Grundstückslieferungen: Wie lange der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung widerrufen werden kann

Wenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine zu, fließt Letzteren entweder Barlohn oder ein Sachbezug zu. Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezügen ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, da Barlohn in voller Höhe lohnsteuerpflichtig ist und ein Sachbezug bis zu einem Wert von 44 EUR pro Monat lohnsteuerfrei bleiben kann. Nach einer neuen Definition im Einkommensteuergesetz gehören zum Barlohn auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Als Sachbezug definiert das Gesetz neuerdings bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) und entsprechende Geldkarten (einschließlich Prepaidkarten). Voraussetzung für diese günstige Einordnung als Sachbezug ist aber unter anderem, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen (= keine Barauszahlung zugelassen). Die 44-EUR-Freigrenze ist bei diesen Gutscheinen anwendbar, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem neuen Schreiben nun ausführlich zur Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen geäußert und in beispielhaften Aufzählungen verschiedene Zuwendungsarten in die Kategorien Barlohn und Sachbezug eingeordnet. Als Sachbezug können demnach unter anderem Papier-Essensmarken, arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel und Tankgutscheine zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen gewertet werden. Weiter äußert sich das BMF in seinem Schreiben zum Zuflusszeitpunkt (Versteuerungszeitpunkt) bei Gutscheinen und Geldkarten und zur Anwendung der 44-EUR-Freigrenze bei Unfallversicherungen und der betrieblichen Altersversorgung.     Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Ein ganz alltäglicher Fall: Ein an einer Personengesellschaft beteiligter Mitunternehmer möchte in Rente gehen und seinen Geschäftsanteil an die Tochter oder den Sohn verschenken. Um auch im Alter versorgt zu sein, soll das Grundstück, das an die Personengesellschaft vermietet ist, nicht mitübertragen werden. Vielmehr soll dieses beim Übertragenden verbleiben und weiterhin an die Personengesellschaft vermietet werden. Dass bei solch einer Entnahme des Grundstücks dessen stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind, ist klar. Was aber ist mit dem verbleibenden Mitunternehmeranteil? Kann dieser zum Buchwert (also ohne Aufdeckung stiller Reserven) auf die Kinder übertragen werden oder nicht? Das hängt entscheidend vom zeitlichen Zusammenhang ab. Soll heißen: Je näher der Zeitpunkt der Grundstücksentnahme am Zeitpunkt der Anteilsübertragung liegt, desto höher ist das Risiko, dass sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Wie diese Zeitspanne zu bemessen ist, darüber stritten Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH) in den vergangenen Jahren intensiv. Schlussendlich lenkte die Verwaltung ein und verlautbarte in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 20.11.2019, dass eine Entnahme oder auch Veräußerung des Grundstücks (abstrahiert: einer wesentlichen Betriebsgrundlage) für die Buchwertfortführung des Mitunternehmeranteils unschädlich sei, wenn diese vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils stattfindet und auch nicht am selben Tag wie die Anteilsübertragung. Der letzte Punkt wurde zwischenzeitlich vom BFH abgesegnet und darüber hinaus präzisiert: Maßgeblich sei nicht, dass die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und des Gesellschaftsanteils am selben Tag erfolgt, sondern im selben Zeitpunkt. Das heißt, die kritische Zeitspanne ist aus Sicht des BFH deutlich kürzer. Beispiel: Vater und Sohn machen folgende Notarverträge, die gleichzeitig beurkundet werden: Mit Wirkung zum 29.11.2021, 11 Uhr, soll das Grundstück entnommen werden, mit Wirkung zum 29.11.2021, 12 Uhr, soll der Anteil auf den Sohn übertragen werden. Lösung: Auch wenn die Übertragung taggleich erfolgt, so erfolgt sie doch nicht im selben Zeitpunkt. Nach Auffassung des BFH kann der Anteil also ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf den Sohn übertragen werden. Mit aktuellem Schreiben vom 05.05.2021 schließt sich das BMF der Meinung des BFH an und übernimmt dieses Urteil in das aktualisierte BMF-Schreiben zur Buchwertübertragung von betrieblichen Gesamtheiten. Hinweis: Bei der Vertragsgestaltung ist in solchen Konstellationen besonderes Augenmerk auf die genauen Übertragungszeitpunkte zu legen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 08/2021)
Das Bundesfinanzministerium hat am 02.07.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Verkehrs mit Taxen auch ohne Kfz herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst. Bereits im Jahr 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass in den Fällen, in denen im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Personenkraftwagen allgemein unzulässig ist, ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Kfz vorliegen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind. Im Urteilsfall ging es um eine Unternehmerin, die auf einer der Nordseeinseln, auf der die Straßennutzung mit Kfz aufgrund einer sogenannten Kraftverkehrsfreiheit verkehrsrechtlich nur als sogenannte Sondernutzung zulässig war, Personen mit Pferdekutschen beförderte. Sie erbrachte ihre Leistungen mit zehn bis elf Kutschen mit Pferdebespannung. Vier dieser Kutschen waren wegen ihrer Aufbauten nur zum Warentransport geeignet. Die übrigen Kutschen dienten der Beförderung von Personen. Die Unternehmerin ging davon aus, dass sie als "Inseltaxi" auf individuelle Bestellung Gäste vom Flughafen der Insel zu ihrem Feriendomizil