Europa-Entscheidung zum Vorsteuerabzug: Reparaturleistungen durch Subunternehmer
Inwieweit im Garantiefall Reparaturleistungen des erwerbenden Unternehmens an das garantiegebende Unternehmen der Umsatzsteuer unterliegen, darüber hatte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden.
Im Streitfall ging es um ein portugiesisches Unternehmen, das im Bereich der Windenergie tätig war. Es erwarb in den Jahren 2007 und 2008 von einem indischen Unternehmen Windkraftanlagen für Windparks in Portugal. Im Garantiezeitraum traten bei einigen der gelieferten Rotorblätter Risse auf, so dass eine Reparatur erforderlich wurde. Daher schlossen beide Gesellschaften einen Dienstleistungsvertrag über die Reparatur der defekten Rotorblätter. Die Reparatur erfolgte bis zum März 2009. Dafür beschaffte die indische Gesellschaft das notwendige Material und vergab bestimmte Dienstleistungen an Dritte als Subunternehmer. Diese stellten die entsprechenden Rechnungen für die Käufe und Dienstleistungen aus und brachten für diese Umsätze die Mehrwertsteuer in Abzug.
Die portugiesische Gesellschaft stellte dem indischen Unternehmen im Jahr 2009 drei Belastungsanzeigen ohne Umsatzsteuerausweis aus. Es war unklar, ob den Belastungsanzeigen steuerpflichtige Umsätze zugrunde lagen. Das portugiesische Gericht legte daher die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Die portugiesische Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass eine Erzielung von Einnahmen nicht bezweckt werde, wenn Ausgaben für eine Reparatur im Garantiezeitraum an den Lieferer (hier die indische Gesellschaft) lediglich weiterberechnet werden. Die Belastungsanzeigen seien keine Gegenleistung für eine Leistung. Es liege eine Kostenerstattung vor und keine entgeltliche Dienstleistung.
Der EuGH stellte jedoch klar, dass die Umsätze die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie für eine Dienstleistung gegen Entgelt erfüllen. Anders wäre es, wenn das indische Unternehmen im Namen und für Rechnung eines anderen gehandelt hätte. Es hätte die Beträge, die sich auf die Reparaturarbeiten beziehen, als durchlaufende Posten behandeln müssen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2022)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Einführungsschreiben zur Konsignationslagerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Bei der Konsignationslagerregelung handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung für Lieferungen in Warenlager zu Abrufzwecken im Gemeinschaftsgebiet. Diese wurde mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019 eingeführt.
Seit dem 01.01.2020 ist in Konsignationslagerfällen unter bestimmten Voraussetzungen eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung des ausländischen Unternehmens, gefolgt von einem innergemeinschaftlichen Erwerb des Kunden, anzunehmen. Die Voraussetzungen der Konsignationslagerregelung sind in § 6b UStG geregelt. Ausgangspunkt ist, dass ein Gegenstand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst im Ankunftsmitgliedstaat verkauft wird.
Das BMF nimmt nun zu den in § 6b UStG aufgeführten Voraussetzungen Stellung. Danach kann ein Lager beispielsweise ein Konsignationslager oder ein Auslieferungslager sein. Es muss sich dabei nicht zwingend um ein Lager im Sinne eines Gebäudes handeln. Zudem muss der Gegenstand vom Zeitpunkt der Einlagerung bis zur Entnahme durch den Erwerber im Bestimmungsland bleiben. Umlagerungen innerhalb eines Mitgliedstaats sind unschädlich. Schädlich ist ein mit eigenen Mitteln betriebenes eigenes oder angemietetes Lager des Lieferanten. Eine reine Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat ist hingegen unschädlich. Sofern eine andere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet wird, ist die Anwendung der Konsignationslagerregelung allerdings ausgeschlossen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Lieferungen an Lager im Sinne des § 6b UStG, deren Transport am 01.01.2020 oder später begonnen hat.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2022)