Gesellschafterdarlehen: Risikozuschlag wegen Nachrangigkeit ist fremdüblich

Es dürfte grundsätzlich klar sein, dass man, wenn man als Gesellschafter einer GmbH deren Vermögen, z.B. eine Immobilie, unentgeltlich oder vergünstigt nutzt, die Verbilligung versteuern muss. Was man im Lohnsteuerrecht als "geldwerten Vorteil" betiteln würde, heißt in diesem Kontext "verdeckte Gewinnausschüttung" (vGA). Doch wie sieht es aus, wenn man das Vermögen nicht tatsächlich nutzt, sondern nur die reine Möglichkeit der Nutzung besteht? Dass dies zur Pflicht der Versteuerung einer vGA ausreicht, hat nun das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden. Im Urteilssachverhalt waren zwei Ehegatten jeweils hälftige Anteilseigner von zwei spanischen Kapitalgesellschaften. Diese wiederum waren gemeinsame Eigentümerinnen einer in Spanien gelegenen (Ferien-)Wohnung. Nachdem die Kläger diese Wohnung zunächst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten, zogen sie aus und boten die Immobilie in den Streitjahren zum Verkauf an. Der Verkaufsprozess zog sich von 2007 bis 2013 und führte letztendlich zum Erfolg. In den Jahren 2007 bis 2013 wurde die Wohnung sehr vereinzelt und nur an wenigen Tagen von den Ehegatten genutzt, und dies nur mit der Begründung der Förderung des Verkaufsprozesses. Ansonsten stand die Wohnung während der Verkaufsphase leer. Nachvollziehbarerweise forderte das Gericht die Kläger auf, ihre Verkaufsbemühungen zu untermauern. Dem kamen die Kläger nach, indem sie einen Maklervertrag aus dem Jahr 2008 und zwei E-Mails des Maklerunternehmens von 2008 und 2013 vorlegten. Weitere Verkaufsbemühungen aus der Zwischenzeit konnten nicht belegt werden. Diesen Umstand erachtete das FG - ebenso wie zuvor das Finanzamt - als Begründung dafür, dass eine Möglichkeit bestand, die Immobilie selbst zu nutzen. Dass eine tatsächliche Nutzung nicht bzw. in nur sehr geringem Umfang erfolgte, könne die verdeckte Gewinnausschüttung nicht beseitigen. Hinweis: Das Verfahren ist zur Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbstproduzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) auf den Einkaufspreis für die selbstproduzierte Wärme abzustellen ist, wenn sich dafür ein Marktpreis aus Wärmelieferungen an Dritte feststellen lässt. Eine KG mit zwei Gesellschaftern produzierte Strom und Wärme mittels eines an eine Biogasanlage angeschlossenen BHKW und lieferte den erzeugten Strom entgeltlich an den Netzbetreiber. Dieser zahlte der Klägerin für den Strom ein Entgelt und für die Wärme einen sogenannten KWK-Bonus. Die Klägerin lieferte der E-GmbH über eine Fernwärmeleitung Wärme von jeweils ca. 500.000 kWh zum Preis von 0,03 EUR/kWh. Ferner wurde Wärme durch eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft über eine Gasleitung an die G-GmbH geliefert. Zudem wurde die Wärme in den landwirtschaftlichen Betrieben, in den Vermietungsobjekten und Privathäusern der Gesellschafter eingesetzt und erfolgte nicht gegen gesonderte Rechnung. Ab 2010 wurden die Kapitalkonten der Gesellschafter für die Wärmeabgabe belastet. Die Gesellschafter verfügten über eigene, jedoch nicht genutzte Ölheizungsanlagen. Ein Anschluss an die örtliche Erdgasleitung wäre jederzeit möglich gewesen. Das Finanzamt beurteilte die Wärmeabgabe an die Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe. Die Bemessungsgrundlage dafür sei, mangels fehlenden Marktpreises, durch Ansatz des fiktiven Einkaufspreises zu ermitteln, da die Gesellschafter die Wärme auch alternativ mit eigenen Heizungsanlagen hätten erzeugen können. Es berechnete den fiktiven Einkaufspreis auf Grundlage der Heizölpreise aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiedaten. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG ermittelte die Bemessungsgrundlage durch den Ansatz des fiktiven Einkaufspreises für die selbstproduzierte Wärme. Diesen setzte das FG mit 0,03 EUR/kWh an, da aus den entgeltlichen Wärmelieferungen an die E-GmbH und die G-GmbH ein Marktpreis vorlag. Durch den Ansatz des Marktpreises wird der Unternehmer so behandelt, als habe er die Wärme bei sich selbst eingekauft. Die vom Finanzamt angesetzten Heizölpreise waren bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises nicht zu berücksichtigen. Das FG lehnte jedoch die Anrechnung des KWK-Bonus auf den Einkaufspreis ab, da dieser als zusätzliches Entgelt für den im BHKW erzeugten Strom anzusehen sei. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur sogenannten Wertpapierleihe kann das wirtschaftliche Eigentum bei zivilrechtlich an den Entleiher übereigneten Aktien ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition zukommt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese aus 2015 stammenden Urteilsgrundsätze in einem neuen Schreiben aufgegriffen und darin die Verwaltungssicht auf die wirtschaftliche Zurechnung von Wertpapieren ausführlich dargestellt. Die wichtigsten Aussagen im Überblick: Die Wertpapierleihe ist ein Sachdarlehen, bei dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Es gilt der Grundsatz, dass dem Darlehensnehmer (als zivilrechtlichem Eigentümer) die Wertpapiere auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Hierfür muss er die "tatsächliche Herrschaft" über die Papiere ausüben. Das heißt, er muss den Darlehensgeber für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut (die Wertpapiere) ausschließen können. Hinweis: Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien wird vom Darlehensnehmer erlangt, sobald er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Maßgeblich ist