Kapitalvermögen: Wie sind Zuwendungen einer ausländischen Stiftung zu behandeln?
Das Gesetz gibt vor, in welchem Jahr man etwas versteuern muss. Meist ist entscheidend, wann die Einnahmen zugeflossen sind. Es kann aber auch sein, dass ausschlaggebend ist, zu welchem Jahr die Einnahmen gehören. Erhält man etwa erst im Januar das Gehalt für den Dezember, so ist dieses dem Vorjahr zuzurechnen. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste in einem Fall von Bonuszinsen urteilen, die nach Ansicht des Klägers jährlich zugeflossen waren, über die er aber erst später verfügen konnte.
Der Kläger bezog im Jahr 2013 u.a. als Rentner sonstige Einkünfte. Im Jahr 1995 hatte er einen Bausparvertrag abgeschlossen. Zum 31.12.2000 wies der Vertrag ein Guthaben von ca. 87.000 EUR auf. Am 31.07.2013 wurde dem Kläger ein Betrag von rund 84.500 EUR ausgezahlt, wovon 750 EUR auf Zinsen und 24.700 EUR auf einen "Schlussbonus" entfielen. Die Bausparkasse wies in der Steuerbescheinigung Kapitalerträge von 25.700 EUR aus, wovon Zinsen in Höhe von 250 EUR aus einem anderen Bausparvertrag resultierten. Da der Kläger eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegte, behielt die Bausparkasse keine Steuern ein. Der Kläger gab in der Steuererklärung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Das Finanzamt erhielt jedoch später eine Kontrollmitteilung und versteuerte daraufhin die Kapitalerträge. Der Kläger gab an, den anteiligen Schlussbonus jährlich steuerlich erfasst zu haben, und zwar immer in dem Jahr, in dem er zugeflossen war. Denn nach seiner Ansicht waren ihm die Bonuszinsen jährlich zugeflossen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Bonuszinsen wurden zu Recht im Streitjahr besteuert, denn sie sind dem Steuerpflichtigen erst im Jahr 2013 zugeflossen. Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Dies war hier erst im Streitjahr der Fall. So stand es auch in den Vertragsunterlagen zum Bausparvertrag. Ein früherer Zufluss ergab sich auch nicht daraus, dass die Bonuszinsen jährlich auf einem Bonuskonto vermerkt wurden. Der Kläger hatte zudem vor dem Streitjahr noch keinen Anspruch auf die Bonuszinsen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der jährliche Zufluss der Bonuszinsen auch nicht aus deren Zinsesverzinsung ableiten. Der Kläger konnte vor der tatsächlichen Auszahlung nicht ohne weiteres Zutun der Bausparkasse über die Bonuszinsen verfügen. Daher sind sie erst im Jahr 2013 vollständig steuerlich zu berücksichtigen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Durch die Errichtung einer Familienstiftung lässt sich das Vermögen für nachfolgende Generationen bewahren. Wann und in welcher Höhe die beteiligten Personen Ausschüttungen erhalten sollen, wird in der Satzung der Stiftung geregelt. Solche Ausschüttungen an die Begünstigten (Destinatäre) unterliegen der Einkommensteuer. In einem vom Finanzgericht Hessen (FG) entschiedenen Fall war streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.
Im Streitfall hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass die Kläger eine satzungsgemäße Zuwendung einer ausländischen Stiftung erhalten hatten. Zuvor hatten die Kläger diese Zuwendung als Schenkung deklariert. Das Finanzamt erließ zunächst einen Schenkungsteuerbescheid, den es später wieder aufhob. Es änderte jedoch den Einkommensteuerbescheid für 2017 dahin gehend, dass es die Zuwendung als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Nach Ansicht des Finanzamts war die Zuwendung der ausländischen Familienstiftung mit einer Gewinnausschüttung an Anteilseigner wirtschaftlich vergleichbar. Dass die Destinatäre rechtlich nicht die Stellung eines Anteilseigners besäßen, sei unbeachtlich.
Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Die Zuwendung der Stiftung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die nach liechtensteinischem Recht gegründete, rechtsfähige Familienstiftung zählt zu den Vermögensmassen, deren Ausschüttungen nach dem Gesetz der Einkommensteuer unterliegen. Sie hat ihren Sitz in Vaduz und ist einer rechtsfähigen inländischen Stiftung vergleichbar. Die Stiftung hat eine Leistung, nämlich die Ausschüttung, erbracht. Als Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen anzusehen, also auch der Vermögenstransfer durch Geldhingabe. Ein Leistungsaustausch lag nicht vor, da die Stiftung von den Klägern nichts erhalten hat. Für die Annahme von wirtschaftlich mit Gewinnausschüttungen vergleichbaren Einnahmen aus Leistungen kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger rechtlich die Stellung eines Anteilseigners innehat und am Vermögen beteiligt ist.
Hinweis: Wenn Sie vergleichbare Zuwendungen erhalten, klären wir für Sie, zu welcher Art von Einkünften diese gehören. Wir beraten Sie auch gerne dazu, wie Sie Ihr Vermögen steueroptimiert an nachfolgende Generationen weitergeben können.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2022)