Vollverzinsung: Wie sind Steuernachzahlungen und -erstattungen zu verzinsen?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zu den Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters auf eine umsatzsteuerliche Organschaft geäußert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung erlässt. Das BMF hat diese Rechtsprechung des BFH übernommen und mit Schreiben vom 04.03.2021 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Mit dem aktuellen Schreiben vom 22.06.2021 wird das BMF-Schreiben vom 04.03.2021 ergänzt. In seinem aktuellen Schreiben geht das BMF detailliert auf die gesetzlichen Neuregelungen durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ein. Im Rahmen des SanInsFoG wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwaltungsverfahren erweitert. Gemäß COVInsAG ist die neue Regelung auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Hinweis: Die Grundsätze des neuen Schreibens sind auf alle offenen Fällen anzuwenden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vollverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geäußert. Das BVerfG hatte die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen als verfassungswidrig beurteilt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die Verzinsung neu zu regeln. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiter anwendbar. Die Finanzverwaltung hat sich nun zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG geäußert und die Besteuerungspraxis geregelt. Danach sind sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auszusetzen. Es erfolgt keine Festsetzung anfallender Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019. Zudem hat das BMF erläutert, wie mit geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen, mit vorläufigen Zinsfestsetzungen, mit Einspruchsfällen, rechtsanhängigen Fällen und im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung zu verfahren ist. Es hat ferner klargestellt, dass Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nicht von dieser Regelung betroffen sind.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

Zurück