Handakten: Hat man bei einer Betriebsprüfung das Recht auf Akteneinsicht?
Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag (IAB) abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert.
Hinweis: Wer einen IAB bildet, muss die Anschaffung innerhalb von drei Jahren vornehmen. Bleibt die Investition binnen dieser Frist aus, macht das Finanzamt den IAB im ursprünglichen Jahr der Bildung wieder rückgängig. Für die Änderung des Steuerbescheids kann das Finanzamt auf eine spezielle Korrekturvorschrift des Einkommensteuergesetzes zurückgreifen, die den verfahrensrechtlichen Zugriff auf den Bescheid ermöglicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass diese Korrekturvorschrift nur die punktuelle Rückgängigmachung des bislang berücksichtigten IAB erlaubt und das Finanzamt sie nicht zur Korrektur anderer Fehler nutzen kann. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Freiberufler 2009 zunächst einen IAB in Höhe von 15.800 EUR von seinem Gewinn abgezogen. Da in den Folgejahren eine Investition ausblieb, wollte das Finanzamt den Abzugsbetrag 2014 wieder aberkennen. Statt aber den Gewinn dementsprechend um 15.800 EUR zu erhöhen, minderte es den bisher berücksichtigten Gewinn aus unerfindlichen Gründen um einen Betrag von 14.200 EUR. Zweieinhalb Jahre später erkannte es seinen Fehler und erließ einen erneuten Änderungsbescheid für 2009, den es auf die spezielle Korrekturnorm stützte. In diesem Bescheid wurde zum einen der IAB aberkannt und zudem die irrtümliche Gewinnminderung um 14.200 EUR wieder rückgängig gemacht.
Der BFH urteilte, dass die Korrekturnorm lediglich für die Aberkennung des IAB genutzt werden könne. Das Finanzamt durfte die Norm nicht dazu nutzen, um seine fehlerhafte Gewinnminderung um 14.200 EUR wieder "auszubügeln", denn derartige Änderungen sind nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht von der Korrekturnorm gedeckt. Die Vorschrift soll lediglich den verfahrensrechtlichen Rahmen dafür schaffen, dass die Bildung von Abzugsbeträgen für den Unternehmer uninteressant ist, wenn keine Investitionsabsicht vorliegt. Sie soll darüber hinaus keine umfassende Korrektur anderer Fehler ermöglichen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2021)
Der Schutz persönlicher Daten ist in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund getreten, da sich durch den technischen Fortschritt auch die Datennutzung geändert hat. So ist EU-weit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten, in der unter anderem ein Auskunftsrecht geregelt ist. Danach kann eine betroffene Person von der Person, die die Daten verarbeitet, Auskunft darüber verlangen, welche Daten gespeichert oder verarbeitet werden. In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschiedenen Fall begehrte der Kläger Einsicht in die Handakten des Betriebsprüfers nach diesem in der DSGVO verankerten Recht.
Der Kläger ist selbständiger Apotheker. Im Jahr 2020 fand bei ihm eine Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 statt, die die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer umfasste. Der Kläger beantragte am 21.08.2020 aufgrund der DSGVO während der laufenden Betriebsprüfung Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüferin, die die angeblich fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung beträfen. Der Antrag wurde am 23.10.2020 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde verworfen.
Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht werde nicht durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach der DSGVO begründet. Sinn und Zweck der DSGVO ist es, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Das Auskunftsrecht und das Recht auf Erhalt einer Kopie erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte. Denn erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, versetzt die betroffene Person in die Lage, weitere Rechte auszuüben. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn ein datenschutzrechtlicher Anspruch kann auch ohne Akteneinsicht erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst bestimmen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich in diesem Fall auch aus keinem anderen Gesetz.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2022)