Regelung - nicht die Steuer im Inland. Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem UStG Sonderregelungen, mit dem Ziel, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Eine mögliche Nichtbesteuerung oder Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden. Hinweis: Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) geändert worden. Diese Regelung ist zum 18.12.2019 in Kraft getreten.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2021)

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