Rentner und Pensionäre: Pilotprojekt zur vereinfachten Steuererklärung wird fortgeführt

Mit dem im Jahr 2017 eingeführten Transparenzregister soll der Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Konkret wollte der Gesetzgeber damit transparent machen, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken. Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister um ein "Auffangregister", das lediglich auf andere Register (Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand bis dato keine Pflicht, Daten für den Eintrag in das Transparenzregister zu melden, weil sich die geforderten Informationen bereits aus den anderen Registern ergaben. Durch eine vom Bundestag am 10.06.2021 verabschiedete Gesetzesänderung werden Gesellschaften, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten, genau hierzu verpflichtet. Diese Meldepflicht wird durch eine entsprechende Bußgeldvorschrift flankiert. Zudem sollen die Daten EU-weit ausgetauscht und somit die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessert werden. Weiterhin sieht das Gesetz auch noch Änderungen bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen für die "Verpflichteten" im Sinne des Geldwäschegesetzes (z.B. Kreditinstitute, Makler, Anwälte, Notare, Steuerberater) vor. Diese müssen sich künftig durch risikoangemessene Maßnahmen vergewissern, dass die von ihnen erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind. Im Fall der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung oder einer Rechtsgestaltung hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Neben den Änderungen zum Transparenzregister wird auch die EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten umgesetzt, die auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen, zielt. Hinweis: Das Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft. Vereinigungen, deren Meldepflicht bis dahin wegen § 20 Absatz 2 Geldwäschegesetz als erfüllt gilt, bleibt je nach Rechtsform unterschiedlich viel Zeit, um die Meldung nachzuholen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 09/2021)
Schon seit 2018 können Pensionäre und Rentner in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck ("Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften") abgeben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mitgeteilt, dass diese Möglichkeit auch für das Steuerjahr 2021 fortbesteht - allerdings nur in den genannten Bundesländern. Auf seinen Internetseiten hat das BMF den entsprechenden Erklärungsvordruck für 2021 veröffentlicht. Da die meisten steuerlich relevanten Daten von Ruheständlern ohnehin bereits beim Finanzamt vorliegen (z.B. elektronisch übermittelte Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge), müssen auf dem Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu bestimmten Versicherungsbeiträgen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Kirchensteuerzahlungen, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemacht werden. Damit sind dann alle einkommensteuerlichen Pflichten des Ruheständlers erfüllt. Renten und Pensionen, sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen nicht eingetragen werden, diese werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Wer darüber hinaus noch Kosten geltend machen will (z.B. Unterhaltszahlungen) oder Nebeneinkünfte erzielt (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb), muss weiterhin die regulären Erklärungsvordrucke nutzen. Gleiches gilt, wenn sich Ruheständler gezahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt zurückholen wollen oder sie Kapitalerträge erklären müssen, die noch nicht abgeltend besteuert worden sind. Hinweis: Um kein Geld zu verschenken, sollten Ruheständler mit ihrem steuerlichen Berater besprechen, welche Erklärungsvariante für den eigenen Fall sinnvoll ist. Nicht immer ist der einfachste Weg der beste.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 02/2022)

Zurück