Elektromobilität: Welche Steuervorteile gelten für dienstliche E-Autos oder E-Bikes?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht nun die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nach der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Hinweis: Das UntStRefG 2008 hatte die Besteuerung von Kapitalanlagen des steuerlichen Privatvermögens grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen wurden die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist einer Besteuerung ausgesetzt. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem Steuersatz von 25 % besteuert werden, sehen die Regelungen vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollten dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.
Im Streitfall des BFH hatte ein Kläger ausschließlich Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, die jedoch keine Gewinne aus Aktienveräußerungen waren.
Nach Auffassung des BFH bewirkt die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnungsbeschränkung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerzahler ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt - je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich nach Gerichtsmeinung weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.
Hinweis: Steuerzahler, die ihre Verluste in gleichgelagerten Fällen nicht verrechnen können, sollten Einspruch einlegen und sich auf das laufende Verfahren berufen.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unterwegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaffung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu 9.000 EUR bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 EUR gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge und für dienstliche E-Bikes gelten:
Steuervorteile für E-Bikes: Wenn Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung an Arbeitnehmer überlassen werden (Herabsetzung des Barlohns und Überlassung des Fahrrads), unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser aber nur noch mit monatlich 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1 % bzw. 0,5 % des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung des Fahrrads hingegen dann, wenn dessen Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen (Elektro-)Fahrrädern der Weg zur Arbeit zudem nicht versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann aber die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 EUR bzw. 0,35 EUR je Kilometer als Werbungskosten absetzen. Von dieser Regelung können auch Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren, denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.
Steuervorteile für E-Dienstwagen: Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, sind seit dem 01.01.2020 bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 EUR in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises (einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 EUR müssen monatlich 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2022)