Zu versteuerndes Einkommen: "Vorrang" des Verlustabzugs ist verfassungsrechtlich o.k.

Die Praxis hat gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen - vor allem sogenannte Share-Deals - die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Mit dem am 21.04.2021 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, das am 01.07.2021 in Kraft tritt, sollen missbräuchliche Steuergestaltungen eingedämmt werden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt. Konkret sieht das Gesetz folgende Änderungen vor: Absenkung der 95-%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen: Nach bisheriger Rechtslage können die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Steuerumgehungen durch das Einschalten von Personen- und Kapitalgesellschaften verhindern sollen, unter anderem dadurch umgangen werden, dass nur 94,9 % der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden. Um derartige missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, wird die Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % herabgesetzt. Gleichzeitig wird die Frist von fünf auf zehn Jahre verlängert. Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands: § 1 Abs. 2a GrEStG erfasst Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren. Der Tatbestand fingiert die Übertragung der inländischen Gesellschaftsgrundstücke von der Personengesellschaft in alter Zusammensetzung auf die Personengesellschaft in neuer Zusammensetzung. Die neue Vorschrift erfasst zur Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Besteuert wird die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Einfügung einer Börsenklausel: Damit es bei börsennotierten Unternehmen aufgrund des Handels mit den Anteilen am Unternehmen nicht zur Anwendung der Ersatztatbestände des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG kommt, sieht der neueingefügte § 1 Abs. 2c GrEStG hier eine Ausnahmeregelung vor. Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre: Beim Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand (z.B. Personengesellschaft) oder von einer Gesamthand auf einen Gesellschafter sieht das Gesetz bereits heute eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vor, wenn der Anteil des Einzelnen am Vermögen der Gesamthand seinem Anteil am Grundstück entspricht. Voraussetzung: Die Höhe des Anteils an dem jeweiligen Grundstück ändert sich innerhalb von fünf Jahren nicht. Diese Frist wird auf zehn Jahre erhöht. Anwendung auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen: Durch eine Gestaltung im Nachgang von Share Deals kann durch Umwandlungsvorgänge eine hohe Grunderwerbsteuerbelastung erheblich reduziert werden, wenn im ertragsteuerrechtlichen Rückwirkungszeitraum die Gesellschaftsgrundstücke zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis veräußert werden. In diesen Fällen erfolgt keine Besteuerung nach anderen Steuerarten. Würden die Gesellschaftsgrundstücke ohne Veräußerung im Rahmen des Umwandlungsvorgangs übergehen, wäre Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitzwert zu erheben. Hinweis: Die genannten gesetzlichen Änderungen haben aus Sicht des Gesetzgebers sicherlich hauptsächlich größere Immobilientransaktionen im Blick. Gleichwohl empfiehlt es sich, geplante bzw. bereits durchgeführte Immobilieninvestments auf Auswirkungen hin zu überprüfen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2021)
Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28.05.2021 zugestimmt. Der Großteil der Änderungen betrifft die Entlastung von beschränkt Steuerpflichtigen von der bei Kapitalerträgen erhobenen Kapitalertragsteuer. Dieses Erstattungsverfahren wird nach einer Revision in mehreren Punkten geändert. Neben einer Konzentration der Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ist ab 2024 eine vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung geplant. Die Erstattungsanträge für beschränkt Steuerpflichtige sollen dann elektronisch eingereicht und die Erstattungsbescheide ebenfalls elektronisch bereitgestellt werden. Der Gesetzgeber hat aber die Gelegenheit genutzt, um noch weitere steuerliche Änderungen in das Gesetz einzufügen, so unter anderem: Für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 EUR wird die Zahlungsfrist bis zum 31.03.2022 verlängert. Das bedeutet: Haben Sie als Arbeitgeber bisher noch keine Sonderzahlung an Ihre Arbeitnehmer geleistet, planen eine solche aber noch, haben Sie nunmehr bis zum 31.03.2022 Zeit. Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine ungünstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die dazu geführt hätte, dass ein seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommender Elternteil den halben Freibetrag erhielte, obwohl er nicht mit Unterhaltsaufwand belastet wäre. Der Nachweis eines Grades der Behinderung, der unter 50 liegt, kann weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erfolgen. Übersteigen die Umsätze eines gewerblichen Unternehmers oder eines Land- und Forstwirts eine Umsatzgrenze von 600.000 EUR, sieht die Abgabenordnung eine Buchführungspflicht vor. Wie die Umsätze berechnet werden, richtet sich künftig nach den Regelungen zur Bestimmung des Gesamtumsatzes bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Sprechen Sie uns gerne an, ob Sie in diesem Fall von der Neuregelung profitieren. Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2021)
