Außergewöhnliche Belastungen: Wie hoch darf das eigene Vermögen einer unterstützten Person sein?
Wenn man in dem einen Land wohnt und aus einem anderen Land Einkünfte erzielt, kann es passieren, dass beide Länder die Einkünfte besteuern wollen. Um einen solchen "Streit" zu verhindern, hat Deutschland mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, in denen geregelt ist, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht. Trotzdem kann es dazu kommen, dass beide Länder Steuern erheben wollen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger haben einen Wohnsitz in Deutschland. Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie erhielt als pensionierte Lehrerin seit 1984 Zahlungen aus der französischen Rentenkasse. Das Finanzamt behandelte diese Zahlungen im Jahr 2017 - anders als in den Vorjahren - als in Deutschland steuerpflichtige sonstige Einkünfte mit einem zu versteuernden Ertragsanteil von 50 %. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und beantragten eine Berücksichtigung der Zahlungen - wie in den Vorjahren - unter Progressionsvorbehalt (d.h. die Zahlungen selbst sind steuerfrei, sie werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt). Das Finanzamt gab dem Einspruch zwar statt, berücksichtigte die Zahlungen aber in voller Höhe unter Progressionsvorbehalt, da sie nach seiner Ansicht mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vergleichbar waren. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass die Zahlungen nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen seien.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Für die Bezüge aus der früheren Tätigkeit als Lehrerin hat Frankreich das Besteuerungsrecht. Nach dem DBA können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Es greift das sogenannte Kassenstaatsprinzip. Da die Bezüge der Klägerin in Frankreich besteuert werden, kommt keine Rückfallklausel zur Anwendung. In Deutschland sind die Einkünfte nur in Höhe des Ertragsanteils unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, können Sie die Aufwendungen ab 2022 bis zu 9.984 EUR (bis einschließlich 2021: 9.744 EUR) pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Voraussetzung ist, dass
Sie gegenüber dieser Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind,
Sie für diese Person keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben und
die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.
Als geringfügig wird in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR angesehen. Diese Grenze ist allerdings schon im Jahr 1975 festgelegt worden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese unveränderte Vermögensgröße aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen ist.
Die Kläger sind verheiratet. Sie werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 beantragten sie, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen von 10.537 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kamen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.123 EUR. Empfänger der Unterhaltszahlungen war ihr Sohn, der in dieser Zeit an einer Universität studierte. Im Rahmen der Veranlagung forderte das Finanzamt die Kläger auf, ihre Zahlungen und das Vermögen des Sohnes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Daraufhin reichten die Kläger eine Saldenbestätigung der Sparkasse bezüglich der Konten ihres Sohnes ein. Danach betrug der Saldo 15.950 EUR am 01.01.2019 und 16.216 EUR am 30.09.2019. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ist unter anderem, dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als Grenze wird die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende herangezogen. Nach Ansicht des FG ist die 1975 definierte Wertgrenze von 15.500 EUR auch für das Streitjahr 2019 noch gültig. Die Zahlungen der Kläger sind aufgrund des eigenen Vermögens des Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da sein Vermögen bereits zu Beginn des Jahres 2019 den Betrag von 15.500 EUR überschritten hatte. Zum Vermögen gehören auch die Zahlungen, die voraussichtlich für den künftigen Unterhalt benötigt werden. Daher wurden auch die Zahlungen berücksichtigt, die der Sohn im Hinblick auf seinen baldigen Studienabschluss und die ungewisse Zukunft angespart hatte.
Hinweis: Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Nun bleibt das Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten, der die seit 1975 nicht erhöhte Grenze allerdings wiederholt gebilligt hat.
Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen, unter denen Sie Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen können.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2022)