Gastronomie: Dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer?

Wie auch in den Vorjahren hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Jahresende 2021 ein umfassendes Schreiben veröffentlicht, in dem diverse Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vorgenommen wurden. Das aktuelle Schreiben beinhaltet lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen. Der Erlass berücksichtigte zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 15.12.2020 ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Zudem enthielt der Erlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die das BMF beseitigen wollte. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 und durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 wurde die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Ausnahme: Abgabe von Getränken) eingeführt bzw. verlängert. Auf eine dementsprechende Änderung der im Erlass aufgeführten Rechenbeispiele hat die Finanzverwaltung aufgrund der zeitlichen Befristung dieser Regelung verzichtet.Information für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 03/2022)
Das Corona-Virus ist für Unternehmen schon lange zu einer riesigen Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. In den beiden Corona-Jahren hat unter anderem die Gastronomie besonders gelitten. Bundesfinanzminister Christian Lindner spricht sich nun in einem Schreiben an den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) für eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie aus. Lindner begründet dies mit der weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Lage der Branche aufgrund der Corona-Pandemie. Der bislang reduzierte Umsatzsteuersatz (7 % statt 19 %) für die Abgabe von Speisen in der Gastronomie gilt nach jetzigem Stand noch bis Ende des Jahres 2022. Lindner hält es für angezeigt, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auch danach unbefristet anwendbar ist. Er werde sich daher innerhalb der Bundesregierung für eine Entfristung einsetzen. Für die Abgabe von Getränken soll der ermäßigte Steuersatz jedoch nicht gelten. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, werden daher nicht von der Steuerentlastung profitieren. Getränke von der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen auszunehmen ist gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie unionsrechtlich zulässig. Vor der Corona-Krise galt für Speisen, die in einer Gaststätte, einem Cafe oder einer Bar verzehrt wurden, ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Gerichte, die der Gast mitnahm, wurden mit 7 % besteuert. Hinweis: Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hat die Bundesregierung mit diversen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.     fInformation für: Unternehmerzum Thema: Umsatzsteuer(aus: Ausgabe 06/2022)

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