Umsatzsteuerbefreiung: Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf Europarecht berufen

Gerichte müssen minderjährigen Kindern in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, sofern dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Ein solcher "Anwalt der Kinder" muss in der Regel bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zum Interesse seines gesetzlichen Vertreters steht oder wenn die Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen umsatzsteuerfrei sind und sich diese Steuerbefreiung direkt aus dem Europarecht herleitet. Nach einer Regelung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind Dienstleistungen steuerfrei zu stellen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen weist diese soziale Verbindung nach Ansicht des BFH auf. Zudem ist der Verfahrensbeistand auch als anerkannte soziale Einrichtung zu werten (weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung). In einem neuen Urteil hat der BFH jetzt entschieden, dass diese europarechtliche Steuerbefreiung auch Umsätze von Verfahrenspflegern in Betreuungs- und Unterbringungssachen erfasst, da es sich bei dieser Tätigkeit ebenfalls um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handelt. Hinweis: Verfahrensbeistände haben auf Grundlage dieser Rechtsprechung nun gute Chancen, eine umfassende Steuerfreistellung ihrer Umsätze durchzusetzen.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2022)
Wenn man etwas geschenkt bekommt, kann Schenkungsteuer anfallen. Das hängt einerseits davon ab, in welchem Verhältnis man zum Schenker steht, und andererseits davon, welchen Wert das Geschenk hat. Bei Grundstücken ist der Wert manchmal nicht so einfach festzustellen. Unter Umständen wird dabei ein Wert festgestellt, der zu hoch ist. Solange man keine Steuer zahlen muss, sieht man darüber oftmals hinweg. Aber das kann sich später rächen, denn alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Im folgenden Sachverhalt lag ein solcher Fall vor, bei dem sich durch nachfolgende Schenkungen dann Steuer ergab. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste drüber entscheiden, ob die früheren Bescheide noch änderbar sind. Der Kläger bekam in 2012 gemeinsam mit seinem Bruder mehrere Grundstücke vom Vater geschenkt. Für diese ergingen Feststellungen der Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungsteuer mit einer Bewertung von insgesamt 174.785 EUR, wovon die Hälfte auf den Kläger entfiel. Die Bescheide wurden bestandskräftig. In 2017 erhielt der Kläger von seinem Vater eine weitere Schenkung. Das Finanzamt erließ einen Schenkungsteuerbescheid und berücksichtigte darin aufgrund der Zehnjahresfrist die Vorschenkung der Grundstücke. Nach Ansicht des Klägers waren die Bescheide für die Grundstücke keine Grundlagenbescheide für die hier streitige Schenkungsteuerfestsetzung. Gegen die damaligen Bescheide sei kein Einspruch eingelegt worden, da sich aus dem daraufhin ergangenen Schenkungsteuerbescheid keine Steuer ergeben habe. Allerdings betrage der richtige Verkehrswert nur 11.760 EUR, womit auf den Kläger hälftig 5.880 EUR entfielen. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz werden alle innerhalb von zehn Jahren anfallenden Vermögensvorteile zusammengerechnet. Auch die Bewertung erfolgt nach dem Gesetz. Grundstücke werden dabei mit den Grundbesitzwerten berücksichtigt. Es ist zwar so, dass aufgrund der Selbständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe das Recht zur Zeit des letzten Erwerbs (also 2017) maßgebend ist. Daher kommt den vorangegangenen Steuerbescheiden bei der Zusammenrechnung keine Bindungswirkung zu. Das ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht der Fall, wenn der Wert des Vorerwerbs durch einen bestandskräftigen Grundlagenbescheid festgestellt wurde. Daher hatte das Finanzamt zu Recht den höheren Betrag berücksichtigt. Die erlassenen Feststellungsbescheide können nicht mehr geändert werden. Daher sind die Grundstücke mit dem höheren Wert zu berücksichtigen.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 03/2022)

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