und auch wieder zurückbringe. Dabei war strittig, ob ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Taxiverkehr vorlag. Die Finanzverwaltung hat das mit aktuellem Schreiben bejaht, die BFH-Rechtsprechung übernommen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Bilanzierende Unternehmer sind nach dem Einkommensteuergesetz dazu verpflichtet, den Inhalt ihrer Bilanz und ihrer Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Hinweis: In Ausnahmefällen dürfen Unternehmer ihre Unterlagen weiterhin in Papierform einreichen, sofern sie eine sogenannte unbillige Härte glaubhaft machen können (Härtefallregelung). Hierzu muss es für sie wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein, die Daten elektronisch einzureichen. Eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Unternehmer die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand schaffen könnte oder er unzureichende Kenntnisse im Umgang mit elektronischer Kommunikation hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil nun ausführlich mit dieser Härtefallregelung auseinandergesetzt. Geklagt hatte eine Unternehmergesellschaft (UG), die verschiedene Internetplattformen betrieb. Die UG war der Ansicht, dass sie von der elektronischen Abgabe zu befreien sei, da sie die Buchhaltung in Eigenregie abwickle, die verwendete Buchführungssoftware aus dem Jahr 2008 stamme und Kenntnisse für eine Aufbereitung der Daten als E-Bilanz nicht vorhanden seien. Die Bundesrichter sahen jedoch keinen Raum für eine Entbindung von der elektronischen Übermittlungspflicht. Eine persönliche Unzumutbarkeit wegen mangelnder IT-Kenntnisse war nach Gerichtsmeinung nicht gegeben. Dies ergab sich nicht nur aus dem Geschäftsfeld der UG, sondern bereits aus dem Umstand, dass die Gesellschaft ihre Steuererklärungen erfolgreich auf elektronischem Wege übermittelt hatte. Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit war nach Auffassung des BFH nicht gegeben, weil im Unternehmen ein Internetanschluss und die notwendige PC-Hardware vorhanden waren und es letztlich nur noch an einer kostenlosen bzw. einer kommerziellen Software mit Kosten zwischen 10 und 40 EUR fehlte. Ein finanzieller Aufwand von ca. 40 EUR pro Jahr ist nach Gerichtsmeinung auch für einen Kleinstbetrieb wirtschaftlich nicht unzumutbar. Hinweis: Die Finanzverwaltung erhält durch die elektronische Übermittlungspflicht weitgehende Einblicke in die Bilanz, denn durch automationsgestützte Plausibilitätsprüfungen kann sie große Datenmengen leichter auswerten und Unstimmigkeiten schneller erkennen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 11/2021)
Um eine Doppelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden, existiert im Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Steuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Danach kann die Lieferung von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden ohne Umsatzsteuer erfolgen. Im UStG besteht aber zugleich die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung widerrufen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. Zwar ist im UStG geregelt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur in dem der Grundstückslieferung zugrundeliegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann, so dass eine spätere Option hin zur Steuerpflicht in einer nachfolgenden Fassung des Vertrags ausgeschlossen ist. Diese Regelung betrifft nach Gerichtsmeinung aber nicht den Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Das steuerliche Einlagekonto hat, trotz seiner oftmals in der Praxis vorherrschenden stiefmütterlichen Behandlung, eine sehr hohe Relevanz und Bedeutung für den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, denn im steuerlichen Einlagekonto werden alle Einlagen der Gesellschafter festgehalten, die diese in die Gesellschaft (jedoch nicht in das Stammkapital) eingezahlt haben. Erfolgt nämlich in späteren Jahren eine Einlagenrückgewähr, muss diese beim Gesellschafter nicht versteuert werden. Ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos durch das Finanzamt versäumt oder sind die Einlagen nicht im Erklärungsvordruck deklariert worden, muss die Rückzahlung versteuert werden, als ob es sich wirtschaftlich um eine Rückgewähr von Einlagen handelt. Vor diesem Hintergrund begehrte eine Gemeinde zum 31.12.2011 die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für eine Tochter-GmbH. Geschäftsgegenstand dieser Tochtergesellschaft war die Trinkwasserversorgung der Gemeindebevölkerung. Das Finanzamt wollte jedoch nur einen niedrigeren Betrag feststellen. Hintergrund dieser Tatsache war, dass der letzte Feststellungsbescheid auf den 31.12.2006 lautete (mit einem Wert von 0 EUR). Für die Jahre 2007 bis 2010 erging kein Feststellungsbescheid. Während das Finanzamt also auf einem Wert von 0 EUR aufbaute, hatte die Gemeinde eine Schattenrechnung mit einem entsprechend höheren Betrag erstellt. Eine (nachträgliche) Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Jahre bis 2010 lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die Tatsache ab, dass der Betrieb gewerblicher Art bislang seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt habe und daher eine Feststellung nicht zulässig sei. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass die Feststellung des Einlagekontos nicht von der Art der Gewinnermittlung abhänge, da dies nicht als Voraussetzung genannt sei. Hinweis: Achten Sie darauf, dass im Körperschaftsteuererklärungsvordruck stets auch die Passage zum steuerlichen Einlagekonto korrekt ausgefüllt ist.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 06/2021)

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