Kassensystem/Registrierkasse: Wie sind Kleinbetragsrechnungen aufzubewahren?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.06.2021 ein Schreiben zur Ortsbestimmung bei Veranstaltungsleistungen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt als Ort einer Dienstleistung gegenüber einem Steuerpflichtigen die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich durchgeführt werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Jahr 2019 zu dieser Vorschrift Stellung genommen. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass eine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft sei, dass diese Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sei.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung jedoch nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung hat mit aktuellem Schreiben diese EuGH-Rechtsprechung übernommen. Das BMF hat zudem den Umsatzsteuer-Anwendungserlass neu gegliedert sowie die entsprechenden Anpassungen vorgenommen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Pflicht der Rechnungsaufbewahrung geäußert. Danach reicht es für Kleinbetragsrechnungen aus, wenn bei elektronischen Kassensystemen ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) reproduziert werden kann.
Umsatzsteuerrechtlich sind Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Zudem sind die Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung zu beachten. Bei Rechnungen, die mittels elektronischer Registrierkassen erstellt werden, reicht es nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aus, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden. Diese Bons müssen den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten. Während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sind die Rechnungen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.
Der UStAE ist in diesem Zusammenhang geändert worden. Werden Kleinbetragsrechnungen mithilfe elektronischer Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, reicht es nun aus, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Das BMF hat außerdem klargestellt, dass auch die übrigen Anforderungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) gelten. Das BMF verweist hier insbesondere darauf, dass die Erfassung vollständig, richtig und zeitgerecht sein muss.
Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt wird.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2022)