Einzelveranlagung im Trennungsjahr: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann zeitanteilig gewährt werden

Wenn Sie Ihren Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt erhalten, bekommen Sie ein Schriftstück, auf dem das Wort "Bescheid" steht. Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt einer Behörde, in der diese zum Beispiel die Steuern festsetzt. Aber wenn man sich den Steuerbescheid genauer ansieht, können neben der Steuer auch Vorauszahlungen oder Zinsen festgesetzt werden. Es sind daher oft mehrere Bescheide in einem Schriftstück enthalten. Aber wie handhabt man dann einen Einspruch? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden. Die Klägerin hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Im steuerlichen Verfahren wurde festgestellt, dass in der nach dem Tod des Erblassers abgegebenen Erklärung unzutreffende Angaben gemacht wurden. Daher hob das Finanzamt die früheren Feststellungen auf und erließ eine neue gesonderte Feststellung für den gesamten Betrieb inkl. der Hofstelle. In den Anlagen zur Feststellung war auch eine eigene Bedarfswertfeststellung für den Wohnteil enthalten. Die Klägerin machte nun geltend, dass das Finanzamt die erste Bedarfswertfeststellung für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht hätte ändern dürfen. Inhaltlich ging sie die festgestellten Werte jedoch nicht an. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei dem Bescheid handelt es sich um einen Sammelbescheid, da neben der gesonderten Festsetzung des Grundbesitzwerts für die wirtschaftliche Einheit "Betrieb der L und F in X" in den Anlagen 1 und 2 weitere gesonderte Feststellungen enthalten sind. In Anlage 1 findet sich die "Feststellung für den Grund und Boden" und in Anlage 2 die "Feststellung für den Wohnteil in X". Es handelt sich dabei nicht nur um Berechnungen für die Festsetzung des Grundbesitzwerts. Neben der Berechnung ist nämlich auch ein explizit als "Feststellung" bezeichneter Teil vorhanden. Dies steht der Annahme einer bloßen Berechnung entgegen. Es liegen auch keine Scheinfeststellungen vor. Das Finanzamt hatte den Bescheid bewusst so erlassen. Eine Aufspaltung des Bescheids in einzelne Teile widerspräche auch der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Die Klägerin hatte sich in ihrem Einspruch nur gegen die Feststellung des Grundbesitzwerts für den landwirtschaftlichen Betrieb gewandt. Damit wurden die anderen Feststellungen im Bescheid bestandskräftig, denn auch bei Sammelbescheiden kommt es immer auf das Ziel des Einspruchs an.Information für: allezum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2022)
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag von 4.008 EUR pro Jahr, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass in der Hausgemeinschaft keine andere volljährige Person wohnt (ausgenommen sind aber volljährige Kinder) und der Alleinerziehende nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist. Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus; der Betrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, so dass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Entlastungsbetrag für das Trennungsjahr von Ehegatten zeitanteilig gewährt werden kann, wenn die getrennten Eheleute für dieses Jahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden. Hinweis: Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung kommt. Alternativ können die Eheleute eine Einzelveranlagung beantragen, so dass jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet werden. Geklagt hatte der Vater zweier Kinder, dessen Ehefrau im April 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war. Er lebte fortan mit seinen beiden Kindern alleine. In seiner Einzelveranlagung für 2017 machte er 8/12-tel des Entlastungsbetrags geltend (für die Monate April bis Dezember 2017). Das Finanzamt lehnte ab, der BFH erkannte den Betrag jedoch an und verwies auf den Sinn und Zweck des Entlastungsbetrags: Er solle den regelmäßig höheren Lebensführungskosten von Alleinerziehenden entgegenwirken, die ihren Haushalt alleine mit ihren Kindern führten. Die zeitanteilige Entlastung dieser Elternteile im Trennungsjahr entspreche somit dem Gesetzeszweck. Ein Ausgleich durch einen etwaigen Splittingvorteil war im Urteilsfall zudem aufgrund der gewählten Einzelveranlagung nicht gegeben.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)

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