Vergütungsansprüche: Verlegeranteil an Einnahmen von Verwertungsgesellschaften
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 22.04.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung des Mitbenutzungsrechts an Verzehrvorrichtungen Dritter herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2017 entschieden, dass die Abgabe von Brezeln ("Wiesnbrezn") in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Im Urteilsfall ging es um einen Brezelverkäufer, der während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten gepachtet hatte. Die vom Brezelverkäufer beschäftigten "Breznläufer" gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften das Backwerk an die Gäste an den Bierzelttischen. Das Finanzamt sah hier einen restaurantähnlichen Umsatz, der dem Regelsteuersatz unterliegen sollte, und vertrat die Auffassung, dass ein überwiegendes Dienstleistungselement vorliege, weil dem Brezelverkäufer die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (Zelt mit Biertischgarnitur, Musik) zuzurechnen sei.
Der BFH hat eindeutig klargestellt, dass der Verkauf von Brezeln durch Unternehmer, die nicht auch Festzeltbetreiber sind, als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt. Es handelt sich hierbei demnach nicht um einen restaurantähnlichen Umsatz. Das BMF hat mit aktuellem Schreiben diese BFH-Rechtsprechung übernommen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Das Bundesfinanzministerium hat am 05.07.2021 ein Schreiben zur Anpassung der Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer vom 02.06.2021 wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung angepasst. Danach sind zahlreiche steuerfreie Umsätze vom maßgeblichen Gesamtumsatz abzuziehen.
Im Rahmen der Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst dann, wenn die Entgelte vereinnahmt worden sind. Bei der Soll-Besteuerung hingegen wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten ermittelt. Danach entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Grenze nach der alten Berechnungsmethode für vor dem 01.01.2021 liegende Kalenderjahre überschritten wurde, im Kalenderjahr 2020 die Grenze nach der neuen Berechnungsmethode aber nicht.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
In der Gastronomie wird vieles bar bezahlt. Der Staat hat daher in den letzten Jahren die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung hinsichtlich der Kassen verschärft. Durch die Nutzung elektronischer, zertifizierter Kassen wird auch für den Unternehmer selbst die Gefahr einer Hinzuschätzung durch das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung minimiert. Das Finanzgericht Münster (FG) hat kürzlich in einem Fall entschieden, in dem zwar eine Registrierkasse genutzt wurde, daneben aber auch Excel-Aufzeichnungen erstellt wurden.
Die Klägerin betrieb in den Jahren 2011 bis 2013 einen Irish Pub, in dem Speisen und Getränke angeboten wurden. Der Gewinn wurde durch Bilanzierung ermittelt. Für die Erfassung der Einnahmen verwendete die Klägerin eine elektronische Registrierkasse. Die in den Z-Bons ausgewiesenen Einnahmen übertrug sie unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle, mit der sie täglich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Weitere Kassenberichte erstellte sie nicht. Neben dem regulären Betrieb nahm die Klägerin an Sonderveranstaltungen teil. Dabei nutzte sie für den Verkauf über Außentheken teilweise geliehene elektronische Registrierkassen und erfasste deren Einnahmen wie im Pub. Teilweise erfasste sie auch Bareinnahmen in offenen Ladenkassen, für die sie keine Kassenberichte führte. Die gesamten Einnahmen trug sie aber auch hier in eine Excel-Tabelle ein. Bei einer Betriebsprüfung wurde die Verwendung der Excel-Tabellen beanstandet. Hierdurch seien die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung nicht erfüllt worden und Sicherheitszuschläge zwischen 15.000 EUR und 29.000 EUR pro Jahr zum Gewinn vorzunehmen.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Hinsichtlich der offenen Ladenkasse bei Sonderveranstaltungen ohne tägliche Kassenberichte und falsch verbuchte Gutscheine besteht eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts. Hierfür ist allerdings nur ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 2.000 EUR pro Jahr gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts führt die Verwendung eines Excel-Dokuments für einen täglich durchgeführten Kassensturz nicht bereits dazu, dass die Klägerin ihre Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht entsprechend einer ordnungsmäßigen Buchführung täglich festgehalten hat. Bei Einsatz einer elektronischen Registrierkasse kann ein Festhalten der Kasseneinnahmen und -ausgaben auch durch eine geordnete Ablage der Belege erfolgen. Erstellt die Gastwirtin darüber hinaus "überobligatorische" Kassenberichte in Form eines Excel-Dokuments, steht dies einer ordnungsmäßigen Buchführung nicht entgegen. Die mangelhafte Kassenführung bei der offenen Ladenkasse wirkt sich nicht auf die (ordnungsgemäße) Verwendung der elektronischen Registrierkasse aus.
Hinweis: Mängel der Kassenführung lassen sich vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne und beantworten Ihre Fragen zu einer ordnungsgemäßen Buchführung.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten geäußert.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2016 entschieden, dass den Verlegern nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zustehen, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden könnten. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil im Verwertungsgesellschaftengesetz verankert.
Eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen kommt daher nur in Betracht, wenn ihnen die Ansprüche im Nachhinein abgetreten worden sind und vom Verleger in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden. Der Urheber hat anstelle der nachträglichen Abtretung auch die Möglichkeit, der Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten gesetzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen. Für urheberrechtliche Nutzungsrechte gilt Entsprechendes.