Berufsträger im medizinischen Bereich, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einer Gutachtertätigkeit nachgehen, sollten folgendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Die Bundesrichter haben entschieden, dass Leistungen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit von Patienten weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerbefreit erbracht werden können. Geklagt hatte eine ausgebildete Krankenschwester, die über eine medizinische Grundausbildung, eine akademische Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie eine Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Pflegebereich verfügte. Sie hatte (für den MDK Niedersachsen) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, die ihr gegenüber ohne Umsatzsteuerausweis abgerechnet wurden. Die Klägerin erklärte die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen in Anspruch. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze allerdings der Umsatzsteuer, wogegen die Frau klagte. Das Finanzgericht Niedersachsen gab ihrer Klage statt. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf. Nach Ansicht der Bundesrichter handelt es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Unionsrechts. Die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht konnte vorliegend aber gleichwohl nicht in Anspruch genommen werden, da die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland nicht als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt war. Eine solche Anerkennung (die Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung ist) folge insbesondere nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung für die Gutachtertätigkeit über den MDK. Hinweis: In diesem Zusammenhang wies der BFH darauf hin, dass die Begutachtungsleistungen nicht unmittelbar an die pflegebedürftigen Personen erbracht werden müssen, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können. Es schadete vorliegend also nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen direkt an den MDK erbracht hatte und nicht an die jeweils hilfsbedürftige Person.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
In einem vielbeachteten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit 6 % pro Jahr seit 2014 verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter argumentierten mit dem seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei. Wenngleich das BVerfG für Verzinsungszeiträume ab 2014 eine Verfassungswidrigkeit der Verzinsung festgestellt hat, so hat es das bisherige Recht noch für weiterhin anwendbar erklärt - und zwar für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume. Nur für Verzinsungszeiträume 2019 und später muss der Steuergesetzgeber nun bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen. Hinweis: Der Beschluss des BVerfG betrifft zwar nur Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, wird jedoch auch Auswirkungen auf die Höhe von Stundungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge, Hinterziehungszinsen und Aussetzungszinsen haben, da die Verzinsung auch in diesen Fällen bisher einheitlich bei 6 % pro Jahr liegt. Steuerzahler, die in eigener Sache für Verzinsungszeiträume bis 2013 Einspruch eingelegt haben, müssen nun damit rechnen, dass die Finanzämter ihren Einspruch als unbegründet zurückweisen. Ausgesetzte Beträge müssen dann nachgezahlt werden. Auch für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2014 bis einschließlich 2018 fallen, werden Steuerzahler mit ihrem Einspruch keinen Erfolg haben. Zwar wurde für diese Zeiträume nach dem BVerfG-Beschluss eine Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes festgestellt, jedoch bleibt das aktuelle Recht weiterhin anwendbar. Somit werden auch in diesen Fällen die offenen Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen, so dass ausgesetzte Beträge nachzuzahlen sind. Einspruchsführer können von der BVerfG-Entscheidung für bereits erfolgte Zinsfestsetzungen nur profitieren, wenn der Verzinsungszeitraum in das Jahr 2019 oder später fällt. Durch den Einspruch haben sie ihren Fall verfahrensrechtlich offengehalten, so dass eine Anpassung des Zinssatzes bei ihnen nachträglich noch umgesetzt werden kann. Einer Korrektur zugänglich sind ferner Fälle, in denen entsprechende Zinsfestsetzungen mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk ergangen sind. Bestandskräftige Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk können hingegen aufgrund der anstehenden gesetzlichen Neuregelung nicht mehr geändert werden.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2021)
Wie hoch die festzusetzende Einkommensteuer eines Steuerzahlers ausfällt, richtet sich nach der Höhe seines zu versteuernden Einkommens. Um diese Ausgangsgröße zu ermitteln, müssen zunächst die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten zusammengerechnet werden (z.B. Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Von dieser Summe der Einkünfte aus wird dann - vereinfacht dargestellt - wie folgt weitergerechnet: Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende = Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustrücktrag bzw. -vortrag - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen = Einkommen - Freibeträge für Kinder = zu versteuerndes Einkommen Der Bundesfinanzhof hat nun bekräftigt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des vorrangigen Abzugs von Verlusten vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bestehen. Hinweis: Die "Position" des Verlustabzugs innerhalb der Berechnung des zu versteuernden Einkommens hat den Nachteil, dass bestehende Verluste schneller verbraucht werden und sich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eines Jahres steuerlich nicht mehr auswirken können, wenn ein Verlustrücktrag bzw. -vortrag zuvor den Gesamtbetrag der Einkünfte abgeschmolzen hat. Steuerlich ungenutzt gebliebene Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eines Jahres können selbst nicht durch einen Vor- oder Rücktrag in ein anderes Steuerjahr übertragen werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Die wesentlichste Änderung ist die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Die Besteuerung von Körperschaften ist heute sowohl für Zwecke der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner und Mitglieder getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteuerung. Das bedeutet, die Gesellschafter müssen die Erträge aus der Beteiligung mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte. Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens noch Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (insbesondere Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen) international weitgehend unbekannt. Die Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer würde diese Unterschiede für die optierenden Gesellschaften beseitigen. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen dadurch zukünftig die Möglichkeit erhalten, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2021)

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