Frühere Gesetzesänderung: Keine Erbschaftsteuerpause beim Erwerb von Privatvermögen
Die Zinsen für Darlehensverträge sind in den letzten Jahren immer weiter gesunken. Hatte man einen Vertrag mit hohen Zinsen, gab es oft den Ratschlag, zu prüfen, ob bei Vertragsabschluss alle Formvorschriften beachtet wurden. Sofern dies nicht der Fall war, konnte man den Darlehensvertrag wieder rückgängig machen und einen neuen Vertrag mit besseren Konditionen abschließen. Aber wie ist es, wenn man der Bank nicht einfach den Rest des Darlehens zurückzahlt, sondern von der Bank noch einen Ausgleichsbetrag erhält. Ist dieser dann steuerpflichtig? Dies musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden.
Der Kläger hatte zur Finanzierung seines Hauses ein Darlehen aufgenommen. Dieses hatte er später wegen fehlender Widerrufsbelehrung widerrufen. Daraufhin wurde der Darlehensvertrag gegen Zahlung der Restvaluta beendet. Hinsichtlich weiterer Rückabwicklungsansprüche schlossen die beiden Vertragsparteien einen Vergleich, wonach sich die Bank zur Zahlung eines Betrags von 11.500 EUR verpflichtete. Zugleich waren sich die Parteien darüber einig, dass mit Abschluss dieser Vereinbarung und der gegenseitigen Erfüllung alle Ansprüche aus dieser Darlehensangelegenheit sowie im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf erledigt sein sollten. Den Vergleichsbetrag behandelte die Bank als steuerpflichtige Kapitalerträge und führte dafür Steuern ab. Der Kläger war der Ansicht, der Betrag sei steuerfrei.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Vergleichsbetrag wurde zu Recht in voller Höhe als Nutzungsentschädigung behandelt und als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer unterworfen. Kapitalforderungen nach dem Gesetz sind alle auf Geldleistung gerichteten Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Entscheidend für die Besteuerung ist nicht, dass die Forderung selbst steuerbar und die Kapitalüberlassung freiwillig erfolgt ist. Durch die Zahlung werden weder Schadenersatz noch Bereitstellungszinsen oder Rechtsanwaltskosten abgegolten. Vielmehr ist sie bloß eine Entschädigung für die Zins- und Tilgungsbeiträge, die der Kläger im Rahmen des Darlehensvertrags erbracht hat. Durch die Zahlung wird der Kläger nämlich so gestellt, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.
Hinweis: Nicht alle Gerichte kommen zu demselben Ergebnis. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem ähnlichen Fall abweichend geurteilt.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2021)
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch Erbfälle ab dem 01.07.2016 der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Entscheidung war von der Fachwelt mit Spannung erwartet worden, da in dem Verfahren in Frage gestellt wurde, ob der Gesetzgeber damals (im November 2016) erbschaftsteuerrechtliche Regelungen rückwirkend ab dem 01.07.2016 in Kraft setzen konnte.
Hinweis: Auslöser für den Rechtsstreit war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Dezember 2014, wonach das damals gültige Erbschaftsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, gleichwohl aber bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter angewendet werden durfte. Der Gesetzgeber wurde damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen.
Im Urteilsfall des BFH war der Erbfall für die Klägerin am 28.09.2016 eingetreten. An diesem Tag war ihre Tante verstorben, die ihr ausschließlich Privatvermögen vererbt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts jedoch noch nicht abgeschlossen, weshalb die Klägerin die Auffassung vertrat, dass ihr Erwerb nicht der Erbschaftsteuer unterliege, die Rückwirkung der Neuregelung unzulässig sei und die Neuregelung selbst verfassungswidrig.
Der BFH war jedoch anderer Auffassung. Da das BVerfG festgelegt habe, dass das bisherige Recht bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter anwendbar bleibe, sei die Festsetzung der Erbschaftsteuer für das erworbene Privatvermögen auf Grundlage der bestehenden Bestimmungen rechtmäßig gewesen.
Hinweis: Die Bundesrichter verwiesen weiter darauf, dass der Gesetzgeber in 2016 lediglich die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt habe, nicht hingegen die Bestimmungen zum Erwerb von Privatvermögen - wie im Fall der Klägerin. Deshalb konnte der BFH auch offenlassen, ob die 2016 geänderten großzügigen Regelungen zum Erwerb von Betriebsvermögen verfassungskonform sind.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 02/2022)