Gestiegene Mobilitätskosten: Grundfreibetrag, Pendlerpauschale und Arbeitnehmer-Pauschbetrag sollen steigen

Private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen können von der Gewerbesteuer befreit sein, wenn sie Leistungen erbringen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Eine Ausbildungsstätte für Psychotherapie wollte diese Steuerbefreiung kürzlich auch für Krankenbehandlungen beanspruchen, die ihre Schüler in den Jahren 2010 bis 2015 im Zuge ihrer praktischen Ausbildung durchgeführt hatten. Die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte hatte eine dreijährige Vollzeitausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie angeboten, die auch einen praktischen Ausbildungsteil mit Krankenbehandlungen unter Aufsicht des Lehrpersonals beinhaltete. Hierzu hatte sie Verträge mit der kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossen, nach denen sie an der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von erkrankten Personen teilnehmen konnte. Die Ausbildungsstätte erhielt hierfür eine Vergütung, die sie zu 30 % an die angehenden Therapeuten weiterleitete. Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung der Ansicht, dass diese Therapievergütungen gewerbesteuerpflichtig waren, da sie nicht unmittelbar der Ausbildung der angehenden Therapeuten gedient hatten. In erster Instanz sprach das Finanzgericht (FG) der Ausbildungsstätte die Gewerbesteuerbefreiung zunächst zu. In der anschließenden Revision kassierte allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung und sah die Vergütungen - ebenso wie das Finanzamt - als gewerbesteuerpflichtig an. Die Bundesrichter erklärten, dass die Behandlungsleistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienten, da sie selbst nicht den Bildungserfolg der angehenden Therapeuten bewirkten. Vielmehr wurden sie gegenüber den Krankenkassen erbracht und waren darauf gerichtet, die psychische Erkrankung der Patienten zu heilen bzw. zu lindern. Die Behandlung erfüllte damit für die jeweilige Krankenkasse die Dienstleistungsverpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis. Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, da noch Feststellungen zur Höhe des steuerpflichtigen Gewerbeertrags zu treffen waren. Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, in welch engen Grenzen eine Leistung nur "unmittelbar" dem Schul- und Bildungszweck dient und damit gewerbesteuerfrei erbracht werden kann.Information für: allezum Thema: Gewerbesteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Das Bundeskabinett hat im März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen und damit steuerliche Erleichterungen für Steuerzahler auf den Weg gebracht. Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Arbeitnehmer werden steuerlich entlastet, indem ihre Werbungskosten ohne Sammlung von Belegen nunmehr in Höhe von 1.200 EUR pauschal anerkannt werden; bisher lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.000 EUR. Diese Anhebung gilt rückwirkend zum 01.01.2022. Anhebung des Grundfreibetrags: Der Grundfreibetrag wird - ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022 - von derzeit 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben. Durch diesen Schritt soll die kalte Progression teilweise ausgeglichen werden, die aufgrund der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022 eintritt. Von einer kalten Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittssteuerbelastung kommt. Die Anhebung des Grundfreibetrags entlastet grundsätzlich alle Steuerzahler, die relative Entlastung fällt für Bezieher niedriger Einkommen aber höher aus. Anhebung der Entfernungspauschale: Bereits ab 2021 war die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 EUR auf 0,35 EUR pro Kilometer angehoben worden; für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs verblieb es bei einem Abzug von 0,30 EUR. Das Einkommensteuergesetz sieht bislang noch vor, dass erst ab 2024 eine weitere Erhöhung der Pauschale auf 0,38 EUR (ab dem 21. Kilometer und befristet bis 2026) erfolgt. Diese Anhebung wird im Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 nun auf das Jahr 2022 vorgezogen. Hinweis: Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags verringern den Lohnsteuerabzug auf Lohneinkünfte, da beide Beträge im Lohnsteuertarif und in den Lohnprogrammen eingearbeitet sind. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes wird es aber voraussichtlich noch bis zum Frühsommer 2022 dauern, so dass die Neuregelungen bis dahin noch nicht (lohn-)steuerentlastend wirken. Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise infolge der Ukraine-Krise mittlerweile weitere Entlastungen auf den Weg gebracht. So soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate sinken - der Benzinpreis fällt damit um 30 Cent je Liter, Diesel um 14 Cent je Liter. Zudem sollen eine einmalige Energiepauschale von 300 EUR gezahlt (zusätzlich 100 EUR pro Kind), vergünstigte ÖPNV-Tickets angeboten und Empfänger von Sozialleistungen weiter entlastet werden.Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)

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