Vorsteuerabzug: Für Bruchteilsgemeinschaften gelten besondere Regeln
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits mit Schreiben vom 11.02.2021 die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekanntgegeben. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In diesem Zusammenhang hat das BMF mit Schreiben vom 15.06.2021 die Pauschbeträge für Sachentnahmen aktualisiert.
Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind.
Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2021 (01.01.-30.06.) und für das zweite Halbjahr 2021 (01.07.-31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zum Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften Stellung genommen. Hintergrund ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Der BFH hatte in den Jahren 2014 und 2017 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und daher keine unternehmerische Tätigkeit entfalten kann. Vielmehr liegen anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor. Die Finanzverwaltung hat die geänderte Rechtsprechung umgesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Die Frage der Unternehmereigenschaft ist unter anderem im Hinblick auf den Vorsteuerabzug und im Zusammenhang mit der Option zur Steuerpflicht bedeutsam. Dies ist insbesondere für Grundstücksgemeinschaften relevant, deren Bruchteilseigentümer als Gemeinschafter umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen (z.B. Vermietung unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung). Zukünftig muss nicht mehr die Grundstücksgemeinschaft selbst, sondern jeder Gemeinschafter Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und ist einzeln zum Vorsteuerabzug berechtigt (in Abhängigkeit von der Beteiligung und der unternehmerischen Verwendung).
Eingangsrechnungen dürfen laut BMF auch an die Bruchteilsgemeinschaft adressiert sein. Allerdings muss sichergestellt sein, dass sich die Namen und Anschriften sowie die Beteiligung der Gemeinschafter aus den zu führenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen ergeben.
Bei Mietverträgen sollte darauf geachtet werden, dass die Option zur Steuerpflicht durch jeden Gemeinschafter erklärt wird.
Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich alle Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft für bis zum 31.12.2021 verwirklichte Sachverhalte einheitlich auf die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (Bejahung der Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft) berufen.
Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, bestehende Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls Vertragsanpassungen vorzunehmen, um die rechtzeitige Umsetzung zum 01.01.2022 sicherzustellen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2022)