Plausibilitätsprüfung: Möglicher Handlungsbedarf bei Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits am 11.05.2021 zur umsatzsteuerlichen und versicherungssteuerrechtlichen Behandlung von Garantiezusagen eines Kfz-Händlers Stellung genommen und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Auslöser war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Darin hatte der BFH entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers als eigenständige Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei ist. Die Verwaltung hatte daraufhin ihre Auffassung geändert und entgeltliche Garantiezusagen durch Kfz-Händler als umsatzsteuerlich eigenständige Leistungen bewertet. Versicherungssteuerrechtlich erfolgen die Garantiezusagen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, so dass der Garantiegeber die Versicherungssteuer anzumelden und abzuführen hat. Mit aktuellem Schreiben vom 18.06.2021 ändert das BMF den Anwendungszeitraum auf Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2021 gegeben werden. Das ursprüngliche Schreiben vom 11.05.2021 sah eine Anwendung auf Garantiezusagen vor, die nach dem 30.06.2021 abgegeben wurden. Für vor dem 01.01.2022 abgegebene Garantiezusagen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden. Ferner weist die Finanzverwaltung klarstellend darauf hin, dass die steuerlichen Grundsätze für Garantiezusagen branchenunabhängig gelten und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und auf Kfz-Händler hinausgehen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben. Bei Versendungs- und Beförderungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert sich der Besteuerungsort ab Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 EUR an den Ankunftsort der Waren. Versender haben die Möglichkeit, die Umsatzsteuererklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abzugeben und die ausländischen Umsatzsteuern dort zu entrichten ("Verfahren OSS EU-Regelung"). Die Steuererklärung in diesem Verfahren ist vierteljährlich elektronisch zu übermitteln. In Deutschland ist das BZSt dafür zuständig. Nach Absenden der Steuererklärung erfolgt eine Überprüfung der eingegebenen Daten. Sofern die Daten nicht plausibel sind, können dazu Nachrichten im BZStOnline-Portal-Postfach (BOP-Postfach) eingehen. Das BZSt hat darauf hingewiesen, welche Nachrichten das sein können und welcher Handlungsbedarf dann besteht. Das "Verfahren OSS EU-Regelung" ist die Weiterentwicklung des "Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens". Es ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung und richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind, sowie an andere berechtigte Unternehmer. Registrierte Unternehmen haben damit die Möglichkeit, ab dem 01.07.2021 ausgeführte und unter diese Sonderregelung fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das BZSt zu übermitteln. Hinweis: Ausführliche Informationen zur Steuererklärung im "Verfahren OSS EU-Regelung" finden sich auf der Homepage des BZSt.     Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

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