Unfall im Homeoffice: Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Viele Erwerbstätige sind seit Beginn der Corona-Pandemie tageweise oder dauerhaft im Homeoffice tätig. Da viele Arbeitgeber positive Erfahrungen mit dieser Arbeitsform gemacht haben, spricht vieles dafür, dass die Arbeit von zu Hause aus auch nach der Pandemie in den Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer integriert bleibt. Wer in den eigenen vier Wänden beruflich tätig ist, sollte wissen, dass Unfälle im Homeoffice von der gesetzlichen Unfallversicherung des Arbeitgebers abgedeckt sind, sofern die auslösende Handlung im Interesse des Unternehmens und nicht aus rein privaten Gründen erfolgt ist. Ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2021 hat diesen Unfallversicherungsschutz im Homeoffice untermauert. Die Tätigkeit im Homeoffice ist mit der Arbeit im Betrieb gleichgestellt. In dem verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer im Jahr 2018 morgens auf einer Wendeltreppe gestürzt, die zu seinem Arbeitszimmer führte - die Folge war ein Brustwirbelbruch. Die Berufsgenossenschaft seines Arbeitgebers weigerte sich zu zahlen, obwohl der Angestellte zwecks Arbeit auf dem Weg in sein Arbeitszimmer war. Sie argumentierte, dass der Versicherungsschutz erst im Arbeitszimmer beginne und sich der Unfall nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Der Arbeitnehmer zog vor das Sozialgericht und erhielt in erster Instanz recht: Die Sozialrichter sahen in dem Fall einen Arbeitsunfall, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zur Arbeit befunden habe. Das Landessozialgericht widersprach in zweiter Instanz jedoch und argumentierte, dass Wege innerhalb der eigenen Wohnung nicht unter Versicherungsschutz stünden. Das oberste Bundessozialgericht bestätigte in dritter Instanz dann schließlich die Auffassung der ersten Instanz: Das Treppensteigen habe der Arbeitsaufnahme gedient und sei als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers ein versicherter Betriebsweg. Daher stuften die obersten Sozialrichter den Sturz als Arbeitsunfall ein, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Hinweis: Bei der Arbeit im Homeoffice sind die Wege innerhalb eines Haushalts also den betrieblichen Wegen gleichgestellt, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sind diese Wege seit Juni 2021 mittlerweile auch nach dem Gesetz ausdrücklich versichert. Bei Arbeitsunfällen, die sich davor ereignet haben, greift das Gerichtsurteil rückwirkend. Nicht nur der Weg für die Arbeitsaufnahme, sondern auch der Weg in die Küche, zum Kaffeeholen, zur Mittagspause oder zur Toilette zählt inzwischen zum Arbeitsweg. Arbeitnehmer im Privathaushalt sind nicht mehr schlechter gestellt als in ihrem Betrieb. Auch Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Kita oder zum Kindergarten sind versichert, wenn die Arbeit im Homeoffice erfolgt und eine Kinderbetreuung erforderlich ist. Nicht versichert sind hingegen Wege, die ausschließlich privaten Interessen dienen. Verletzt sich jemand auf dem Weg zur Haustür, weil er dort eine private Paketsendung vom Postboten entgegennimmt, fällt dies nicht unter den betrieblichen Versicherungsschutz. Hinweis: Kommt es zu einem Arbeitsunfall, muss die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgekosten aufkommen. Neben den unmittelbaren Behandlungskosten zählen auch Reha-Maßnahmen oder Rentenzahlungen dazu. Auch eine zerbrochene Brille fällt unter den Versicherungsschutz.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)
Für die Ermittlung der Werbungskosten ist die erste Tätigkeitsstätte entscheidend. Abhängig davon bestimmt sich nämlich, ob nur die Entfernungskilometer oder die tatsächlich gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden können. An sich scheint das nicht so kompliziert zu sein, jedoch landen solche Fälle regelmäßig vor den Finanzgerichten. Auch bei Beamten kann die Bestimmung mitunter schwierig sein. Im Sachverhalt musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, wie hoch denn nun die Werbungskosten sein können. Der Kläger ist Beamter. Mit Schreiben seines Dienstherrn vom 27.06.2011 wurde der Kläger ab August für sechs Monate von seiner bisherigen Dienststelle als Dozent an eine Hochschule versetzt. Diese Abordnung wurde am 12.01.2012 "bis auf weiteres" verlängert. Am 03.03.2013 versetzte der Dienstherr den Kläger an eine andere Dienststelle, ohne dass dies Auswirkungen auf die laufende Abordnung an die Hochschule hatte. Im Jahr 2017 arbeitete der Kläger durchgehend als Dozent an der Hochschule. Er suchte die Hochschule an 158 Tagen und die Dienststelle an einem Tag auf. In seiner Einkommensteuererklärung setzte er die Fahrten zur Hochschule nach Reisekostengrundsätzen je gefahrenen Kilometer an. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungspauschale. Hiergegen klagte der Beamte. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Sowohl bei der Dienststelle als auch bei der Hochschule handelt es sich um ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers des Klägers. Die erste Tätigkeitsstätte ist dort, wo der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist, und zwar aufgrund dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegungen. Von einer dauerhaften Zuordnung geht man aus, wenn der Arbeitnehmer unbefristet an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Dies geschieht vor allem durch arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen. Und es muss geregelt sein, dass diese Zuordnung dauerhaft erfolgen soll. Die Verlängerung "bis auf weiteres" ist nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft. Zudem wird der Kläger in seiner eigentlichen Dienststelle nicht in einem noch ausreichenden Umfang tätig. Er war im Streitjahr nur einen Tag dort. Somit begründet nur die Zuordnung zur Hochschule eine erste Tätigkeitsstätte aufgrund der aktiven Tätigkeit dort und es ist lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2022)

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