Kryptowährungen: Vermögensschaden infolge eines Betrugs ist nicht absetzbar
Zum 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten - der Einheitswert als Berechnungsgrundlage wird dann seine Gültigkeit verlieren. Das ist noch eine Weile hin. Trotzdem sollten Sie als Immobilieneigentümer sich das Thema für dieses Jahr vormerken.
Hinweis: Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen/Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen/Grundstücke) weichen das Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen von diesem Modell ab. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.
Für alle der rund 36 Millionen sogenannter wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes müssen nun für Zwecke der Grundsteuer neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden. Hierzu werden in einer Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 neue Grundsteuerwerte festgestellt, die der Grundsteuer dann ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes notwendig. Grundstückseigentümer müssen diese Angaben in einer Feststellungserklärung an ihr Finanzamt übermitteln.
Hinweis: Auch wenn der 01.01.2022 schon vorbei ist - Sie haben nichts versäumt. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 01.07.2022 über die Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.
Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt dann den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen, sondern nur die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den sie festgelegt hat.Information für: Hausbesitzerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 03/2022)
Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währung, sondern als "andere Wirtschaftsgüter" eingestuft, so dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn Sie Bitcoins & Co. innerhalb eines Jahres privat kaufen und wieder verkaufen. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Hinweis: Die Einkünfte sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.
Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).
Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus steuerfreie Gewinne erzielen will, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im "Wallet" - in seinem digitalen Portemonnaie - belassen.
Wer durch die Veräußerungsgeschäfte binnen Jahresfrist einen Verlust erzielt, kann diesen mit seinen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Die Finanzbehörde Hamburg weist in einer aktuellen Fach-Info jedoch darauf hin, dass ein Verlust steuerlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn Anleger ihr Geld durch Betrugsmaschen auf unseriösen Onlineplattformen verlieren, denn in diesem Fall wird tatsächlich keine Kryptowährung gehandelt. Es fehlt folglich an einer Veräußerung, so dass der erlittene Vermögensschaden nicht zu negativen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führen kann.Information für: Kapitalanlegerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 06/2022)