Entschädigung: Können Zahlungen für ein Ehrenamt steuerpflichtig sein?

Steuerzahler können in ihrer Einkommensteuererklärung die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mittels der Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigen. Dafür ist es natürlich entscheidend zu wissen, wo eigentlich die erste Tätigkeitsstätte liegt. Wenn man täglich von der Wohnung ins gleiche Büro fährt, ist das nicht schwer zu beantworten. Im Fall eines Zeitsoldaten hingegen musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, wo sich dessen erste Tätigkeitsstätte befindet. Der Kläger hatte sich nach seiner Grundausbildung bei der Bundeswehr als Zeitsoldat für Oktober 2011 bis September 2015 verpflichtet. Ursprünglich sollte er bis zum Ende seiner Verpflichtung Dienst in B leisten. Später in seiner Dienstzeit, von Oktober 2013 bis September 2015, wurde er an den Standort C versetzt. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger Aufwendungen für eine Auswärtstätigkeit in C geltend. Eine erste Tätigkeitsstätte hatte er seiner Ansicht nach nicht. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug der Aufwendungen ab. Die Klage des Zeitsoldaten vor dem FG war unbegründet. Der Kläger hatte in 2014 sehr wohl eine erste Tätigkeitsstätte, und zwar in B. Die wöchentlichen Fahrten von seinem Wohnsitz aus nach C und die arbeitstäglichen Fahrten von C nach B sind nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die erste Tätigkeitsstätte ist hierfür entscheidend. Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Der Kläger hatte daher seine erste Tätigkeitsstätte in B. An diesen Standort war er per Versetzungsverfügung vom 22.11.2011 zunächst bis zum 30.09.2015 und damit für die gesamte Dauer seiner befristeten Tätigkeit versetzt worden. Zwar wurde er aufgrund einer weiteren Versetzungsverfügung vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2015 nach C versetzt. Er war aber nach einem Bestätigungsschreiben der Bundeswehr unverändert an seinem Arbeitsplatz in B tätig. Somit kann nur die Entfernungspauschale berücksichtigt werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Wer sich für ein Ehrenamt entscheidet, möchte damit in der Regel etwas für das Gemeinwohl tun. Mitunter gibt es dafür auch eine Aufwandsentschädigung. Damit das Ehrenamt attraktiv bleibt und man die - meist geringe - Vergütung nicht auch noch versteuern muss, hat der Gesetzgeber einige Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Gesetz verankert. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse und Zahlungen aus öffentlichen Kassen. Für bestimmte Tätigkeiten kommt zudem die Inanspruchnahme des Übungsleiter-Freibetrags (3.000 EUR) oder der Ehrenamtspauschale (840 EUR) in Betracht. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden steuerfrei ist. Der Kläger war als Vorsitzender des Vorstands einer Regionalvertretung der Deutschen Rentenversicherung ehrenamtlich tätig. Er erhielt für diese Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Für eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit wurden ihm seine Fahrtkosten erstattet. Das Finanzamt erfasste die Entschädigungszahlung der Deutschen Rentenversicherung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das FG hat diese Einschätzung des Finanzamts bestätigt. Der Kläger war im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit selbständig, nachhaltig und auch mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Dass er seine Leistung nur gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erbrachte, spricht nicht gegen eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Das können zum Beispiel Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied sein. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Die Tätigkeit des Klägers enthält Elemente einer Aufsichtsratstätigkeit und auch seine Stellung als Vorsitzender des Vorstands gleicht einer Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats. Der Vorstand ist ein Organ der Selbstverwaltung und verkörpert den Verwaltungsträger. Seine Handlungen gelten als eigene Handlungen des Selbstverwaltungskörpers. Der Vorstand ist also primär kein Verwaltungsorgan, sondern ein Willensorgan der Körperschaft oder Anstalt. Bei der Tätigkeit des Vorstands stehen die gemeinsamen Interessen der Rentenversicherungsbeitragszahler (Versicherte und Arbeitgeber) im Vordergrund. Damit ist die Tätigkeit vermögensverwaltender Art. Aufgrund dieser Analyse der Tätigkeit des Klägers ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entschädigung steuerbar ist, weil sie keine der Voraussetzungen einer möglichen Steuerbefreiung erfüllt. Hinweis: Das FG hat lediglich den Ersatz von Fahrtkosten als steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen beurteilt. Denn insoweit handelt es sich um Bezüge, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Wir beraten Sie gerne zu den Steuerbefreiungen, die für ehrenamtliche Tätigkeiten in Betracht kommen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

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