Häusliches Arbeitszimmer: Ein Raum muss für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sein

Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt die Überlassung elektronischer Bücher und Zeitschriften sowie der Zugang zu elektronischen Datenbanken seit dem 18.12.2019 dem ermäßigten Steuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben zu dieser Ermäßigung des Steuersatzes für digitale Medien und insbesondere zu Abgrenzungsschwierigkeiten Stellung genommen. Es führt aus, dass es unerheblich ist, ob das digitale Produkt auch in gedruckter Form angeboten wird. Eine Ermäßigung des Steuersatzes ist aber ausgeschlossen, wenn das digitale Produkt in seiner Funktion deutlich über gedruckte Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgeht. Allein die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb des digitalen Produkts schließen die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. Bei kombinierten Produkten (Bundling-Angebote) ist zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder eine Aufteilung vorzunehmen ist, die dann zu unterschiedlichen Steuersätzen führen kann. Die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften enthalten, kann dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dieser Zugang kann in elektronischer Form (online) oder durch einen physischen Datenträger (z.B. DVD) ermöglicht werden. Die Bereitstellung eines Datenbankzugangs stellt eine einheitliche Leistung dar. Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 17.12.2019 und vor dem 01.01.2022 ausgeführte Leistung in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz ausgewiesen, wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer die tatsächlich geschuldete ist. Hat der Unternehmer zu Unrecht den Regelsteuersatz ausgewiesen und diesen bereits abgeführt, so wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Rechnung nicht berichtigt. In diesem Fall kann auch der Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.Information für: allezum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Kann eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen? Nein, urteilte das Finanzgericht Düsseldorf im Jahr 2017 und verwies darauf, dass ein Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit nicht erforderlich sei. Eine Flugbegleiterin müsse außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigen. Hinweis: Die Frau hatte ihr Arbeitszimmer beschränkt mit 1.250 EUR absetzen wollen und erklärt, dass sie sich dort auf die anstehenden Flüge vorbereite, da sie hierfür keine andere räumliche Möglichkeit habe. Als häusliche Tätigkeiten gab sie unter anderem an: Vorbereitung vor jedem Flug (20 Minuten), Lesen und Ausdrucken von Zollbestimmungen (5 Minuten), Recherche im Intranet (10 bis 15 Minuten), Kontrolle der Dienstpläne (10 Minuten). Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) "drehte" die Stewardess den Rechtsstreit dann zu ihren Gunsten: 2019 entschieden die Bundesrichter, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein müsse, um abziehbar zu sein. Für die Abzugsfähigkeit genüge es nach Gerichtsmeinung, dass Raumkosten durch die Einkunftserzielung veranlasst seien. Das häusliche Arbeitszimmer müsse jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt worden sein. Für den Fall der klagenden Stewardess bedeutete dies, dass das Arbeitszimmer trotz der zeitlich sehr begrenzten beruflichen Nutzung nicht oder nur in geringem Umfang privat mitgenutzt worden sein durfte. Hinweis: Die Entscheidung wurde vom BFH nun nachträglich zur allgemeinen Veröffentlichung bestimmt, so dass sie jetzt auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus für die Fälle anderer Steuerzahler anwendbar ist. Wurden Erwerbstätigen die Raumkosten vom Finanzamt aberkannt, weil auf die fehlende Erforderlichkeit des Raumes hingewiesen wurde, können sie sich nun auf die BFH-Rechtsprechung berufen.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)

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