Verlustberücksichtigung: Wann wird ein Auflösungsverlust realisiert?
Wird eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, ist es entscheidend, dass der Realisationszeitpunkt bestimmt wird. Dies ist der Zeitpunkt, an dem eine Vereinnahmung wirksam verbucht werden kann. Denn nur, wenn man diesen kennt, kann auch der Auflösungsverlust entsprechend steuermindernd berücksichtigt werden. Im vorliegenden Streitfall waren die Kläger und das Finanzamt hinsichtlich des Zeitpunkts unterschiedlicher Ansicht, so dass das Finanzgericht Münster (FG) darüber entscheiden musste.
Die Kläger waren an der A-GmbH beteiligt. Diese hatte diverse Kredite aufgenommen. Die Kläger hatten zu deren Absicherung eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Eine Bürgschaftsprovision wurde nicht vereinbart. Die GmbH beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.10.2011 erfolgte. Im Juni 2011 kündigte die Bank die Kreditverträge mit der GmbH und nahm nachfolgend die Kläger aus den Bürgschaftsverträgen in Anspruch. Nach einem Beschluss des Landgerichts 2016 verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Bank zur Zahlung eines unbestimmten Betrags. In der Einkommensteuererklärung 2011 machten sie einen Auflösungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz in Höhe des Stammkapitals der GmbH geltend, welcher nach einem Einspruchsverfahren anerkannt wurde. Jedoch erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme nicht an. Die Kläger wollten diese jedoch steuermindernd berücksichtigt wissen.
Ihre Klage vor dem FG war unbegründet. Die Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme erfüllen nicht die Voraussetzungen für einen Auflösungsverlust. Die Zahlungen auf die Bürgschaft können als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Gesellschaftsbeteiligung berücksichtigt werden - allerdings noch nicht in den Streitjahren, da der Verlust da noch nicht realisiert wurde. Die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung war zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird ein Auflösungsverlust bei einer Insolvenz erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens berücksichtigt. Die Aufwendungen können auch nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, da die Kläger bei Eingehung der Bürgschaft keine Einkünfteerzielungsabsicht hatten. Auch sind die Zahlungen aus der Bürgschaftsverpflichtung nicht in den Streitjahren geflossen.Information für: GmbH-Gesellschafter/-GFzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)
Wie häufig Selbständige und Gewerbetreibende statistisch gesehen mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebes ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Es gilt die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen. Während Großbetriebe in aller Regel durchgehend und lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen.
Viele Betriebe sind jahrzehntelang gar keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, wenn beispielsweise Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunternehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Freiberufler nach einer ersten Betriebsprüfung und einer zweiten Anschlussprüfung lückenlos auch einer dritten Anschlussprüfung unterzogen werden darf. Der betroffene Freiberufler hatte seine fortwährende "Durchleuchtung" als unverhältnismäßig angesehen. Der BFH verwies jedoch darauf, dass Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig sind.
Demnach ist es nicht geboten, Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen durchzuführen. Weder die Abgabenordnung noch die Betriebsprüfungsordnung schließen weitere Anschlussprüfungen aus. Es muss allerdings im Einzelfall betrachtet werden, ob das Finanzamt bei der Anordnung der dritten Anschlussprüfung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2022)