Aktualisierung in Detailfragen: Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern - ja oder nein?

Das Umsatzsteuergesetz schreibt vor, dass Sie als Unternehmer in einer Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung bezeichnen müssen. Mit genau dieser Thematik hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) auseinandergesetzt und sich in einem aktuellen Schreiben der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) angeschlossen. Danach sei die handelsübliche Bezeichnung nicht als Verschärfung der Rechnungsangaben für den Unternehmer zu werten. Es sei nach Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits zu unterscheiden. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (z.B. Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts, Wert der einzelnen Waren). Nach Auffassung des BMF sind keine allgemeingültigen Aussagen möglich, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann. In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist. Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist laut BMF nur bei Lieferungen möglich. Für sonstige Leistungen sind keine Erleichterungen vorgesehen. Die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung muss sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. Es muss ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die Leistung muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Die erbrachten Leistungen müssen jedoch nicht erschöpfend beschrieben werden. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Hinweis: Die Leistungsbeschreibung ist eine der fünf Mindestkriterien für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung. Wir empfehlen Ihnen daher, die Leistungsbeschreibung in der Praxis so genau und eindeutig wie möglich vorzunehmen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Noch früher, im Jahr 2019, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzte die BFH-Rechtsprechung mit dem erwähnten Schreiben vom 08.07.2021 um. An der Gültigkeit der Regelungen und Anweisungen hat sich seitdem nichts geändert. Allerdings wurden in der Zwischenzeit aus der Praxis einige Detailfragen an das BMF herangetragen. Diese werden nunmehr in einem Aktualisierungsschreiben vom 29.03.2022 beantwortet. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert, insbesondere Absatz 3a des Abschnitts 2.2. Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten sind jedoch Nichtbeanstandungsregelungen vorgesehen. Die Anwendungsregelungen des aktuellen BMF-Schreibens ersetzen die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens vom 08.07.2021.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2022)

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