Statistik zur Corona-Pandemie: Welche Branchen die Gewinner und Verlierer sind

Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat kürzlich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2020 - des ersten "Corona-Jahres" - statistisch ausgewertet und mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2019 verglichen. Die Auswertung zeigt, dass die Corona-Krise die einzelnen Wirtschaftszweige in Deutschland sehr unterschiedlich getroffen hat: Handel: Der Bereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) verzeichnete insgesamt nur einen leichten Umsatzrückgang von 0,1 % zum Vorjahr. Durch geschlossene Geschäfte und Einschränkungen im stationären Einzelhandel legte der Versand- und Internet-Einzelhandel 2020 dagegen um 21,4 % zu. Die hohe Nachfrage nach Fahrrädern in der Corona-Zeit führte im Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und Zubehör zu einem Umsatzplus von 42,1 % gegenüber 2019. Dagegen gingen die Einzelhandelsumsätze mit Bekleidung um 19,4 % sowie mit Schuhen und Lederwaren um 19,7 % zurück. Baugewerbe: Eine hohe Nachfrage und steigende Preise führten im Baugewerbe 2020 insgesamt zu einer Umsatzsteigerung um 6,7 % gegenüber dem Vorjahr. Allein der Wirtschaftszweig "Zimmerei und Ingenieurholzbau" erzielte ein Plus von 14,2 %. Gastgewerbe: Die Gastronomie verzeichnete insgesamt ein Umsatzminus von 30,8 Mrd. EUR - ein Minus von 32,5 % gegenüber 2019. Die stärksten Einbußen durch die Schließungen und Einschränkungen hatten Diskotheken und Tanzlokale (-62,7 %) und Vergnügungslokale (-57,2 %). Im Bereich der Beherbergungsbetriebe verzeichneten Hotels, Gasthöfe und Pensionen einen Umsatzrückgang von 44,2 %. Übernachtungsmöglichkeiten, bei denen die Kontakte zu anderen Personen reduziert werden konnten, kamen besser durch das Jahr 2020: Ferienhäuser und Ferienwohnungen hatten entsprechend ein geringeres Minus von 8,2 % zu verkraften. Als einziger Wirtschaftszweig im Gastgewerbe erzielten die Campingplätze sogar ein leichtes Plus von 2,2 % im Vergleich zum Vorjahr. Unterhaltung: Auch die Branchen im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung waren 2020 mit einem Umsatzrückgang von insgesamt 24,5 % stark betroffen. Insbesondere die Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen verzeichneten ein Minus von 70,1 %. Die hierzu zählenden Theater- und Konzertveranstalter waren von den Schließungen und der Absage von Veranstaltungen am stärksten betroffen (-73,2 %). Abgesagte Reisen und eingeschränkter Reiseverkehr führten zudem zu einem Umsatzeinbruch bei Reisebüros (-62,1 %) und Reiseveranstaltern (-74,1 %). Forschung und Entwicklung: Der Wirtschaftszweig Forschung und Entwicklung verzeichnete hingegen eine Umsatzsteigerung zum Vorjahr von 13,2 % auf über 10,9 Mrd. EUR. Die höchste Steigerung gab es hierbei im Bereich der Biotechnologie mit + 70,9 % auf über 1,4 Mrd. EUR Umsatz. Hinweis: Insgesamt betrachtet gingen die Umsätze deutscher Unternehmen um 3,9 % gegenüber 2019 zurück. Die aus den angemeldeten Umsätzen resultierenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen summierten sich 2020 auf rund 173 Mrd. EUR - dies waren 5,1 % weniger als im Vorjahr. Dieser Rückgang ist aber auch darauf zurückzuführen, dass die Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % beziehungsweise von 7 % auf 5 % abgesenkt worden waren.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2022)
Prozessbeteiligte haben in einem finanzgerichtlichen Prozess das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen. Werden die Prozessakten bei Gericht elektronisch geführt, wird die Akteneinsicht nach den Vorgaben der Finanzgerichtsordnung durch die Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf gewährt. Sofern die Akten noch in Papierform geführt werden, muss die Akteneinsicht in Diensträumen erfolgen. Hierunter fallen nicht nur Diensträume des Gerichts, sondern auch andere Räume, die dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt (z.B. ein Finanzamt). Eine Übersendung der Akten an die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zur dortigen Einsichtnahme ist lediglich auf eng begrenzte Ausnahmefälle begrenzt, in denen gewichtige Gründe hierfür vorgetragen werden können. In der Praxis wird ein solches Ansinnen von den Gerichten in den allermeisten Fällen abgelehnt. Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass der Ort der Akteneinsicht in aller Regel auch nicht durch einen Hinweis auf die Corona-Pandemielage in die Kanzleiräume "umgeleitet" werden kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte eine Akteneinsicht in Diensträumen abgelehnt und mit den geltenden Kontaktbeschränkungen und seinen gesundheitlichen Vorbelastungen (Zugehörigkeit zur Risikogruppe) argumentiert. Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG), die Akten nicht an die Kanzleiräume zu übersenden, wurde vom BFH bestätigt. Die Bundesrichter erklärten, dass das FG zu Recht auf das gerichtsinterne Hygienekonzept verwiesen hat. Demnach war unter anderem vorgesehen, dass die Akteneinsicht in einem separaten, regelmäßig gelüfteten Raum stattfindet.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2022)

Zurück