Steuerjahr 2020: Gewerbesteuereinnahmen eingebrochen, Grundsteuereinnahmen stabil

Auf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com können Privatpersonen ihren Wohnraum zur temporären (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise ein Zubrot verdient, sollte wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Vermieter sollten nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten "unter dem Radar" der Finanzämter agieren können. Da private Zimmervermietungen über Onlineportale mittlerweile eine beachtliche Größenordnung erreicht haben, interessieren sich auch die Finanzbehörden verstärkt für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen und richten Sammelauskunftsersuchen an die Betreiber von Vermietungsplattformen, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen. Die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg hat 2020 einen Coup gelandet und nach einem mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit für die deutsche Steuerverwaltung erreicht, dass Daten von Airbnb-Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken offengelegt werden müssen. Dass auch die Städte entsprechende Auskunftsansprüche erfolgreich durchsetzen können, hat nun ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG) gezeigt. Nach einem neuen Gerichtsbeschluss muss eine Vermietungsplattform der Stadt Köln die Daten der im Stadtgebiet registrierten privaten Vermieter offenlegen. Hinweis: Die Stadt hatte ein Interesse an diesen Daten, um die sogenannte Kulturförderabgabe (Übernachtungsteuer) festsetzen zu können. Das OVG sah das zugrundeliegende Auskunftsersuchen als rechtmäßig an und erklärte, dass der Stadt die Identität privater Vermieter in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen unbekannt gewesen sei, so dass das Vermietungsportal die Namen und Adressen herausgeben musste. Hinweis: Die Entscheidung des OVG zeigt, dass private Vermieter die Anonymität des Internets nicht länger überschätzen sollten. Wer seinen Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um gegenüber dem Fiskus reinen Tisch zu machen, empfiehlt es sich häufig, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2021)
Wenn man aufgrund einer Behinderung in einem Heim lebt, kann ein Teil der Aufwendungen hierfür unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Gibt es diese Möglichkeit eigentlich nur, wenn man tatsächlich in einem Heim wohnt? Oder bei sonst gleichen Voraussetzungen auch, wenn man etwa in einer Wohngemeinschaft lebt? Hierüber musst das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden. Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Motorradunfalls schwerbehindert. Er wurde von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit) eingestuft. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Miet- und Verpflegungskosten für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung jedoch ab, da der Kläger nicht in einem Heim untergebracht war. Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die geltend gemachten Aufwendungen für die durch die Krankheit und die schwere Behinderung mit der Folge der Pflegebedürftigkeit veranlasste Unterbringung des Klägers in der Wohngemeinschaft stellen abziehbare Krankheitskosten dar. Die Unterbringung eines erst 50-jährigen Mannes in einem Pflegeheim ist außergewöhnlich im Sinne des Gesetzes. Es gibt im Steuergesetz keine Unterscheidung zwischen verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderung. Jedoch sind die Kosten nicht in voller Höhe zu berücksichtigen, sondern es müssen die sogenannte Haushaltsersparnis und die zumutbare Belastung abgezogen werden. Der Ansatz einer Haushaltsersparnis scheidet nur aus, solange noch die Fixkosten der früheren Wohnung deshalb in unveränderter Höhe getragen werden müssen, weil eine Rückkehr des Pflegebedürftigen in die Wohnung nicht auszuschließen ist. Dies ist jedoch bei dem Kläger aufgrund des fortschreitenden Grades seiner Pflegebedürftigkeit nicht zu erwarten.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können sie ihre tatsächlichen Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt erkennt allerdings maximal die Kosten an, die ein Bundesbeamter als höchste Umzugskostenvergütung erhalten würde. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem die Kosten für die umzugsbedingte Unterrichtung (Nachhilfe) des eigenen Kindes - und zwar bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. Für sonstige Umzugsauslagen (z.B. Kosten für Pkw-Ummeldung, Kücheneinbau) kann der Arbeitnehmer entweder einen festgelegten Pauschbetrag aus dem BUKG oder aber seine tatsächlichen Kosten abziehen. Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben auf die Erhöhung der Beträge hingewiesen. Demnach gelten für Unterrichtskosten nun folgende Höchstbeträge: ab dem 01.04.2021: 1.160 EUR ab dem 01.04.2022: 1.181 EUR Für sonstige Umzugsauslagen ergeben sich folgende Pauschbeträge: ab dem 01.04.2021 ab dem 01.04.2022 für Berechtigte 870 EUR 886 EUR für Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder 580 EUR 590 EUR für Personen, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben 174 EUR 177 EUR Hinweis: Die Finanzämter gehen insbesondere dann von einer beruflichen Veranlassung des Umzugs aus, wenn der Arbeitnehmer durch diesen eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde erreicht.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
