Aufspaltung: Wer muss einen Übertragungsgewinn bei einer Organschaft versteuern?

Für viele Arbeitnehmer war das Arbeiten in den eigenen vier Wänden im Pandemiejahr 2020 an der Tagesordnung. Steuerlich schließt sich da die Frage an, wie der Fiskus an den erhöhten Wohnungskosten beteiligt werden kann. Hierbei gilt Folgendes: Hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Raum als Arbeitszimmer genutzt und entsprechend eingerichtet, gilt der "Arbeitszimmer-Paragraph" des Einkommensteuergesetzes. Danach dürfen die Kosten des Zimmers unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieses der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit war. Das trifft zu, wenn komplett oder überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und nur gelegentlich die Firma aufgesucht wurde. Zur Nachweisführung sollte sich der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die geleisteten Homeoffice-Tage ausstellen lassen. Lag der Tätigkeitsmittelpunkt weiterhin in der Firma, stand dort für die Arbeit aber vorübergehend kein Arbeitsplatz zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers immerhin beschränkt mit maximal 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten abrechnen. Gute Chancen auf diesen beschränkten Raumkostenabzug haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sie angewiesen hat, während des Corona-Lockdowns von zu Hause aus zu arbeiten. Hinweis: Hat sich der Tätigkeitsmittelpunkt erst während des Jahres in das häusliche Arbeitszimmer verlagert (z.B. bei einem Lehrer durch Wechsel von Präsenz- auf Distanzunterricht), kann der Arbeitnehmer unterjährig vom beschränkten zum unbeschränkten Raumkostenabzug wechseln. Stand einem Arbeitnehmer zu Hause kein eigenständiger Raum als Arbeitszimmer zur Verfügung, sondern wurde die Arbeit im Wohnzimmer, in der Küche oder im Schlafzimmer verrichtet, kann immerhin die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr geltend gemacht werden (je 5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenn auch nur kurzfristig - aufgesucht wurde, darf keine Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Für diese Tage kann jedoch die Pendlerpauschale abgerechnet werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall wurde eine Organgesellschaft aufgespalten. Bis dato hatte sie ein Einzelhandelsunternehmen in Form zahlreicher Filialen betrieben. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Privatisierung des Filialgeschäfts wurde jede einzelne Niederlassung auf eine jeweils neu gegründete Tochtergesellschaft übertragen. Auch die Zentralfunktionen der bisherigen Gesellschaft wurden von einer eigens gegründeten Tochtergesellschaft übernommen. Durch die Aufspaltung endete die Organgesellschaft. Die Aufspaltung wurde rückwirkend unter Ansatz der Buchwerte vorgenommen; entsprechend wurde die Buchwertfortführung beantragt. Die Muttergesellschaft (Organträgerin) der aufgespaltenen (Organ-)Gesellschaft schloss nur wenige Tage später jeweils einen Ergebnisabführungsvertrag mit ihren neuen Tochtergesellschaften. Viele der neuen Tochtergesellschaften wurden wiederum kurze Zeit später an diverse Käufer veräußert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass eine Buchwertfortführung wegen der anschließenden Veräußerung eines maßgeblichen Teils der Gesellschaftsanteile an den Nachfolge-GmbHs nicht möglich sei. Es erließ daraufhin gegenüber allen Nachfolge-GmbHs gleichlautende Gewerbesteuer-Messbescheide und ermittelte einen gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinn. Die Prüfer begründeten dies mit einer Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz, nach der die Aufspaltung nicht steuerneutral erfolgen dürfe, wenn die Aufspaltung - wie vorliegend - der Vorbereitung einer Veräußerung dienen solle. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Steuerfestsetzung als rechtswidrig und hielt eine Fortführung der Buchwerte für möglich. Ein eventuell entstandener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn sei Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens. Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen. Hinweis: Dient eine Aufspaltung der Vorbereitung einer Veräußerung von Vermögensteilen einer Gesellschaft, kann die Aufspaltung selbst nicht zu Buchwerten erfolgen. Handelt es sich bei der aufgespaltenen Gesellschaft um eine Organgesellschaft, muss der Organträger "die Zeche zahlen".Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Körperschaftsteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

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