Das BMF hat insbesondere zu den umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten der gesetzlichen Vergütungsansprüche Stellung genommen und ist auf folgende Punkte näher eingegangen:
keine Leistungen des Urhebers
keine Leistungen des Verlegers
Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber und an den Verleger
Hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen folgende Themen im Fokus:
Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft (verlegerische Leistungen, Service- und Administrations- sowie Vermittlungsleistungen)
Verlegeranteil als Entgelt für die Leistung des Urhebers an den Verleger und für die Leistung des Verlegers an den Urheber (Leistung des Urhebers an den Verleger, Leistung des Verlegers an den Urheber, Fallgestaltungen)
Leistung der Verwertungsgesellschaft an den Urheber bzw. an den Verleger
Hinweis: Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Pflegepersonen, die Geldleistungen für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer Tagesgruppe, für die Erziehung in Vollzeitpflege, für eine Heimerziehung oder für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erhalten, können ihre Einnahmen mitunter steuerfrei beziehen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat die geltenden Besteuerungsregeln kürzlich in einem neuen Leitfaden zusammengefasst, unterteilt nach der jeweiligen Betreuungsform. Demnach gilt Folgendes:
Erziehung in einer Tagesgruppe oder in Familienpflege: Die sogenannte spezialisierte Tagespflege richtet sich an ältere Kinder und Jugendliche mit Verhaltensproblemen, die während eines Teils des Tages eine "Zweitfamilie" benötigen. Von den Jugendämtern gezahlte Hilfen für Kinder in Familienpflege können bei der Pflegeperson steuerfrei bleiben (als steuerfreie Beihilfe aus öffentlichen Mitteln, die unmittelbar die Erziehung fördert).
Kindervollzeitpflege: Wer ein Kind zeitlich befristet oder dauerhaft in seinen Haushalt aufnimmt (Vollzeitpflege), kann hierfür bezogene Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln grundsätzlich steuerfrei beziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Vollzeitpflege nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erfolgt. Bei der Betreuung von maximal sechs Kindern gehen die Finanzämter noch nicht von einer Erwerbsmäßigkeit aus. Werden jedoch mehr Kinder betreut, wird eine erwerbsmäßige Tätigkeit unterstellt, so dass die erzielten Gewinne als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuert werden müssen.
Erziehung im Heim oder in sonstiger betreuter Wohnform: Geldleistungen, die für die Erziehung in heilpädagogischen oder therapeutischen Heimen, Kinderdörfern, Kinderhäusern oder betreuten selbständigen Wohngemeinschaften gezahlt werden, haben Vergütungscharakter und führen daher zu steuerpflichtigen Einnahmen. Eine Ausnahme stellt die Betreuung in einem Privathaushalt dar. Sofern die Betreuung im Privathaushalt einer Betreuung in einer Pflegefamilie gleicht, können Geldleistungen steuerfrei bezogen werden. Wird für die Betreuung im Privathaushalt jedoch Personal angestellt, geht die Steuerfreiheit verloren, da die Finanzämter dann von einer auf Dauer angelegten, institutionalisierten und professionellen Betreuung ausgehen.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung: Hilfeleistungen für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung von besonders belasteten Jugendlichen müssen von der Pflegeperson als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuert werden. Die Vergütungen haben Entgeltcharakter, weil die Betreuung durch besonders qualifizierte Fachkräfte erbracht wird, die hierfür individuell ausgehandelte "Pflegesätze" erhalten. Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2021)
Wenn Arbeitnehmer dienstlich unterwegs sind, können sie ihre selbstgetragenen Reisekosten als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, soweit diese nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Absetzbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen (z.B. die Ticketkosten). Alternativ dürfen pauschale Kilometersätze angesetzt werden, die als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind. Dies sind konkret:
0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer bei der Benutzung von Kraftwagen
0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer bei der Benutzung von anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (Mofa, Moped, Motorrad) sowie nicht regelmäßig verkehrenden Booten/Schiffen
Für andere Verkehrsmittel sieht das BRKG keine Wegstreckenentschädigung vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Arbeitnehmer die pauschalen Kilometersätze nicht ansetzen dürfen, wenn sie für ihre beruflichen Auswärtstätigkeiten regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel wie Eisenbahnen, Flugzeuge, Fähren, Busse, U-/S-Bahnen oder Straßenbahnen nutzen. In diesen Fällen dürfen also nur die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abgerechnet werden.
Geklagt hatte ein Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, der für seine Prüfungen durch das gesamte Bundesgebiet reisen musste (ohne erste Tätigkeitsstätte). Seine Dienstreisen unternahm er per Bahn, S-Bahn oder Flugzeug. In seinem Einkommensteuerbescheid wollte er die Reisen mit 0,20 EUR pro zurückgelegten Kilometer berücksichtigt wissen. Die von seinem Arbeitgeber erhaltenen Fahrtkostenerstattungen (niedrigere tatsächliche Ticketkosten) zog er von den errechneten Pauschalbeträgen ab, so dass ein Überhang von 2.895 EUR verblieb, den der BFH jedoch nicht zum Werbungskostenabzug zuließ.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)