Grundstückskauf: Wann entsteht die Umsatzsteuer bei Vermittlung und Ratenzahlung?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.06.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von steuerbefreiten Dienstleistungskommissionen im Zusammenhang mit Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen herausgegeben. Bereits im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Rahmen einer Dienstleistungskommission die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG gilt. § 3 Abs. 11 UStG besagt, dass, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung handelt, diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht gilt. Dabei ist unerheblich, ob das Erbringen oder das Beschaffen einer sonstigen Leistung in Auftrag gegeben wird. Bei einer Dienstleistungskommission wird eine Leistungskette fingiert. Die Dienstleistungskommission erfasst die Fälle des Leistungseinkaufs und des Leistungsverkaufs. Nach der Rechtsprechung des BFH ist nicht nur die vom Kommissionär besorgte Leistung, sondern auch die von ihm fiktiv erbrachte Besorgungsleistung umsatzsteuerfrei. Die Finanzverwaltung hat mit aktuellem Schreiben diese BFH-Rechtsprechung übernommen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend. Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer einmaligen und nicht zeitraumbezogenen Vermittlung eines Grundstückskaufes mit anschließender Ratenzahlung des Honorars die Umsatzsteuer nicht anteilig erst im Zeitpunkt der jeweiligen Ratenzahlung entsteht. Es ist vielmehr von einer Versteuerung des gesamten Vermittlungshonorars bereits im Jahr der Erbringung der Vermittlungsleistung auszugehen. Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ging es um die Frage der Steuerentstehung bei einer Vermittlungsleistung, die in Raten gezahlt wird. Es ging ferner darum, ob die Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Vorauszahlungszeiträume bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts führe. Im vorliegenden Fall ging es bei dem strittigen Umsatz um eine einmalige Dienstleistung (Vermittlung eines Grundstückskaufes), die vollständig in 2012 bewirkt wurde und das in fünf Raten zu zahlende Honorar (1 Million EUR zuzüglich Mehrwertsteuer) sich vollumfänglich nur auf diese Leistung bezog. Der EuGH entschied, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht zur Entstehung der Umsatzsteuer mit Ablauf der jeweiligen Ratenzahlung führt. Der Steueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Zudem stellte der EuGH fest, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises eingestuft werden kann und daher nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führt.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

Zurück