hierfür in der Regel der Zeitpunkt, in dem Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übergehen. Die wirtschaftliche Zurechnung entliehener Wertpapiere kann ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Wertpapiere nur über einen kurzen Zeitraum (unter 45 Tagen) über den Dividendenstichtag hinaus übertragen werden oder die Eigentümerposition des Darlehensnehmers lediglich rein formal ist. Wann von einer lediglich formalen Eigentümerposition des Darlehensnehmers auszugehen ist, entscheidet sich nach einer Gesamtschau der Verhältnisse. Gegen eine wirtschaftliche Zurechnung der Papiere beim Darlehensnehmer spricht beispielsweise, wenn sich das Gesamtentgelt nach dem erzielbaren Steuervorteil bemisst, dem Darlehensnehmer kein Liquiditätsvorteil erwächst oder er in einer schwachen Rechtsposition ist. Erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung der Papiere beim Darlehensnehmer, so ist ihm mit der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung die Darlehensvaluta steuerlich zuzurechnen. Beim Darlehensgeber tritt an die Stelle der Wertpapiere eine Forderung (auf Lieferung von Wertpapieren gleicher Art, Güte und Menge), die mit dem Buchwert der hingegebenen Wertpapiere anzusetzen ist. Die gegebenenfalls in den Aktien enthaltenen stillen Reserven lösen keine Gewinnrealisierung aus. Erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung der Papiere beim Darlehensgeber, müssen die Wertpapiere ununterbrochen in der Bilanz des Darlehensgebers ausgewiesen werden. Die Dividende ist wirtschaftlich dem Darlehensgeber zuzurechnen und bei diesem zu besteuern.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Ein beliebtes Streitthema in Betriebsprüfungen ist die Fremdüblichkeit von Zinssätzen bei Gesellschafterdarlehen. Gerne argumentieren Betriebsprüfer, dass der von einer Kapitalgesellschaft als Darlehensnehmerin gezahlte Zins an die Gesellschafter als Darlehensgeber unüblich hoch sei (im Fremdvergleich), und wollen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) erkennen. Die Folge ist, dass die die Zinsen zahlende Kapitalgesellschaft die Zinsen nicht als Betriebsausgaben buchen kann, soweit diese "überhöht" sind. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte die Klägerin (eine inländische GmbH) zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs (unter anderem) zwei Darlehen aufgenommen: ein mit 4,78 % verzinstes Bankdarlehen; die Bank hatte hinsichtlich des Darlehens vollumfängliche Sicherheiten am Vermögen der Klägerin; ein mit 8 % verzinstes Darlehen der Muttergesellschaft der Klägerin, das gänzlich unbesichert war. In Höhe der Differenz zwischen den beiden Zinssätzen (ca. 3 %) verneinte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug und qualifizierte diese Zinsen in vGA um. Während das Finanzgericht die Klage für unbegründet hielt, hatte die Klägerin vor dem BFH Erfolg. Der BFH hat bestätigt, dass auch ein fremder Dritter bei einem unbesicherten Darlehen einen Risikozuschlag einkalkulieren würde. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe über ausreichendes Vermögen verfügte, um das Darlehen zurückzuzahlen, denn ein gedachter fremder Dritter würde die Ungewissheit, ob auch in Zukunft ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, durch einen Risikoaufschlag berücksichtigen. Hinweis: Nahezu jede mittelständische Kapitalgesellschaft ist durch Gesellschafterdarlehen finanziert. Dieses wichtige und grundlegende Urteil des BFH bietet Argumentationshilfen für eine - gegenüber einem besicherten Bankdarlehen - erhöhte Zinszahlung an die Darlehensgeber.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Seit 2019 existiert im Einkommensteuergesetz eine Steuerbefreiung für Vorteile, die Arbeitnehmern aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern erwachsen. In einer neuen Verfügung hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun erläutert, in welchen Fällen diese Steuerbefreiung gilt und wann der Vorteil aus der Privatnutzung versteuert werden muss. Danach gilt: Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, kann die Steuerbefreiung beansprucht werden, so dass der Vorteil (lohn-)steuerlich außer Betracht bleiben darf. In anderen Fällen muss der Vorteil grundsätzlich nach der 1-%-Methode versteuert werden - und zwar mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads (einschließlich der Umsatzsteuer). Es gelten allerdings zwei zeitlich befristete Ausnahmen: Für das Jahr 2019 kann für Zwecke der 1-%-Berechnung der halbierte Listenpreis angesetzt werden, für die Jahre 2020 bis 2030 sogar nur ein Viertel des Listenpreises, so dass sich der zu versteuernde Arbeitslohn entsprechend reduziert. Das BayLfSt weist weiter darauf hin, dass die 44-EUR-Freigrenze nicht anwendbar ist, Zuzahlungen des Arbeitnehmers aber den zu versteuernden Vorteil mindern. Gehört der Verleih von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. als Fahrradverleihfirma), müssen als Vorteil 96 % des Endpreises angesetzt werden, zu dem der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt. In diesem Fall ist ein Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr anwendbar. Hinweis: Das BayLfSt äußert sich in seiner Verfügung zudem ausführlich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fahrradüberlassungen. Hervorzuheben ist, dass sowohl die neue Steuerbefreiung als auch die Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerliche Zwecke nicht anwendbar ist.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)

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