Kein Kindergeld für Zeitsoldaten: Einzelne Lehrgänge ergeben noch keine Berufsausbildung
Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet. Dieses setzt eine EU-Richtlinie um und enthält in Bezug auf Investmentfonds Regelungen zur Entbürokratisierung sowie zur Digitalisierung der Aufsicht. Daneben sieht das Gesetz aus steuerlicher Sicht Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowie der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vor.
Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Gesellschaftsanteile (z.B. Aktien oder GmbH-Anteile) unentgeltlich oder verbilligt überlassen, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Bisher sah § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerbefreiung solcher Vorteile bis zu einer Höhe von 360 EUR im Kalenderjahr vor. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen mit dem Gesetz jedoch attraktiver werden. Deshalb wird zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen auf 1.440 EUR pro Jahr angehoben (im Gesetzentwurf: 720 EUR). Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Start-up-Unternehmen aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden (kein Lohnsteuerabzug). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren (Regierungsentwurf: zehn Jahre) oder bei einem Arbeitgeberwechsel.
Einen Wermutstropfen gibt es: Auf den nach § 19a EStG zunächst nichtbesteuerten Arbeitslohn müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Bei der späteren Versteuerung - spätestens nach zwölf Jahren oder bei Veräußerung oder bei einem Arbeitgeberwechsel - fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Die Regelung ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden.
Auch für Grundstücksunternehmen, die quasi nebenbei Ökostrom erzeugen, gibt es neue Anreize: Um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu forcieren, sieht die Gesetzesänderung vor, dass Grundstücksunternehmen im Hinblick auf die vorgenannte Tätigkeit die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Zudem sieht diese Neuregelung eine Bagatellgrenze von 5 % für schädliche Tätigkeiten vor, wenn die Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen.
Hinweis: Diese Änderungen für Grundstücksunternehmen sollen bereits ab dem Erhebungszeitraum 2021 gelten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 07/2021)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Das heißt: Jeder Rentner muss mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie er zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat.
In zwei vielbeachteten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals erklärt, welche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung dieser doppelten Besteuerung zugrunde zu legen sind. Zwar haben die Bundesrichter zwei Klagen von Rentnerehepaaren wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurückgewiesen, gleichwohl aber stellten sie fest, dass viele Rentner in den kommenden Jahren einer verbotenen Doppelbesteuerung ausgesetzt sein dürften. Das geltende Regelwerk zur Besteuerung von Renten dürfte sich demnach künftig in einen verfassungswidrigen Bereich "hineinentwickeln".
Steuerfachleute gehen davon aus, dass die neue höchstrichterliche Rechtsprechung die aktuelle und die zukünftige Bundesregierung zu Gesetzesänderungen zwingen wird, um den bislang vorgesehenen Steuerzugriff abzumildern und verfassungsgerecht auszugestalten. Nach Auffassung des BFH dürfen bei der Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen werden.
Hinweis: Seit 2005 wird die Rentenbesteuerung schrittweise auf eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Im Rahmen einer 35-jährigen Übergangsphase soll der Steuerzugriff nach und nach ausgedehnt werden. Während bei Rentenbeginn bis 2005 nur 50 % der Rente besteuert werden, müssen Neurentner ab 2040 ihre gesamte Rente versteuern. Im Gegenzug werden die Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise immer umfassender steuerfrei gestellt. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Bundesregierung die neue Rechtsprechung konkret umsetzen wird. Das Bundesfinanzministerium kündigte bereits an, dass es ein möglicher Weg sei, die Rentenbeiträge zeitlich früher als geplant komplett steuerfrei zu stellen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2021)
Egal ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht - Eltern können zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem müssen die Eltern über die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten und die Betreuungskosten unbar gezahlt haben.
Hinweis: Der Fiskus erkennt nur "reine" Betreuungskosten als Sonderausgaben an. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, Unterrichtung und Sportaktivitäten des Kindes.
Um Familien steuerlich zu entlasten, sieht das Einkommensteuergesetz zudem vor, dass der Arbeitgeber die Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei bezuschussen oder komplett finanzieren kann. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Eltern ihre steuerfrei vom Arbeitgeber übernommenen Kindergartenkosten nicht zusätzlich als Sonderausgaben abziehen dürfen. Im Entscheidungsfall hatten verheiratete Kläger einen Kindergartenbeitrag von 926 EUR gezahlt und vom Arbeitgeber des Klägers einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 EUR erhalten. Das Finanzamt kürzte die angefallenen Kindergartenkosten um diese 600 EUR und ließ nur den verbleibenden Teil (326 EUR) zu zwei Dritteln zum Sonderausgabenabzug zu. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass sie den Komplettbetrag von 926 EUR zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abziehen könnten.
Der BFH folgte der Berechnung des Finanzamts und erklärte, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürften, durch die der Steuerbürger tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Gewähre der Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall - einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung der Eltern in diesem Umfang gemindert. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen muss nach Gerichtsmeinung gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen erfolgen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2021)
Beamtenrechtliche Sterbegelder, die sich pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen, sind nicht steuerbefreit. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte eine Erbin, deren verstorbene Mutter zu Lebzeiten als Ruhestandsbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen eine Pension bezogen hatte. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen stand den Erben ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats zu. Das Land behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vom Sterbegeld der Mutter ein und zahlte den verbleibenden Nettobetrag an die Erbin aus.
