Organschaft: Neues zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Das Bundesfinanzministerium hatte bereits am 02.07.2020 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen herausgegeben. Danach galt ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021. Die Corona-Krise fordert Unternehmen finanziell. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Diese steuerlichen Erleichterungen hat die Finanzverwaltung mit aktuellem Schreiben vom 03.06.2021 übernommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert. Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Von dieser Regelung ist die Abgabe von Getränken ausgenommen. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, profitieren daher nicht von der Steuerentlastung. Die Ausnahme von Getränken bei der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie unionsrechtlich zulässig. Hinweis: Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auf alle offenen Fälle bis zum 31.12.2022 anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2020 zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entschieden, dass es hierbei auf die Außenleistungen des Organkreises ankommt. Auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ist hierbei laut BFH nicht abzustellen. Dazu hat kürzlich das Bundesfinanzministerium (BMF) Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, sofern er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Das gilt unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Bauleistung verwendet. Der Leistungsempfänger muss diese Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. Das ist der Fall, wenn er mindestens 10 % seines Umsatzes als Bauleistungen erbringt. Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger für die Bauleistungen der Steuerschuldner, die an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. In die Berechnung der 10-%-Grenze fließen nur die Umsätze ein, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat. Aufgrund der BFH-Rechtsprechung schränkt das BMF dies dahingehend ein, dass nichtsteuerbare Innenumsätze unbeachtlich sind. Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

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