Arbeitskleidung: Wann ist ein Werbungskostenabzug und eine steuerfreie Überlassung möglich?

Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung - bei einem Grundstückskauf nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Im September 2020 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung (neuerdings: "Erhaltungsrücklage") gemindert werden darf. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine Klägerin das Sondereigentum an vier Gewerbeeinheiten und neun Tiefgaragenstellplätzen samt entsprechenden Miteigentumsanteilen am gemeinschaftlichen Eigentum erworben hatte. Im Kaufvertrag war geregelt, dass der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern - insbesondere die anteilige Instandhaltungsrücklage von 14.800 EUR - auf die Käuferin übergeht. Der Kaufpreis betrug insgesamt 40.000 EUR. Das Finanzamt setzte aufgrund dieses Vorgangs eine Grunderwerbsteuer von 2.600 EUR fest (6,5 % von 40.000 EUR), wohingegen die Klägerin meinte, dass die Bemessungsgrundlage um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern sei. In Höhe von 14.800 EUR habe sich der Kaufpreis auf das eigenständige Wirtschaftsgut "Instandhaltungsrücklage" bezogen, so dass dieser Betrag grunderwerbsteuerlich auszuklammern sei. Der BFH urteilte jedoch, dass die Berechnung des Finanzamts zutreffend gewesen sei und der Kaufpreis beim Erwerb von Teileigentum nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage gemindert werden dürfe. Eine Aufteilung des Kaufpreises aufgrund von miterworbenen, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenden Gegenständen scheidet nach Gerichtsmeinung aus, da die anteilige Instandhaltungsrücklage stets zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehöre und damit nicht zum Vermögen des Wohnungseigentümers werde. Bei der Rücklage finde also nicht der erforderliche Rechtsträgerwechsel statt, der für die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer typisch sei. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun in neuen koordinierten Erlassen erklärt, dass die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teil- oder Wohnungseigentum nur anzuwenden seien, wenn der Notarvertrag nach dem 20.05.2021 geschlossen worden sei. Bei diesen Fallgestaltungen werden die Finanzämter die Instandhaltungsrücklage also künftig nicht mehr zum Abzug zulassen. Wurde der Notarvertrag vor dem 21.05.2021 unterzeichnet, lässt sich noch ein grunderwerbsteuermindernder Abzug erreichen.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Grunderwerbsteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Ob ein Arbeitnehmer di Aufwendungen für seine Arbeitskleidung als Werbungskosten absetzen darf bzw. ihm die Kleidung steuerfrei durch den Arbeitgeber überlassen oder übereignet werden kann, sorgt regelmäßig für Konflikte mit dem Finanzamt. Es gilt hierbei die Grundregel, dass nur die Kosten für typische Arbeitskleidung abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden können. Als typische Berufskleidung anerkannt werden Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe) oder die private Kleidung schonen sollen (z.B. Laborkittel) oder aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen. Wird einem Arbeitnehmer typische Arbeitskleidung kostenlos vom Arbeitgeber gestellt (z.B. Polizeiuniform), muss er auf diesen Vorteil keine Steuern zahlen. Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jedoch kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Eine Vorteilsversteuerung kann aber in Einzelfällen abgewendet werden, wenn die Überlassung der Kleidung lediglich die zwangsläufige Folge des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist. Diesen Fall hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit angenommen, wenn ein Lebensmitteleinzelhändler seinen Arbeitnehmern einheitliche bürgerliche Kleidung überlässt (Shirts, Hemden, Krawatten und Blusen ohne Einstickung des Firmennamens), die während der Arbeitszeit getragen werden muss, um ein homogenes Erscheinungsbild aller Mitarbeiter und eine bessere Erkennbarkeit für Kunden sicherzustellen. Des Weiteren hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit die Kosten für schwarze Anzüge von Geistlichen und Bestattern zum steuerlichen Abzug zugelassen. Dahingegen wurden die Schuhe einer Schuhverkäuferin oder die Anzüge eines Rechtsanwalts bislang nicht als typische Berufskleidung anerkannt. In einem weiteren Fall hatte der BFH entschieden, dass der Trachtenanzug des Geschäftsführers eines bayerischen Lokal ebenfalls keine typische Berufskleidung ist, obwohl dieser verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Der BFH begründete diese Entscheidung damals mit dem Argument, dass die private Nutzung der Trachtenkleidung als bürgerliche Kleidung nicht ausgeschlossen sei.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

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