In den letzten Monaten des Jahres können Steuerzahler noch einige wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2021 zu senken: Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 EUR. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten von bis zu 1.000 EUR geltend, erzielt er dadurch also keinen steuerlichen Mehrwert. Es lohnt sich daher häufig, berufliche Kosten jahresweise zu bündeln, damit die 1.000-EUR-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich somit steuermindernd auswirken), während dann in einem anderen Jahr der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche beruflichen Kosten zusammenrechnen, die in 2021 entstanden sind und voraussichtlich noch anfallen werden. Außergewöhnliche Belastungen: Selbstgetragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen und Hörgeräte können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bevor sich diese Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine sogenannte zumutbare Belastung in Abzug. Weil diese in jedem Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten - genau wie Werbungskosten - möglichst jahresweise bündeln, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten haben Steuerzahler aber doch: Zunächst sollten sie sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die in 2021 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das auslaufende Jahr bereits überschritten ist, können sie noch schnell nachlegen und beispielsweise noch eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass in 2021 bisher nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2022 zu verschieben, weil dann die Chance besteht, dass sie zusammen mit anderen Kosten die Hürde der zumutbaren Belastung überspringen. Handwerkerleistungen: Eine völlig andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Lohnkosten für Handwerker mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Da das Finanzamt Lohnkosten bis 6.000 EUR pro Jahr anerkennt, beträgt die maximal erzielbare Steuerersparnis 1.200 EUR. Eine Steuerersparnis kurz vor Jahresende ist möglich, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2021 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und bezahlen. Sind die Höchstbeträge für 2021 bereits voll ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst in das nächste Jahr verlagert werden. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Die Corona-Krise trifft die Gemeinden hart: Sie hatten im Jahr 2020 bei den Gewerbesteuereinnahmen ein Minus von rund 10,1 Mrd. EUR bzw. 18,2 % gegenüber dem Vorjahr zu verkraften. Ihre Gesamteinnahmen aus der Gewerbesteuer beliefen sich in 2020 auf rund 45,3 Mrd. EUR. Dies geht aus einer neuen Datenerhebung des Statistischen Bundesamts hervor. Den höchsten Rückgang bei den Flächenländern verzeichneten Nordrhein-Westfalen mit 19,8 % und Sachsen mit 19,1 %. Bei den Stadtstaaten hatte Hamburg mit 32,2 % das stärkste Minus gegenüber dem Jahr 2019 zu verzeichnen. Die Einnahmen aus der Grundsteuer A, die bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhoben wird, betrugen 2020 insgesamt 0,4 Mrd. EUR. Dies war ein Anstieg um 0,8 % gegenüber dem Vorjahr. Über die Grundsteuer B (für Grundstücke) nahmen die Gemeinden im Jahr 2020 insgesamt 14,3 Mrd. EUR ein und damit 1,7 % mehr als 2019. Insgesamt erzielten die Gemeinden in Deutschland im Jahr 2020 Einnahmen aus den Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) von rund 60 Mrd. EUR. Gegenüber 2019 ist dies ein Rückgang um 9,8 Mrd. EUR bzw. 14,1 %. Hinweis: Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze zur Gewerbesteuer sowie zur Grundsteuer A und B entscheiden maßgeblich über die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen. Im Jahr 2020 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 400 % und damit 2 Prozentpunkte unter dem des Vorjahres. Bei der Grundsteuer A stieg der Hebesatz im Jahr 2020 gegenüber 2019 um 3 Prozentpunkte auf durchschnittlich 345 %. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B nahm gegenüber 2019 ebenfalls bundesweit um 3 Prozentpunkte zu und lag im Jahr 2020 bei 478 %.   Durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz 2020 Hamburg 470 % Bremen 460 % Nordrhein-Westfalen 450 % Saarland 449 % Sachsen 421 % Hessen 411 % Berlin 410 % Thüringen 409 % Niedersachsen 405 % Mecklenburg-Vorpommern 384 % Rheinland-Pfalz 382 % Sachsen-Anhalt 382 % Schleswig-Holstein 380 % Baden-Württemberg 368 % Bayern 367 % Brandenburg 324 % Information für: allezum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 04.03.2021 ein Schreiben zu den Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters auf eine umsatzsteuerliche Organschaft herausgegeben. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden. Das BMF nimmt damit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hat im Jahr 2019 entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft zu einer Beendigung der Organschaft führt. Das gilt, so der BFH, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung nach der Insolvenzordnung erlässt. Durch die vorläufige Eigenverwaltung verfolgt der Gesetzgeber grundsätzlich das Ziel, Schuldnern den Zugang zu diesem Verfahren zu erleichtern und durch die Erhaltung von Verfügungsbefugnissen das Vertrauen ihrer Geschäftspartner zu sichern. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinweis: Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2021)

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