Das Finanzamt stufte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Erbin ein. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. In erster Instanz lehnte das angerufene Finanzgericht (FG) einen Steuerzugriff jedoch ab und urteilte, dass die Zahlung eine steuerfreie Beihilfe sei.
Hinweis: Nach dem Einkommensteuergesetz bleiben Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, steuerfrei.
Der BFH widersprach der erstinstanzlichen Einordnung jedoch und erklärte, dass es sich bei dem Sterbegeld um steuerbare, der Erbin zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelte. Die vom FG angeführte Steuerbefreiung greift nach Ansicht des BFH nicht, da sie nur für Bezüge in Betracht kommt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind. Dies war nach Meinung der Bundesrichter bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall, da das Sterbegeld es den Hinterbliebenen lediglich erleichtern sollte, die mit dem Tod der Beamtin zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu bestreiten. Das Geld wurde zudem unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden waren. Das pauschale Sterbegeld orientierte sich somit nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit der Empfängerin.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 11/2021)
Mit dem 18. Geburtstag eines Kindes entfällt für dessen Eltern nicht zwingend der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Beide Vergünstigungen können noch bis zum 25. Geburtstag des Kindes fortbezogen werden, wenn das Kind in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Ob eine solche Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliegt, führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Familienkassen bzw. Finanzämtern.
So auch kürzlich in einem Fall, in dem ein volljähriger Sohn als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr eingetreten war. Zwei Jahre nach Aufnahme des Dienstes war er zum Stabsgefreiten befördert worden (Besoldungsgruppe A5). Seine Mutter begehrte für ihren Sohn Kindergeld aufgrund einer "Berufsausbildung als Berufssoldat" und verwies darauf, dass er in die Versorgungsgruppe seiner Einheit versetzt worden war und dafür schließlich entsprechende Lehrgänge durchlaufen hatte. Die Familienkasse lehnte dies jedoch ab.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte den Kindergeldanspruch ebenfalls, da die Tätigkeit bei der Bundeswehr in ihrer Gesamtheit keine Berufsausbildung mehr gewesen sei. Bei Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen mit verwendungsbezogenen Lehrgängen ist eine Berufsausbildung nach Gerichtsmeinung nur anzunehmen, wenn der Ausbildungscharakter und nicht der Erwerbscharakter im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall war jedoch der Erwerbscharakter prägend. Der BFH sah sich an die Würdigung des vorinstanzlichen Finanzgerichts gebunden, nach der es für den Zeitsoldaten an einem Ausbildungsplan gefehlt habe. Im Klageverfahren war lediglich eine rückblickende Auflistung der absolvierten Lehrgänge vorgelegt worden, die kein Ausbildungskonzept oder -ziel hatte erkennen lassen. Der Sohn hatte zudem keiner weiteren Ausbildung und keines Abschlusses mehr bedurft, um den Beruf eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad ausüben zu können. Es war nicht erkennbar, wie er das Gelernte in einem späteren zivilen Beruf in erheblichem Umfang hätte anwenden können. Zudem war der Sohn durchgehend im üblichen Umfang besoldet worden. All diese Umstände sprachen letztlich dafür, dass der Erwerbscharakter bei seiner Tätigkeit im Vordergrund gestanden hatte.
Hinweis: Bei der Prüfung, ob das Arbeitsverhältnis eines Kindes einen Erwerbs- oder einen Ausbildungscharakter hat, müssen die Lehrgangszeiten und die übrigen (Praxis-)Zeiten zusammengefasst betrachtet werden. Lehrgangsmonate dürfen also nicht isoliert als Berufsausbildung gewertet werden, so dass für diese Monate kein Kindergeldanspruch entstehen kann.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2022)
Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Damit kommt Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von aktualisierten EU-Richtlinien, hier der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), im Bereich des Außensteuerrechts nach. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung: Artikel 5 der ATAD verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven bei der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern, der Verlagerung von Betrieben oder dem Wegzug von Körperschaften (sog. Entstrickungsbesteuerung). Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Inland oder bei Zuzug von Körperschaften die im Rahmen der ausländischen Entstrickungsbesteuerung angesetzten Werte anzuerkennen, sofern diese dem Marktwert entsprechen (sog. Verstrickung). Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eine Vereinheitlichung der Stundungsregelungen sowie Erleichterungen bei der Anwendung der Rückkehrerregelung bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen vor.
Reform der Hinzurechnungsbesteuerung: Durch die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung wird bereits heute verhindert, dass unbeschränkt Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf eine steuerrechtsfähige Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat und im Inland nicht steuerpflichtig ist, übertragen und dadurch Steuervorteile erzielen. Diese Vorschriften sollen zeitgemäßer und rechtssicherer ausgestaltet werden. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt.
Verhinderung hybrider Gestaltungen: Die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen sollen verhindern, dass Betriebsausgaben mehrfach berücksichtigt werden oder dass diese berücksichtigt werden, obwohl die entsprechenden Einnahmen keiner Besteuerung unterliegen. Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2021)