Steuerpflicht von Alterseinkünften: Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Kryptowährungen wie Bitcoins sind in letzter Zeit zunehmend in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt - auch wegen ihrer mitunter atemberaubenden Kursfeuerwerke. Viele Unternehmen und Privatanleger sind angesichts der Renditechancen auf das digitale Geld aufmerksam geworden und haben in Bitcoins und andere Digitalwährungen investiert. Während für die steuerliche Behandlung klassischer Geldanlageprodukte seit Jahren ein engmaschiges Regelwerk existiert, ist die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen auch für den Steuergesetzgeber und die Finanzverwaltung weitestgehend Neuland, das erst nach und nach "erschlossen" wird. Die Bundesregierung hat nun auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hin erklärt, dass sie keine Regelungslücke bei der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen sehe. Soweit derartige Einkünfte im Betriebsvermögen erzielt würden, unterlägen sie den Steuerregeln für Gewinneinkünfte. Würden die Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen erzielt, komme in erster Linie eine Besteuerung als Einkünfte aus Leistungen oder als privates Veräußerungsgeschäft in Betracht. Die Bundesregierung sehe daher derzeit keinen Bedarf, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ertragsbesteuerung von Kryptowährungen zu überarbeiten. Hinweis: Der Antwort zufolge arbeitet das Bundesfinanzministerium zurzeit an dem Entwurf eines Anwendungsschreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen. Von dem Schreiben kann die Klärung diverser praktischer Einzelfragen zur Besteuerung erwartet werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 07/2021)
Unterhaltszahlungen können bis zu einer Höhe von 9.744 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sofern sie eine Person erhält, die gegenüber dem Unterhaltszahler oder dessen Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, denen wegen der bezogenen Unterhaltsleistungen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (Sozialleistungen) gekürzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass es für einen Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht genügt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen wegen anderer Leistungen als den Unterhaltsleistungen entfällt. Geklagt hatte ein Mann, der in eheähnlicher Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin lebte. Letztere hatte eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 670 EUR bezogen. Darüber hinaus stand ihr ein geringfügiger Arbeitslohn zur Verfügung. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Mann einen Betrag von 6.000 EUR als Unterhaltsaufwendungen geltend. Er trug vor, dass er den überwiegenden Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten seiner Lebensgefährtin getragen habe. Das Finanzamt versagte ihm den Kostenabzug, wogegen der Mann bis vor den BFH zog. Die Bundesrichter sahen ebenfalls keinen Raum für eine steuerliche Anerkennung der Unterhaltszahlungen. Sie verwiesen darauf, dass es sich bei der Lebensgefährtin zunächst einmal nicht um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handle. Ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung könne auch nicht durch Einstufung der Lebensgefährtin als "gleichgestellte" Person erreicht werden, da Sozialleistungen bei ihr nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen ihres Lebensgefährten gekürzt worden seien. Ihr fehlender Anspruch auf Sozialleistungen sei darauf zurückzuführen, dass sie BAföG-Leistungen bezogen habe. Hinweis: Ferner ließ sich der BFH auch nicht von dem Vortrag des Mannes überzeugen, dass er seine Lebensgefährtin aufgrund einer sittlichen Zwangslage habe unterstützen müssen, denn ein Abzug von Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung ist nicht mehr im Einkommensteuergesetz vorgesehen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt unterhalten, können ihre Unterkunftskosten für die Zweitwohnung mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen und Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten. Wer während der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 zudem die neue Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr steuermindernd geltend machen (5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Der Steuergesetzgeber möchte mit dieser Pauschale eine Entlastung für Erwerbstätige schaffen, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten. Wer sein Homeoffice in seiner Zweitwohnung eingerichtet hat, kann die Homeoffice-Pauschale neben den Zweitwohnungskosten absetzen. Die Pauschale führt nicht zu einer Kürzung dieser Kosten. Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenngleich auch nur kurzfristig - aufgesucht worden ist, darf aber keine Homeoffice-Pauschale in Abzug gebracht werden. Hinweis: Mit der Homeoffice-Pauschale zudem nicht abgegolten sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel. Diese können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung auch die beruflich veranlassten Telekommunikations- und Internetgebühren.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Wenn Eltern Vermögen auf ihre Kinder übertragen möchten, ist es oft ratsam, bereits zu Lebzeiten eine Schenkung vorzunehmen. So kann ein Elternteil zum Beispiel mit seinen Kindern einen Schenkungsvertrag über bestimmte Gegenstände abschließen und mit ihnen eine GbR zur Verteilung des Gewinns gründen. Der Gewinnverteilungsschlüssel kann dabei auch von der Vermögensbeteiligung abweichen. Das Finanzgericht Münster (FG) hat die Frage beantwortet, wie das Vermögen in einem solchen Fall nach dem Tod des Elternteils aufzuteilen ist. Im Streitfall hatte die Mutter ihren beiden Kindern schenkweise Vermögensgegenstände übertragen (Grundstücke, GmbH-Anteile, Bankguthaben, Wertpapiere und Pferde). Dazu hatte sie mit den Kindern eine GbR gegründet, an der sie zu 5 % und die Kinder zu jeweils 47,5 % beteiligt waren. Laut Gesellschaftsvertrag gab es eine davon abweichende Gewinnbeteiligung: Die Mutter war zu 90 % und die Kinder waren zu jeweils 5 % am Gewinn beteiligt. Sobald die Geschäftsführerstellung der Mutter - egal, aus welchem Grund - endete, sollten die Kinder entsprechend ihrer Vermögensbeteiligung am Gewinn beteiligt werden. Die abweichende Gewinnbeteiligung wurde als nießbrauchsähnliches Nutzungsrecht angesehen. Nach dem Tod der Mutter stellte das Finanzamt deren Anteil am Betriebsvermögen fest. Bei der Bewertung des Anteils der Erblasserin berücksichtigte es den abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel des Gesellschaftsvertrags. Nach Ansicht des Finanzamts entfielen daher vom nach Abzug der Kapitalkonten verbliebenen Wert des Betriebsvermögens nicht 5 %, sondern 90 % auf den Anteil der Erblasserin. Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für begründet. Nach dem Gesetz ist der Wert des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. Dies ist aufgrund des Todes der Mutter der Fall. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen sind zunächst die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz zuzurechnen; der verbleibende Wert ist nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen. Im Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten nur streitig, welcher Gewinnverteilungsschlüssel für die Aufteilung des nach Abzug der jeweiligen Kapitalkonten verbleibenden Gesamthandsvermögens bei der Bewertung des von der Erblasserin gehaltenen Anteils an der GbR maßgebend ist. Die abweichende Gewinnverteilung ist jedoch mit dem Tod der Erblasserin erloschen. Sie war ein höchstpersönliches Recht der Erblasserin und konnte nicht auf die Kinder übergehen.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Bereits zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Dies bedeutet: Während Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht. Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis zu einer Vollversteuerung vor. Viele (Neu-)Rentner stellen sich die Frage, ob sie überhaupt einem Steuerzugriff ausgesetzt sind und wann sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Hier gilt: Pflichtveranlagung: Ruheständler sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil ihrer Jahresbruttorente zuzüglich anderer steuerpflichtiger Einkünfte und abzüglich absetzbarer Kosten den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag lag 2021 für Alleinstehende bei 9.744 EUR pro Jahr. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner galt der doppelte Wert, also 19.488 EUR. Für 2022 gilt ein Grundfreibetrag von 9.984 EUR (bzw. 19.968 EUR). Besteuerungsanteil der Rente: Dank des sogenannten Rentenfreibetrags bleibt ein gewisser Teil der Rente bislang noch steuerfrei. Entscheidend für die Höhe des Rentenfreibetrags ist das Jahr des Rentenbeginns. Während bei Rentenbeginn bis 2005 noch ein Besteuerungsanteil von 50 % galt, müssen Rentner mit Renteneintritt in 2021 bereits 81 % ihrer Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 steigt dieser Anteil auf 100 % (Vollversteuerung). Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren grundsätzlich unverändert bleibt. Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden. Steuerpflicht nach Rentenanpassung: Jedes Jahr zum 01.07. erhöht die Bundesregierung die Renten. Einige Senioren fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich in die Steuerpflicht "hineinrutschen". Doch diese Sorge ist meistens unbegründet. Werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal. Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlung zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge): Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost Jahresrente1) Monatsrente2) Jahresrente1) Monatsrente2) 2015 15.278 EUR 1.295 EUR 15.048 EUR 1.280 EUR 2016 15.033 EUR 1.274 EUR 14.913 EUR 1.268 EUR 2017 14.751 EUR 1.250 EUR 14.688 EUR 1.249 EUR 2018 14.492 EUR 1.228 EUR 14.456 EUR 1.229 EUR 2019 14.226 EUR 1.206 EUR 14.226 EUR 1.210 EUR 2020 13.815 EUR 1.171 EUR 13.815 EUR 1.175 EUR 1)Bruttorente 2)Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % als Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Wenn Geld keine große Rolle spielt, kann man sich eine Weltreise auf einem Kreuzfahrtschiff gönnen. Genau das hat ein Mann aus Hamburg im Jahr 2015 getan, dessen Fall nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde. Der Mann hatte seine Lebensgefährtin auf die fünfmonatige Kreuzfahrt eingeladen und die Kosten von insgesamt 500.000 EUR komplett übernommen. Für Ausflüge, Restaurantbesuche an Bord sowie Spa-, Fitness- und Frisördienstleistungen waren zusätzlich noch 45.000 EUR angefallen. Das Finanzamt forderte später Schenkungsteuer auf die freigebige Zuwendung an die Lebensgefährtin. Es differenzierte dabei zwischen den Kosten für die Buchung der Reise, den Kosten für den Flug und den Kosten für Ausflüge und Verpflegung. Der BFH hat entschieden, dass die Schenkungsteuerbescheide nichtig waren und der Schenkungsteuerzugriff damit zu Unrecht erfolgt war. Nach Gerichtsmeinung war es unerheblich, ob tatsächlich schenkungsteuerrelevante Zuwendungen des Mannes an die Lebensgefährtin vorgelegen hatten, denn die Aufhebung der Bescheide war bereits deshalb geboten, weil diese inhaltlich zu unbestimmt waren. Für einen Steuerschuldner müsse erkennbar sein, welcher Sachverhalt besteuert werde. Bei der Kreuzfahrt handelte es sich jedoch um eine Vielzahl von Einzelleistungen, die vom Finanzamt im Bescheid zu Unrecht zu einer einheitlichen Zuwendung zusammengefasst worden waren. Das Finanzamt hätte jede einzelne Leistung der Reise dahin gehend würdigen müssen, ob es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handelte. Die an Bord getätigten Ausgaben können freigebige Zuwendungen sein, jedoch auch Aufwendungen für den Kläger selbst oder Kosten der Lebensführung. Eine solche Differenzierung enthielt der Bescheid nicht. Auch die unterschiedlichen Zeitpunkte der Steuerentstehung gingen aus dem Bescheid nicht hervor. Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass das Finanzamt den Gegenstand einer komplexen Schenkung regelmäßig nicht bloß unter Oberbegriffen zusammenfassen darf. Damit der Schenkungsteuerbescheid rechtlich Bestand hat, muss er eine genaue Aufgliederung und schenkungsteuerliche Einordnung der Einzelbeträge enthalten.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 06/2021)

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