Kein Verspätungszuschlag: Wenn das Finanzamt Fehler macht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Nichtbeanstandungsregelung für bis zum 31.12.2021 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet bis zum 31.12.2022 verlängert. Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 Umsatzsteuergesetz) geändert. Im Fokus stand die Aufhebung der Ausnahme von der Anwendung der Margensteuer für B2B-Umsätze sowie die Aufhebung der Vereinfachungsregelung zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge. Das BMF hatte daher den Abschnitt 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses umfassend geändert. Bereits mit Schreiben vom 29.01.2021 war festgelegt worden, dass die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.03.2021 wurde verfügt, diese Regelung bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Mit dem aktuellem Schreiben vom 01.12.2021 wird diese Regelung erneut, bis zum 31.12.2022 verlängert. Hinweis: Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem Umsatzsteuergesetz Sonderregelungen mit dem Ziel, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Eine mögliche Nichtbesteuerung oder auch eine Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Das Finanzgericht Münster hatte über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine solche Festsetzung waren im Streitfall zwar erfüllt, jedoch beging das Finanzamt einen Ermessensfehler. Der Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags wurde daher aufgehoben. Der Kläger wurde im Jahr 2018 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist selbständig tätiger Arzt und erzielte außerdem umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Das Finanzamt erließ im Januar 2021 aufgrund einer nichtabgegebenen Umsatzsteuererklärung einen geschätzten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2018 und setzte gleichzeitig einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 in Höhe von 200 EUR fest. Der daraufhin vom Kläger eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Sofern sich Steuerpflichtige durch einen Steuerberater beraten lassen, müssen die Umsatzsteuererklärungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Der Kläger musste die Umsatzsteuererklärung 2018 daher grundsätzlich bis zum 29.02.2020 abgeben. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Finanzamt allerdings eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 gewährt. Dennoch reichte der Kläger die Umsatzsteuererklärung 2018 erst im Laufe des Klageverfahrens beim Finanzamt ein. Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegeben. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung erfolgte erst weit nach Ablauf der verlängerten Frist. Allerdings lag ein Ermessensfehler des Finanzamts vor. Es hatte weder im ursprünglichen Bescheid noch in der Einspruchsentscheidung und auch nicht im Klageverfahren Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags vorgenommen. Vielmehr ist die Behörde davon ausgegangen, dass sie zur Festsetzung des Verspätungszuschlags verpflichtet war. Der Verspätungszuschlag wurde aufgehoben. Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2022)

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