Firmenwagen: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte eines Bauleiters?

Viele Arbeitnehmer kaufen sich eine Bahncard und nutzen diese vorwiegend für Fahrten zur Arbeit oder für Dienstreisen. Ist dies der Fall, können sie die Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten der Bahncard durch die Ersparnis bei den einzelnen Fahrten kompensiert werden. Der Kauf der Bahncard muss sich also finanziell lohnen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen Angestellte die Bahncard auch für private Fahrten nutzen. Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Bahncard kostenfrei zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung, muss für steuerliche Zwecke wie folgt unterschieden werden: Vollamortisation: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Auswärtstätigkeiten, Dienstreisen oder Fahrten zur Arbeit für die Einzelfahrscheine genauso viel oder mehr zahlen müsste wie eine Bahncard kostet, dann stellt die Überlassung keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In diesem Fall liegt es im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, dem Angestellten eine Bahncard zu finanzieren. Die Versteuerung wird selbst dann nicht vom Finanzamt verlangt, wenn die erwartete Vollamortisation der Bahncard aus unvorhersehbaren Gründen ausbleibt, beispielsweise weil der Angestellte längere Zeit krank ist oder aufgrund der Corona-Pandemie hauptsächlich im Homeoffice arbeitet. Eine nachträgliche Versteuerung der Bahncard ist in solchen Fällen also nicht erforderlich. Teilamortisation: Erreicht die Ersparnis voraussichtlich nicht die Kosten der Bahncard, liegt der Kauf nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. In diesem Fall ist die Bahncard ein geldwerter Vorteil und damit zunächst in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings mindern die Kosten, die Angestellte bei dienstlichen Fahrten durch die Bahncard sparen, nachträglich den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beispiel: Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten im zurückliegenden Steuerjahr eine Bahncard 100 im Wert von 4.027 EUR (2. Klasse, Stand Herbst 2021) überlassen. Die Einzelfahrscheine des Arbeitnehmers für Dienstreisen würden voraussichtlich nur 2.000 EUR kosten. Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte würden Einzeltickets im Wert von 1.500 EUR anfallen. Die Kosten für die Bahncard sind also höher als die voraussichtlichen Fahrscheinkosten von 3.500 EUR, so dass voraussichtlich nur eine Teilamortisation eintreten wird. In diesem Beispiel ist zunächst einmal die Überlassung der Bahncard 100 für die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei. Der restliche Bahncard-Wert von 2.527 EUR gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Arbeitslohn aber in Höhe der für Dienstreisen eingesparten Kosten der Einzelfahrscheine von 2.000 EUR mindern.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie auch Fahrtkosten geltend machen, die im Zusammenhang mit nichtselbständiger Tätigkeit stehen. Wenn eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, können aber nur Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR ab dem 1. bzw. 0,35 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Eine Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer war ursprünglich erst ab 2024 geplant, soll nach dem Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun aber bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden. Ob es eine solche erste Tätigkeitsstätte gibt und wo diese ist, kann manchmal schwer zu klären sein. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob ein Bauleiter an seinem "Einstellungsort" seine erste Tätigkeitsstätte hat. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden. Der Kläger war als Bauleiter bei einem international tätigen Bauunternehmen beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war N als "Einstellungsort" angegeben. Ihm stand ein Firmenwagen zur Verfügung, bei dem der geldwerte Vorteil pauschal entsprechend der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt wurde. In der Einkommensteuererklärung machte er die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend. Des Weiteren gab er Verpflegungsmehraufwendungen für eine inländische Auswärtstätigkeit an. Letztere erkannte das Finanzamt nicht an. Im Einspruchsverfahren vertrat der Kläger dann die Ansicht, dass er keine erste Tätigkeitsstätte habe und somit der geldwerte Vorteil zu korrigieren sei. Seine Klage vor dem FG war erfolgreich. Erste Tätigkeitsstätte sei die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung werde durch die arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Am "Einstellungsort" N befinde sich zwar eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, jedoch sei der Kläger dieser in den Streitjahren nicht zugeordnet gewesen. Vielmehr sei er dem Bezirk der Niederlassung N zugeordnet gewesen. Auch habe es keine konkludente Zuordnung gegeben. Des Weiteren sei der Kläger nicht an zwei vollen Arbeitstagen pro Woche oder zu einem Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit in der Niederlassung N tätig gewesen. Da es an einer ersten Tätigkeitsstätte mangele, sei auch kein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, sollte Einspruch eingelegt werden.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)

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