Abzug der Entfernungspauschale: Wann liegt steuerlich ein Sammelpunkt vor?
Aufgrund der Corona-Krise dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Prämie von bis zu 1.500 EUR steuerfrei zuwenden. Bis zu dieser Höhe bleibt die Prämie auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer eine Geldleistung oder einen Sachbezug erhält.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn des Arbeitnehmers gewährt wird. Die Steuerfreiheit galt zunächst nur für Unterstützungsleistungen, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 flossen. Mittlerweile wurde sie aber auf den Zeitraum bis zum 31.03.2022 erweitert. Hat ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 bereits 1.500 EUR als Corona-Bonus erhalten, kann er 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung erhalten. Wurde bislang jedoch kein bzw. ein niedrigerer Bonus gezahlt, kann der Arbeitgeber noch bis zum 31.03.2022 die vollen 1.500 EUR bzw. den Differenzbetrag hierzu steuerfrei auszahlen. Geht das Geld jedoch erst ab April 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, ist es lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Da durch die Corona-Krise die gesamte Gesellschaft betroffen ist, fordern die Finanzämter auch keine besonderen Nachweise über den Anlass der Sonderzahlung ein. Die Arbeitsparteien müssen also nicht glaubhaft machen können, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer besonderen persönlichen Notlage unterstützt wurde. Arbeitgeber müssen die steuerfreien Corona-Leistungen lediglich im Lohnkonto aufzeichnen.
Hinweis: Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft vor der Corona-Pandemie nur bis zu 600 EUR pro Jahr steuerfrei als Unterstützungsleistung wegen besonderer Hilfsbedürftigkeit zuwenden (z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen). Nur in besonderen Notlagen des Arbeitnehmers durfte ein höherer Betrag steuerfrei bleiben. Es ist damit zu rechnen, dass die Steuerfreiheit nach der Pandemie wieder auf diese Regelung zurückgefahren wird.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Wenn Sie als Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte begründen, bedeutet dies noch nicht, dass Sie sämtliche beruflichen Fahrten mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern nach Reisekostengrundsätzen abrechnen dürfen. Denn muss ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers arbeitstäglich einen sogenannten Sammelpunkt aufsuchen (z.B. ein Busdepot, einen Fährhafen oder einen Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport), dürfen die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesen Orten nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden (somit nur mit den Entfernungskilometern, die zwischen Wohnung und Sammelpunkt liegen).
Damit steuerlich ein Sammelpunkt angenommen werden kann, muss dieser Ort nach dem Einkommensteuergesetz "dauerhaft" und "typischerweise arbeitstäglich" aufgesucht werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass ein "typischerweise arbeitstägliches" Aufsuchen aber kein ausnahmsloses Aufsuchen des Ortes an sämtlichen Arbeitstagen erfordert. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitnehmer den Sammelpunkt "im Normalfall" bzw. "in der Regel" ansteuert. Eine tageweise oder prozentuale Grenze darf hier nach Gerichtsmeinung nicht gezogen werden.
Das erforderliche "dauerhafte" Aufsuchen des Sammelpunkts ist nach dem Urteil zudem gegeben, wenn die zugrundeliegende Anordnung des Arbeitgebers unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus ergangen ist.
Hinweis: Die gute Nachricht für Arbeitnehmer ist, dass die Sammelpunktregelung nur den Abzug der Fahrtkosten einschränkt. Für die anderen Kostenarten liegt weiterhin eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, so dass Arbeitnehmer auch bei Sammelpunkten noch Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten absetzen können.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2022)