Außergewöhnliche Belastungen: Kappung durch Eigenanteil gilt auch für beihilfefähige Krankheitskosten

Das Halten eines Kfz ist von der Kfz-Steuer befreit, solange das Fahrzeug auf eine schwerbehinderte Person zugelassen ist, die durch einen Schwerbehindertenausweis (mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG") nachweist, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist. Die Steuervergünstigung steht den behinderten Personen aber nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nach dem Tod einer schwerbehinderten Person auch deren Erben noch die Kfz-Steuervergünstigung beantragen können. Im zugrundeliegenden Fall war ein Kfz-Halter im Juli 2017 verstorben. Fünf Monate vor seinem Tod war ihm noch ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt worden (unter anderem mit dem Merkzeichen "H" für "hilflos"). Eine entsprechende Kfz-Steuervergünstigung wurde zu Lebzeiten aber nicht mehr von ihm beantragt. Die Erben traten später an das zuständige Hauptzollamt heran und begehrten die vollständige Befreiung von der Steuer rückwirkend ab Zuerkennung des GdB von 100. Das Amt lehnte dies ab und erklärte, die Steuervergünstigung sei ein sogenanntes höchstpersönliches Recht, das nicht auf die Erben übergehen könne. Die Steuerbefreiung solle die Mobilität behinderter Menschen fördern. Dieser Zweck könne nach dem Tod des Halters nicht mehr verwirklicht werden. Der BFH erkannte den Erben nun jedoch die Kfz-Steuervergünstigung zu und urteilte, dass auch die Rechtsnachfolger einer schwerbehinderten Person ein entsprechendes Antragsrecht haben. Hierbei handelt es sich nicht um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts, sondern um eine verfahrensrechtliche Position, die mit dem Tod des Erblassers auf seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger übergeht. Hinweis: Unerheblich war nach Gerichtsmeinung, dass durch eine "post mortem" gewährte Steuerbefreiung  die Mobilität der verstorbenen schwerbehinderten Person nicht mehr gefördert werden kann. Eine solche Voraussetzung für die Steuerbefreiung konnte der BFH dem Kfz-Steuergesetz nicht entnehmen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2021)
Bevor sich außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten steuermindernd für Sie auswirken, muss von diesen Kosten eine zumutbare Belastung abgezogen werden. Wie hoch dieser Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Ihrer Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Staffelung vor: Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR über 15.340 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerzahlern 5 % 6 % 7 % bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerzahlern 4 % 5 % 6 % bei Steuerzahlern mit ein bis zwei Kindern 2 % 3 % 4 % bei Steuerzahlern mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 % des Gesamtbetrags der Einkünfte ergeben die jährliche zumutbare Belastung   Ein gesetzlich krankenversicherter Mann aus Baden-Württemberg hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, die Kürzung beihilfefähiger Krankheitskosten um die zumutbare Belastung zu kippen. Er hatte vor Gericht argumentiert, dass der Steuergesetzgeber den Eigenanteil nicht undifferenziert von sämtlichen Krankheitskosten in Abzug bringen dürfe. Vielmehr müssten Kosten, die bei beihilfeberechtigten Steuerzahlern (Beamten) von der Beihilfe erstattet würden, ungekürzt als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Konkret wollte er die Kosten für ein Zahnimplantat und eine Brille ungekürzt absetzen, soweit sie bei Beamten beihilfefähig wären. Der BFH urteilte jedoch, dass die Kürzung um die zumutbare Belastung auch für beihilfefähige Krankheitskosten gilt und dies nicht gegen die Verfassung verstößt. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege insoweit nicht vor. Zwar erhielten Beamte durch ihre Beihilfe teils höhere Kostenerstattungen als gesetzlich Krankenversicherte, diese Be- oder Entlastungsentscheidung aus dem Versicherungs- bzw. Beihilferecht müsse jedoch nicht durch Steuerentlastungen kompensiert werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

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