Update: Neues zu Garantiezusagen von Kfz-Händlern als Versicherungsleistung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.05.2021 zur Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Der Bundesfinanzhof hat bereits im Jahr 2018 entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers, die beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs gegen gesondert vereinbartes und berechnetes Entgelt angeboten wird, keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung darstellt. Es liegt hier eine eigenständige Leistung des Händlers vor. Eine Leistung ist nur dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das BMF hat mit aktuellem Schreiben diese BFH-Rechtsprechung übernommen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend. Im Fokus des Schreibens stehen die versicherungs- sowie die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen. Die Finanzverwaltung erörtert dies anhand verschiedener Fallgestaltungen hinsichtlich der Garantiebedingungen. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 abgegeben worden sind. Für vor dem 01.07.2021 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden. Hinweis: Bei dem Verkauf von Kraftfahrzeugen ist es üblich, innerhalb einer bestimmten Frist oder Fahrleistung für eine Fehlerfreiheit des Kraftfahrzeugs Gewähr zu leisten, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Damit Grundbesitz des Betriebsvermögens nicht zugleich mit Grundsteuer und Gewerbesteuer belastet wird, dürfen Gewerbebetriebe bei der Berechnung ihres Gewerbeertrags (der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) eine pauschale Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts ihres betrieblichen Grundbesitzes vornehmen. Sogenannte Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, erhalten eine umfassendere gewerbesteuerliche Entlastung und können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Gleiches gilt für Unternehmen, die daneben noch Wohnungsbauten betreuen. Hinweis: Durch diese sogenannte erweiterte Kürzung sollen kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaften den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichgestellt werden. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren ist, wenn ein Unternehmen neben eigenem Grundbesitz gemischt genutzte Grundstücke bzw. Gebäude betreut. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG mehrere Tausend eigene Wohnungen betreut und daneben noch die Verwaltung von drei Wohn- und Geschäftshäusern übernommen, die im Eigentum einer anderen Gesellschaft standen. In diesen Häusern waren neben Wohnungen ein Büro, eine Fahrschule, ein Wohnheim und ein Hotel angesiedelt. Der gewerbliche Flächenanteil lag bei den Objekten zwischen 2 % und 18,5 % der Gesamtfläche. Der BFH verwehrte die erweiterte Kürzung, da die drei Wohn- und Geschäftshäuser seiner Meinung nach keine Wohnungsbauten im Sinne des Gewerbesteuergesetzes waren. Erfasst würden von diesem Begriff nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienten. Das Gericht verwies für diese Auslegung unter anderem auf die Entstehungsgeschichte der Kürzungsvorschrift. Der Steuergesetzgeber habe die Betreuung von Wohnungsbauten als unschädliche Tätigkeit in das Gesetz aufgenommen, um die Schaffung von Wohnraum zu fördern. Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten also nicht nur unter rein wirtschaftlichen, sondern auch unter gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten abwägen, ob sie die Verwaltung von (fremden) gemischt genutzten Objekten übernehmen. Hierzu empfiehlt es sich, frühzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art Ende 2008 gesetzlich fixiert. Außerdem hat er geregelt, wann die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Betrieben gewerblicher Art eintreten und wie mit Verlustvorträgen im Fall der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art umzugehen ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Anwendung dieser Regelungen bei disquotaler Verlusttragung von Eigengesellschaften mit mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) als Gesellschafterinnen geäußert und seine Verwaltungsanweisung von 2009 ergänzt. Im Fokus steht die disquotale Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren jPöR als Gesellschaftern. Verluste aus einzelnen Dauerverlustgeschäften, die sich vor der Verlustübernahme ergeben, müssen nachweislich von der jPöR als Gesellschafterin getragen werden. Für die Verlusttragung ist es nicht erforderlich, dass die Verluste jährlich durch Einlagen ausgeglichen werden. Sind mehrere jPöR Gesellschafter, müssen die gesamten Verluste von diesen Beteiligten getragen werden. Das BMF verdeutlicht dies anhand eines Beispiels. Beispiel: Zwei Gemeinden sind jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GmbH, die in beiden Gemeinden jeweils ein Bad betreibt. Beide Gemeinden haben eine von der Beteiligungsquote abweichende Verlusttragung vereinbart. Diese sieht vor, dass die Verluste entsprechend der im jeweiligen Gemeindegebiet entstandenen Bäderverluste zu tragen sind. Die Verlusttragungsvereinbarung ist anzuerkennen. Die GmbH ist damit eine Eigengesellschaft. Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in diesem Jahr bereits zweimal zur umsatz- und versicherungsteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen von Kfz-Händlern geäußert. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin ihre Auffassung geändert und entgeltliche Garantiezusagen durch Kfz-Händler als umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen bewertet. Versicherungsteuerrechtlich erfolgen die Garantiezusagen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, so dass der Garantiegeber die Versicherungsteuer anzumelden und abzuführen hat. Diese Neuregelung war zunächst auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 abgegeben wurden. Wenig später wurde der Anwendungszeitraum auf Garantiezusagen verlängert, die nach dem 31.12.2021 gegeben werden. Die Neuregelung wurde seitens der Verbände allerdings unverändert heftig kritisiert. Daher hat das BMF die Fristen nochmals verlängert: Jetzt sind die neuen Grundsätze auf alle nach dem 31.12.2022 geschlossenen Garantiezusagen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.01.2023 abgegebene Garantiezusagen bereits die neuen Grundsätze angewendet werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Wer selbständig in der Kindertagespflege arbeitet, muss sich mit einer Reihe von steuerlichen Fragestellungen auseinandersetzen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat für diesen Personenkreis nun einen Steuerleitfaden veröffentlicht. Die wichtigsten Aussagen daraus im Überblick: Betriebseinnahmen: Zu den Betriebseinnahmen gehören grundsätzlich alle Geld- und Sachleistungen, die in Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit zufließen. Unerheblich ist, ob die Zahlungen aus öffentlichen Mitteln stammen oder es sich um private (Eltern-)Beiträge handelt. Zu den Einnahmen gehören beispielsweise das Betreuungsgeld, die Sachkostenpauschale, das Essensgeld sowie Mietzuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Steuerfrei sind hingegen öffentliche Zuschüsse zum Ausbau der Tagesbetreuung. Betriebsausgaben: Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen können wählen, ob sie von ihren steuerpflichtigen Einnahmen die tatsächlich angefallenen (nachgewiesenen) Betriebsausgaben oder pauschale Betriebsausgaben abziehen wollen. Als tatsächlich angefallene Kosten abziehbar sind beispielsweise Kosten für Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterial, Fachliteratur, Weiterbildungs- und Fahrtkosten. Mietaufwendungen für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten sind ebenso wie die Betriebskosten ggf. anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Pauschaler Betriebsausgabenabzug: Wer sich für den Pauschalabzug entscheidet, kann einen Betrag von 300 EUR je Kind und Monat als Betriebsausgaben abziehen. Dieser Abzug ist auch während Zeiten der eingeschränkten Betreuung aufgrund der Corona-Pandemie möglich, wenn für diese Zeit weiterhin Betreuungsgelder und Ausgleichszahlungen (Betriebseinnahmen) vereinnahmt wurden. Das Landesamt weist darauf hin, dass ein pauschaler Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist, wenn die Kinderbetreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in kostenlos überlassenen Räumlichkeiten stattfindet. Kinderbetreuungspersonen sollten ferner beachten, dass der 300-EUR-Pauschale eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Fällt die tatsächliche Betreuungszeit für ein Kind geringer aus, muss die Pauschale zeitanteilig gekürzt werden. Hinweis: Da Kindertagespflegepersonen zwischen dem tatsächlichen und dem pauschalen Betriebsausgabenabzug wählen können, sind sie gut beraten, wenn sie sich nicht bereits zu Jahresbeginn auf eine Methode festlegen. Das steuerlich günstigste Ergebnis erzielen sie, wenn sie am Jahresende zunächst ihre tatsächlich entstandenen Kosten zusammenrechnen und anschließend mit den pauschal abziehbaren Betriebsausgaben vergleichen. Die Berechnung mit dem höchsten Kostenabzug kann dann der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden. Um sich die Möglichkeit dieser (Schatten-)Berechnung offenzuhalten, müssen während des Jahres aber zunächst sämtliche Rechnungen und Quittungen über abziehbare Kosten gesammelt werden.Information für: Freiberuflerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2021)
Bereits 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die Unternehmen der Bargeldbranche ursprünglich ab dem 01.01.2020 umsetzen sollten. Durch dieses sogenannte Kassengesetz wurde die Pflicht geschaffen, Kassensysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde zunächst bis zum 30.09.2020 verlängert, später bis zum 31.03.2021. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich nun in einem Informationsblatt zur Thematik geäußert und Einzelfragen zur Umrüstung beantwortet. Demnach ist eine Umrüstung bis zum 31.03.2021 in folgenden Sachverhaltskonstellationen nicht verpflichtend: Der Unternehmer verwendet eine elektronische Registrierkasse, die nicht mit einer TSE aufrüstbar ist und zwischen dem 26.11.2010 und dem 31.12.2019 angeschafft wurde. Aufgrund einer einzelfallbezogenen Antragstellung wurde dem Unternehmen vom Finanzamt eine Erleichterung bewilligt. Beantragt das Unternehmen eine Fristverlängerung zur Umrüstung seiner Kasse, muss es nachweisen, dass es die Grundvoraussetzungen für eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis zum 31.03.2021 erfüllt hat. Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Bei einem geplanten Einbau einer Hardware-TSE musste bis spätestens 31.08.2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein (dieser musste schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich war). Zusätzlich musste eine verbindliche Aussage dazu vorliegen, dass das elektronische Aufzeichnungssystem bis zum 31.03.2021 mit einer TSE ausgestattet sein wird. Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE muss als Grundvoraussetzung für eine Fristverlängerung eine verbindliche Bestellung der Cloud-TSE vorgelegt werden. Zusätzlich muss der Unternehmer begründen, warum die Implementierung dieser Sicherheitslösung nicht bis zum 31.03.2021 erfolgt ist. Hinweis: Darüber hinaus ist für eine Fristverlängerung eine Angabe dazu erforderlich, bis wann nach   Einschätzung des Kassenfachhandels oder eines anderen Dienstleisters die Anbindung der TSE an das Kassensystem erfolgen wird.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2021)

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