Überraschungsbesuch des Finanzamts: Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnen
Wissenschaftliche Spitzenkräfte werden in Deutschland über eine Vielzahl von Stipendien gefördert. Entsprechende Zahlungen können nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei bezogen werden, wenn das Stipendium einen Betrag nicht übersteigt, der für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlich ist.
Wann Stipendien jedoch als Sonderbetriebseinnahmen versteuert werden müssen, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hinweis: Sonderbetriebseinnahmen sind persönliche Erträge eines Gesellschafters, die wirtschaftlich durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft bedingt sind.
Im zugrundeliegenden Fall hatten zwei Existenzgründer jeweils ein Stipendium aus dem Programm "Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)" erhalten. Sie sollten damit ein Gründungsvorhaben im Bereich der Softwareentwicklung realisieren und einen Forschungsprototypen der Universität zu einem marktreifen Produkt ausarbeiten. Bereits zwei Jahre zuvor hatten beide eine GbR gegründet, die sich mit Softwareentwicklung befasste. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde das Finanzamt auf die gezahlten Stipendien (18.000 EUR und 16.800 EUR im Jahr 2010; jeweils 6.000 EUR 2011) aufmerksam und vertrat den Standpunkt, dass die Gelder als Sonderbetriebseinnahmen der GbR-Gesellschafter zu versteuern seien.
Das Finanzgericht Münster (FG) sprach sich in erster Instanz gegen einen Ansatz als Sonderbetriebseinnahmen aus und war der Ansicht, dass die Stipendienzahlungen nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien. Der BFH kassierte diese Entscheidung nun jedoch und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das FG. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Stipendium als Sonderbetriebseinnahme des Mitunternehmers zu erfassen sei, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln (insbesondere der technischen Ausstattung) betrieben werde. Bediene sich ein Stipendiat als Mitunternehmer seiner GbR, um das geförderte Vorhaben voranzutreiben, sei die Stipendienzahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang ist nun aufzuklären, wie das geförderte Gründungsvorhaben tatsächlich von den Stipendiaten umgesetzt worden ist. Es wird für die Erfassung als Sonderbetriebseinnahmen also maßgeblich darauf ankommen, ob das geförderte Projekt innerhalb oder außerhalb der GbR weiterentwickelt wurde.Information für: Unternehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Seit 2018 dürfen Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassen-Nachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Überprüft wird bei diesen Überraschungsbesuchen auch, ob im Kassensystem eine ordnungsgemäß zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) eingesetzt wird. Die Prüfer der Finanzämter beobachten die Bedienung der Kasse in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen häufig sogar vorab verdeckt und führen Testkäufe durch, um zu überprüfen, ob Belege korrekt ausgegeben werden.
Hinweis: Stößt der Prüfer im Rahmen der Kassen-Nachschau auf Unstimmigkeiten, kann er direkt und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Betriebsprüfung übergehen, die dann zu einer Hinzuschätzung von Einnahmen und damit zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.
Unternehmen der Bargeldbranche sind häufig gut beraten, wenn sie die Abläufe einer Kassen-Nachschau vorab mit ihrem Personal und ihrem steuerlichen Berater durchsprechen und sich gezielt auf solche Überraschungsbesuche des Finanzamts vorbereiten. So sollte unter anderem geklärt werden, wer Auskünfte erteilen bzw. Unterlagen herausgeben darf und wo die Bedienungsanleitungen der Kasse liegen. Es empfiehlt sich zudem, gemeinsam mit dem steuerlichen Berater im Vorfeld eine aussagekräftige Verfahrensdokumentation zu erstellen, in der insbesondere folgende Punkte dargestellt sind:
Beschreibung der betrieblichen Organisation und Abläufe bei der Kassenführung, der Regelungen zum Kassensturz, zur Kassenauszählung, zum Umgang mit Kassenfehlbeträgen und zur Führung des Kassenbuchs
Beschreibung sämtlicher kassenbezogener Datenverarbeitungsprozesse
Darstellung der Zugriffs- und Benutzungsrechte aller Angestellten
Beschreibung zum Umgang mit besonderen Vorgängen (z.B. Erstellung von Hausbons bei Verzehr durch Angestellte)
Hinweis: Wird ein Unternehmen einer Kassen-Nachschau unterzogen, sollte es schnellstmöglich seinen steuerlichen Berater kontaktieren, damit die Nachschau von ihm begleitet werden kann. Der Prüfer ist allerdings nicht verpflichtet, auf das Eintreffen des Beraters zu warten.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2022)