Hohe Energiekosten: Energetische Sanierung senkt den Verbrauch und spart Steuern

Gebäude des Betriebsvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, können linear mit jährlich 3 % abgeschrieben werden. Der Steuergesetzgeber legt hier also eine tatsächliche Nutzungsdauer von 33 Jahren zugrunde. Für andere Gebäude, wie beispielsweise vermietete Wohngebäude des Privatvermögens, gilt eine Abschreibung von 2 % pro Jahr (bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 50 Jahren). Immobilienbesitzer haben nach dem Einkommensteuergesetz allerdings die Möglichkeit, gegenüber dem Finanzamt eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ihres Gebäudes glaubhaft zu machen, so dass ihnen ein höherer Abschreibungssatz zuerkannt werden kann (z.B. 4 % bei nachgewiesener Nutzungsdauer von 25 Jahren). Hierfür müssen sie nachweisen, dass ihr Gebäude nur noch in einem verkürzten Zeitraum entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Hinweis: Ins Feld führen lassen sich hier beispielsweise Argumente des technischen Verschleißes, der wirtschaftlichen Entwertung sowie rechtlicher Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen. In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun dargelegt, wie eine verkürzte Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann. Geklagt hatte eine private Vermieterin, die per privatem Sachverständigengutachten eine verkürzte Restnutzungsdauer für ihr vermietetes Wohn- und Geschäftshaus geltend gemacht hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt und daraufhin grünes Licht für den Ansatz einer verkürzten Restnutzungsdauer gegeben. Das Finanzamt aber torpedierte in der Revision das Sachverständigengutachten und kritisierte, dass darin lediglich eine modellhafte wirtschaftliche Restnutzungsdauer im Rahmen der Verkehrswertermittlung nach dem Sachwertverfahren vorgenommen worden sei. Das Gutachten entbehre Aussagen zur Substanz des Rohbaus und zum technischen Verschleiß der tragenden Teile. Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und erklärte, dass sich Steuerzahler und Gerichte zur Darlegung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen könnten, die im Einzelfall zur Nachweisführung geeignet erscheint. Auf Grundlage der erbrachten Nachweise muss lediglich mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden können, in welchem Zeitraum das Gebäude voraussichtlich noch genutzt werden kann. Anders als das Finanzamt meint, kann eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer nicht lediglich durch ein Bausubstanzgutachten nachgewiesen werden. Hinweis: Das BFH-Urteil zeigt, dass nicht nur Bausubstanzgutachten zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer dienen können. Wählt der Immobilienbesitzer oder der Gutachter eine andere Nachweismethode, kann diese ebenfalls zum Erfolg führen, sofern sie nachvollziehbar gewählt und inhaltlich überzeugend ist.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Die Preise für Strom und Gas klettern in immer neue ungeahnte Höhen und viele Haushalte sorgen sich vor den nächsten Abrechnungen ihrer Energieversorger. Nach Schätzungen des Bundeswirtschaftsministeriums steigt die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus in diesem Jahr um etwa 2.000 EUR. Das Gebot der Stunde muss daher lauten, Energie zu sparen und die eigenen vier Wände möglichst energieeffizient "aufzurüsten". Hierfür lohnt ein Blick auf den seit 2020 geltenden Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen, der folgende Maßnahmen fördert: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 EUR; der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung vor: Veranlagungszeitraum Abzugsfähige Lohn- und Materialkosten Maximale Steuerermäßigung Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR 1. Folgejahr 7 % der Aufwendungen 14.000 EUR 2. Folgejahr 6 % der Aufwendungen 12.000 EUR Voraussetzung für die Steuerförderung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist und die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen (unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen) ausgeführt wird. Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss. Über die Arbeiten muss zudem eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Das Finanzamt erkennt - wie immer - lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, Barzahlung ist nicht erlaubt. Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist. Hinweis: Für die energetische Sanierung existieren alternativ auch Förderprodukte der KfW (direkt ausgezahlter Zuschuss bzw. zinsvergünstigter Kredit). Der Steuerbonus kann allerdings nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Baukosten bereits über ein solches Förderprogramm abgedeckt sind.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)

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