Gewerbesteuerhinzurechnung: Wie werden Adresskäufe bei der Ermittlung berücksichtigt?
Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der für die Einkommensteuer ermittelte Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Bei den Hinzurechnungen sind zum Beispiel auch 25 % der Aufwendungen für eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten zu berücksichtigen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen Adressen gekauft. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden, ob die Adresskäufe als Rechteüberlassung einzuordnen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Direktmarketing-Dienstleistungen erbringt. Hierfür bezieht sie Adressdaten von verschiedenen Adressvermarktern. Diese werden mittels einer Software für Anschreiben weiterverarbeitet und kampagnenspezifisch ausgewählt. Die Software wurde extra an die Bedürfnisse der Klägerin als Lizenznehmerin angepasst. Hierfür zahlte die Klägerin jährlich Kosten für Lizenzüberlassung, laufende Wartung und Anpassung. Des Weiteren kaufte sie in den Streitjahren auch Adressen von diversen Anbietern. Bei einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin die Aufwendungen für die Überlassung der Adressen und die Nutzung von Datenbanken und Software als Betriebsausgaben gebucht hatte. Die Prüferin ging jedoch davon aus, dass eine Hinzurechnung von 25 % der Aufwendungen erfolgen müsse, da es sich um Kosten für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten handele. Nach Ansicht der Klägerin hingegen sind die Kosten für die Adresskäufe nicht hinzuzurechnen, da sie kein Recht an den Adressen erwerbe.
Die Klage vor dem FG gegen die Hinzurechnung war erfolgreich. Die Kosten für die Nutzung der Adressdaten seien zu Unrecht in Höhe von 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet worden, denn die Klägerin habe keine Schutzrechte erworben. Vielmehr habe sie nur Inhalte aus Datensammlungen und deren Verwendung vergütet. Bei den im Gesetz aufgeführten Rechten handele es sich um Rechte, an denen eine geschützte Rechtsposition bestehe. Die erworbenen Adressdaten seien weder in ihrer Gesamtheit noch als überlassene Teilmenge als Datenbankwerk geschützt. Auch stelle die Adresssammlung kein Datenbankwerk nach dem Urhebergesetz dar. Es handele sich vielmehr nur um eine einfache Datenbank. Die Überlassung der Inhalte sei deshalb keine Rechteüberlassung, sondern eine schuldrechtlich eingeräumte Nutzungsbefugnis zur Verwendung einzelner vom Adressbroker gesammelter Datensätze.Information für: Unternehmerzum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 06/2022)
Wohl in keiner anderen hochentwickelten Wirtschaftsnation wird tagtäglich so viel Bargeld verwendet wie in Deutschland. Wenn aber im Geschäftsleben bar bezahlt wird, sind die Geldströme für den Fiskus weitaus schwieriger nachzuvollziehen als bei unbarer Zahlung, etwa per Überweisung.
Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun für den Besteuerungszeitraum 2015 entschieden, dass hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen auch bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein strukturelles Vollzugsdefizit bestand, das dem Gesetzgeber anzulasten war.
Geklagt hatte ein Gastronom, der bereits elektronische Registrierkassen eingesetzt hatte. Mit seiner Klage wollte er die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die damals fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Kasse ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Vollzugsdefizit verursachte und deshalb verfassungswidrig war.
Der Gastronom verwies darauf, dass die Finanzbehörden bei offenen Ladenkassen, wie sie gerade im Bereich der Gastronomie häufig eingesetzt werden, keine nennenswerten Möglichkeiten haben, den angegebenen Umsatz auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Jedenfalls blieben die Prüfungsmöglichkeiten weit hinter denen zurück, die bei Registrierkassen möglich seien, so dass bei den Marktteilnehmern keine gleichmäßige Steuerfestsetzung erfolge. Der Gastronom sah sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da er durch seine elektronische Registrierkasse für den Fiskus "durchschaubarer" war als Mitbewerber mit offener Ladenkasse.
Der BFH erkannte zwar ebenfalls, dass bei bargeldintensiven Betrieben offensichtliche Probleme bei der Erhebung und Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen bestanden. Diese führten nach Gerichtsmeinung aber nicht zu einem strukturellen Erhebungsmangel, der in die Verfassungswidrigkeit führt. Auch für die Betreiber offener Ladenkassen besteht nach Gerichtsmeinung ein Entdeckungsrisiko bei Manipulationen.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2022)