Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Zinssatz soll auf 1,8 % pro Jahr gesenkt werden
Damit die Bürger ihre Steuererklärung nicht unnötig lange zurückbehalten, um eine erwartete hohe Abschlusszahlung an das Finanzamt hinauszuzögern, werden Steuernachzahlungen nach den Regelungen der Abgabenordnung mit 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres - für den Veranlagungszeitraum 2021 also am 1. April 2023. Ergeht ein Steuerbescheid mit Nachzahlungsbetrag erst nach diesem Datum, muss der Steuerzahler dem Finanzamt - neben dem Nachzahlungsbetrag - also zusätzlich 6 % Zinsen zahlen.
Hinweis: Durch diese Vollverzinsung will der Fiskus mögliche Liquiditätsvorteile abschöpfen, die dem Steuerzahler bei späterer Steuerfestsetzung entstehen. Leider greift die Verzinsung auch, wenn das Finanzamt die Bearbeitung der Steuererklärung von sich aus hinauszögert. Die andere Seite der Medaille ist, dass auch Steuererstattungen mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Steuerzahler erhalten diese hohen Zinsen also vom Finanzamt, wenn eine Steuererstattung allzu spät erfolgt.
In einem vielbeachteten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter argumentierten mit dem seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei. Wenngleich das BVerfG in seinem Beschluss für Verzinsungszeiträume ab 2014 eine Verfassungswidrigkeit der Verzinsung festgestellt hat, so hat es das bisherige Recht noch weiterhin für anwendbar erklärt - und zwar für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume. Nur für Verzinsungszeiträume 2019 und später wurde der Steuergesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Veranlasst durch diese Rechtsprechung hat das Bundeskabinett nun im März 2022 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung enthält: Demnach soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Zudem ist geregelt, dass die Angemessenheit dieses neuen Zinssatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden muss - eine erstmalige Überprüfung muss somit spätestens zum 01.01.2026 erfolgen.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 06/2022)
Möglicherweise stellt die Corona-Krise auch Sie als Unternehmer vor große finanzielle Herausforderungen. Das Bundesfinanzministerium reagierte bereits mit steuerlichen Unterstützungsleistungen und hat nun in diesem Zusammenhang diverse befristete umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 verlängert.
Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben vom 14.12.2021 Bezug auf seine Schreiben vom 09.04.2020 und 18.12.2020. In deren Fokus standen die folgenden Billigkeitsmaßnahmen, die zunächst bis zum 31.12.2021 befristet waren:
1. Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischen Materials oder Personals
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarfsmaterial und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z.B. Krankenhäuser und Arztpraxen), sieht die Finanzverwaltung von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ab.
2. Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern
Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind. Eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung ist nicht erforderlich.
3. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2022)