Zweifelsfragen: Wann sind grenzüberschreitende Beförderungsleistungen steuerbefreit?

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass Energielieferungen des Vermieters an die Mieter nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen sind. Die Klägerin vermietete ein Grundstück, auf dem sich unter anderem ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. 2016 wurde eine neue Heizungsanlage im Haupthaus eingebaut. Jeder Mieter erhielt eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen. Bislang wurden die Kosten für Heizung und Warmwasser nach Verbrauch bzw. nach der Wohnfläche abgerechnet. Ab Oktober 2016 verzichtete die Klägerin mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf die Kleinunternehmerregelung. Darin gab sie steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter an und machte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage geltend. Im Ergebnis hatte die Klägerin einen Erstattungsanspruch. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Energielieferungen an die Mieter unselbständige Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung seien, und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 mit 0 EUR fest. Das FG entschied, dass die Energielieferungen an die Mieter als eine eigenständige steuerpflichtige Leistung anzusehen sind. Als Begründung führte das FG aus, dass die Energielieferungen gesondert abgerechnet würden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln könnten. Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind nur noch dann steuerfrei, wenn die Leistung durch den Unternehmer an den Versender oder den Empfänger der Ware ausgeführt wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2017 entschieden, dass grenzüberschreitende Güterbeförderungen steuerfrei sind, wenn der Frachtführer diese unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt. Dies stand nicht in Einklang mit der bisherigen Verwaltungsauffassung. Daraufhin änderte die Finanzverwaltung im Februar 2020 unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung die Anwendungsgrundsätze. Eine Steuerbefreiung komme danach nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht. Eine Nichtbeanstandungsregelung wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Das BMF hat sich nun zu gemischten Sendungen geäußert und darüber hinaus eine Vertrauensschutzregelung eingeführt. Die Steuerbefreiung ist nach den Vorgaben des EuGH nur dann möglich, wenn die drittlandsgrenzüberschreitende Beförderung eines Gegenstands durch den Unternehmer unmittelbar an den Versender oder den Empfänger ausgeführt wird. Eine gemischte Sendung liegt vor, wenn ein Versender oder Empfänger einen Hauptfrachtführer mit der grenzüberschreitenden Beförderung beauftragt, dieser hierzu einen Unterfrachtführer beauftragt und neben der Beförderung der Gegenstände auch Gegenstände grenzüberschreitend befördert werden, für die der Hauptfrachtführer selbst liefernder Unternehmer und damit Versender ist. In diesem Fall kommt die Steuerbefreiung nur für die Beförderung des Unterfrachtführers hinsichtlich der Gegenstände in Betracht, für die der Hauptfrachtführer selbst Versender ist. Die Beförderungsleistung ist in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen. Für den Hauptfrachtführer gelten besondere Nachweispflichten. Er muss nachweisen, dass er Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt. War trotz der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen, dass der Auftraggeber unzutreffende Angaben gemacht hat, kann die Steuerbefreiung im Billigkeitswege trotzdem gewährt werden (Vertrauensschutzregelung). Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

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