Hinterziehungszinsen im Kindergeldverfahren: Einspruchsführer erhalten keine Kostenerstattung von der Familienkasse
Der Erwerb von neuem Wohneigentum wird vom Fiskus mit einer sogenannten Wohnungsbauprämie gefördert. Ab 2021 profitieren davon mehr Steuerbürger als bisher, da die für den Anspruch maßgeblichen Einkommensgrenzen angehoben worden sind: Singles dürfen künftig über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 35.000 EUR (bis 2020: 25.600 EUR) und zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner über ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000 EUR (bis 2020: 51.200 EUR) verfügen. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei dieser Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.
Hinweis: Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer liegt die maßgebliche Grenze für das Bruttoeinkommen wegen noch abziehbarer Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen regelmäßig sogar über 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR.
Jeder Bürger, der einen Bausparvertrag bei einer Bausparkasse hat oder neu abschließt, erhält vom Staat einen Zuschuss auf das Ersparte. Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der im Jahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Pro Kalenderjahr werden maximal Aufwendungen von bis zu 700 EUR für Ledige und bis zu 1.400 EUR für Verheiratete gefördert. Auch der Kauf von Anteilen an Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder an Bau- und Wohnungsgenossenschaften ist begünstigt.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie ist, dass die Gelder bei Auszahlung des Bausparguthabens oder bei Beleihung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet werden. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Der Sparer hat ein Mindestalter von 16 Jahren.
Das gesparte Kapital muss für den Bau, Kauf oder die Modernisierung einer Immobilie verwendet werden.
Die Einzahlung muss mindestens 50 EUR jährlich betragen.
Die Mindestlaufzeit des Bausparvertrags muss sieben Jahre betragen. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen auch im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung für den Einspruchsführer gibt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine klagende Mutter in der Vergangenheit zu Unrecht Kindergeld bezogen, so dass die Familienkasse später Hinterziehungszinsen gegen sie festsetzte. Zwar war der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin in der Sache erfolgreich; die Familienkasse entschied aber, dass ihr die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht zu erstatten waren. Das Finanzgericht Bremen gab der Klage der Mutter statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.
Der BFH sah die Sache jedoch anders. Zwar werden einem erfolgreichen Einspruchsführer nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide erstattet. Diese Vorschrift kann aber nach dem BFH-Urteil nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich - wie im vorliegenden Fall - erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt hat. Denn die entsprechende Regelung des EStG ist ihrem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn der Einspruch "gegen die Kindergeldfestsetzung" erfolgreich war. Eine Kostenerstattungspflicht kann auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der Regelung begründet werden, denn es fehlt für eine solche Analogie nach Gerichtsmeinung an einer planwidrigen Gesetzeslücke.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2022)