Keine Verpflegungspauschalen: Erste Tätigkeitsstätte bei Außendienstmitarbeitern mit berufsbildbedingten Aufgaben in Diensträumen

Arbeitnehmer können die Kosten für einen Umzug als Werbungskosten abziehen, wenn ihr Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Dabei besteht ein Wahlrecht, entweder die tatsächlich entstandenen Kosten oder eine Umzugspauschale steuermindernd geltend zu machen. Wie hoch die Pauschale ist, richtet sich nach dem Monat des Umzugs. Bei einem Umzug 2020 sind folgende Werte maßgebend: Umzug bis Ende Februar: Fand der Umzug im Januar oder Februar statt, können Singles pauschal 811 EUR absetzen. Verheiratete, Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete oder Alleinerziehende bekommen den doppelten Betrag. Für jedes Kind oder jeden Angehörigen im Haushalt gibt es 357 EUR zusätzlich. Eine vierköpfige Familie erhält für diesen Zeitraum also 2.336 EUR, sofern der letzte Tag des Ausladens des Umzugsguts noch im Februar lag. Umzug zwischen Anfang März und Ende Mai: Fiel der letzte Umzugstag auf den 01.03.2020 oder später, gelten leicht erhöhte Pauschalen. Singles können dann 820 EUR und Verheiratete, Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete oder Alleinerziehende 1.639 EUR ansetzen. Pro Kind oder Angehörigen im Haushalt kommen 361 EUR hinzu. Für eine vierköpfige Familie werden somit 2.361 EUR anerkannt. Umzug ab Anfang Juni: Zum 01.06.2020 wurden die Umzugspauschalen neu strukturiert und die Werte im Bundesumzugskostengesetz verändert. Maßgeblich für die Gültigkeit der neuen Pauschalen ist jetzt der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Für den Arbeitnehmer, der den Umzug ausgelöst hat, sind 860 EUR anzusetzen, unabhängig vom Familienstand. Für jede weitere Person in dessen Haushalt kommen 573 EUR dazu. Dabei sind jetzt Ehepartner und Lebenspartner den Kindern gleichgestellt. Es ist unerheblich, ob die eigenen Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder mit umziehen. Eine vierköpfige Familie wird jetzt mit 2.579 EUR steuerlich berücksichtigt. Wenn vor oder nach dem Umzug jedoch keine eigene Wohnung existierte bzw. existiert, reduziert sich die Pauschale auf 172 EUR. Das betrifft beispielsweise junge Leute, die für den ersten Job aus ihrem Elternhaus ausziehen. Die Umzugspauschale deckt verschiedene Kosten ab, die eine Folge des Umzugs sind, beispielsweise die Renovierung oder Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, das Anbringen von Lampen und den Anschluss von Elektrogeräten, Trinkgelder, das Umschreiben des Personalausweises oder die Änderung des Telefonanschlusses. Der Ansatz der Pauschale lohnt sich insbesondere, wenn die tatsächlichen Kosten darunterlagen. Wer seine tatsächlichen Kosten absetzen möchte, muss für jede Bezahlung eine Rechnung vorlegen können. Hinweis: Die eigentlichen Kosten des Umzugs können zusätzlich zu den Pauschalen abgesetzt werden. Das sind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Spedition, die Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung und für den Umzugstag mit 30 Cent je Kilometer, die Maklerkosten bei einer Mietwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 EUR pro Tag, doppelte Mietzahlungen für die alte Wohnung für bis zu sechs Monate und für die neue Wohnung für bis zu drei Monate.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 09/2021)
Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale absetzen. Ohne erste Tätigkeitsstätte lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger geltend machen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Zusätzlich können bei fehlender erster Tätigkeitsstätte noch Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Einsätze abgesetzt werden. In einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) wollte eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts diese steuerlich günstige Regelung für sich nutzen. Sie war im Außendienst des Allgemeinen Ordnungsdienstes tätig und vertrat den Standpunkt, dass sie deshalb über keine erste Tätigkeitsstätte in den Diensträumen ihres Ordnungsamts verfüge. Sie suchte diese Räume jedoch arbeitstäglich zu Dienstbeginn für etwa 45 Minuten auf, um sich umzuziehen, ihre EDV-Geräte und ihr Dienstfahrzeug entgegenzunehmen und Anzeigen zu bearbeiten. Zu Dienstende war sie ebenfalls noch einmal für jeweils etwa 25 Minuten im Dienstgebäude tätig. Der BFH urteilte, dass die Mitarbeiterin eine erste Tätigkeitsstätte im Dienstgebäude begründet hatte und deshalb keine Verpflegungsmehraufwendungen für ihre Arbeitseinsätze abziehen dürfe. Die Bundesrichter begründeten diese Entscheidung mit den Tätigkeiten, die arbeitstäglich in den Räumlichkeiten des Ordnungsamts zu erledigen waren. Sie wiesen einen inhaltlich ergänzenden Bezug zur Außendiensttätigkeit auf, gehörten ebenso zum Berufsbild wie der Außendienst selbst und erschöpften sich nicht nur in rein organisatorischen Maßnahmen wie dem Stempeln der Dienstzeit. Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Außendienstmitarbeiter die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht abwenden können, wenn sie in den Diensträumen Tätigkeiten erbringen, die sie dienstrechtlich schulden und die zu ihrem Berufsbild gehören.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 02/2022)

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